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Richtlinien über die Grundeigentümerbeiträge an die Erstellungs- und Verbesserungskosten öffentlicher Strassen und Plätze (Fahrbahnbeiträge)

vom 18.07.1973 (Stand 01.10.1973)

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Die Stadtgemeinde Winterthur erhebt Fahrbahnbeiträge gemäss § 17 b des Gesetzes betreffend das Strassenwesen vom 20. August 1893.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Richtlinien gelten für die Fahrbahnbeiträge an Bau oder Verbesserung öffentlicher Strassen und Plätze.

Abweichende kantonale Vorschriften und Verfügungen bleiben vorbehalten.

Diese Richtlinien finden keine Anwendung:

  1. auf die Beiträge, welche die Stadtgemeinde Winterthur an Privatstrassen ausrichtet,

  2. auf Kostenbeteiligungen von Grundeigentümern für besondere Massnahmen oder zusätzliche Werke, die über die üblichen Anpassungsarbeiten im Sinne von § 16 AbtrG hinausgehen.

2 Verlegung der Beiträge

Art. 3 System der Beitragsverlegung

Die Beitragsverlegung erfolgt auf Grund von Mehrwertszonen (Perimeter).

Art. 4 Umschreibung des Perimeters

Beidseits der Strasse, für die Beiträge verlangt werden, wird ein Perimeter von 30 m Tiefe festgesetzt.

In der Industrie- und Gewerbezone beträgt die Perimetertiefe 50 m.

Erschliesst die Strasse aus topographischen oder öffentlich-rechtlichen Gründen auch hinter der ersten Perimetertiefe liegendes Gebiet, so wird ein zweiter Perimeter von gleichfalls bis zu 30 bzw. 50 m Tiefe festgesetzt.

Massgebend für die Begrenzung des Perimeters ist die nach Erstellung oder Verbesserung der Strasse vorgesehene Grenze des öffentlichen Grundes, wobei Kleinstanlagen wie Brunnenplätze, Hydranten, Kiesablagerungsstellen, Sandgruben und dergleichen die Begrenzung des Perimeters nicht beeinflussen.

Stirnseits wird der Perimeter durch Senkrechte zur Strassenachse begrenzt. Bei Stichstrassen, für die eine spätere Verlängerung nicht vorgesehen ist, wird der Perimeter 30 m, in der Industrie- und Gewerbezone 50 m über die stirnseitige Strassengrenze hinausgezogen.

Werden die Beiträge für den Bau oder die Verbesserung eines Platzes verlangt, so wird der Perimeter auf allen Seiten desselben festgesetzt.

Art. 5 Einbezug in den Perimeter

Mit Ausnahme der in Art.6 erwähnten Anlagen werden alle Liegenschaften im öffentlichen und privaten Eigentum in den Perimeter einbezogen, auch wenn ihnen aus der Strasse oder dem Platz keine Wertvermehrung erwächst.

Art. 6 Ausnahmen

Nicht in den Perimeter einbezogen werden öffentliche Strassen, als eigene Grundstücke ausgeschiedene private Quartierstrassen und Flurwege, deren Aufhebung nicht in nächster Zeit zu erwarten ist, ferner die in Art. 4 Abs. 4 aufgeführten Kleinstanlagen.

Art. 7 Nicht beitragspflichtige Liegenschaften im Perimeter

Für folgende in den Perimeter fallende Liegenschaften werden die Beiträge von der Stadtgemeinde getragen:

  1. nichtrealisierbare Liegenschaften im Eigentum der Stadtgemeinde und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten,

  2. Liegenschaften im Eigentum Privater, denen aus der Strasse oder dem Platz keinerlei Wertvermehrung erwächst, insbesondere weil sie aus topographischen oder öffentlich-rechtlichen Gründen ausschliesslich und voraussichtlich dauernd von einer anderen Seite her erschlossen werden müssen, überhaupt nur mit unverhältnismässigem Aufwand erschliessbar oder mit einem öffentlich-rechtlichen Bauverbot belastet sind.

Art. 8 Eckliegenschaften

Bei Eckliegenschaften zwischen Strassen gemäss Art. 6 bildet die Winkelhalbierende zwischen den beiden Strassenachsen die Perimetergrenze.

Analog werden jene Fälle behandelt, wo rechtskräftige oder projektierte Baulinien für eine künftig einmündende Strasse bestehen.

Art. 9 Sonderfälle

Wo diese Umschreibung des Perimeters zu offensichtlich ungerechten Ergebnissen führen würde, kann die Bauverwaltung im Rahmen der Gesetze nach pflichtgemässem Ermessen abweichende Verfügungen treffen.

3 Berechnung der Beiträge

Art. 10 Beitragsansatz

Für die Beitragsberechnung wird von drei Vierteln der ErstelIungs- oder Verbesserungskosten ausgegangen.

Art. 11 Massgebende Erstellungskosten

Als massgebende Erstellungskosten gelten die gesamten im Kostenvoranschlag enthaltenen Aufwendungen für die Strassenbaute einschliesslich Landerwerb und übliche Anpassungsarbeiten im Sinne von § 16 AbtrG, jedoch nach Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge.

Nicht berücksichtigt werden dagegen die Kosten von Schätzungs- und Gerichtsverfahren und die Bauzinsen, ferner die Kosten für Mehrbreite der Fahrbahn über 7 m, Grünstreifen und Bepflanzungen jeder Art, Beleuchtung, Abstellflächen, Unterhalt.

Art. 12 Massgebende Verbesserungskosten

Als massgebende Verbesserungskosten gelten die nach den in Art. 11 aufgestellten Grundsätzen errechneten Kosten für Ausbau und Korrektion von Strassen und Plätzen.

Nicht berücksichtigt werden die Kosten für Verkehrssignalisation und Markierungen sowie für die Erneuerung eines bestehenden Hartbelages.

Art. 13 Unterschiedliche Abtretungsentschädigungen

Wo die Abtretungsentschädigungen pro Quadratmeter starke Unterschiede aufweisen, kann die Baustrecke in Abschnitte aufgeteilt werden.

Art. 14 Berechnung des einzelnen Beitrages

Die auf Grund der massgebenden Kosten ermittelte Beitragssumme wird auf die beidseitigen Perimeter nach Massgabe des Perimeterfaktors verteilt. Der Perimeterfaktor beträgt für die erste Perimetertiefe 2, für die zweite Perimetertiefe 1.

Der Beitragsansatz pro Quadratmeter wird berechnet, indem die auf eine Perimetertiefe entfallende Beitragssumme durch die zugehörige Fläche geteilt wird.

Der Beitrag des einzelnen Beitragspflichtigen ergibt sich durch Multiplikation des so ermittelten Beitragsansatzes pro Quadratmeter mit der in den Perimeter fallenden Fläche seiner Liegenschaften.

Art. 15 Ermässigung

Die Beitragsansätze können angemessen ermässigt werden, wo eine Strassenverbesserung in erheblichem Masse auch mit Rücksicht auf den durchgehenden Verkehr erfolgt.

Art. 16 Anpassung des Beitrages an die Wertvermehrung

Würde der auf Grund dieser Richtlinien ermittelte Beitrag die Hälfte der Wertvermehrung der betreffenden Liegenschaft offensichtlich übersteigen, so ist er entsprechend zu reduzieren.

Art. 17 Vorhandensein privater Anlagen

Tritt die öffentliche Strasse an Stelle einer Privatstrasse, so können die Beiträge angemessen ermässigt oder gestrichen werden.

Für die Öffentlicherklärung von Privatstrassen ist im übrigen die Verordnung über die Privatstrassen massgebend.

4 Vollzugsbestimmungen

Art. 18 Vollzug

Fälligkeit, Stundung, Anzeigepflicht und Übergang der Beitragspflicht richten sich nach dem kantonalen Recht.

Soweit die Beiträge nicht mit Abtretungsentschädigungen verrechnet werden, ist die Bauverwaltung berechtigt, innerhalb von sechs Monaten nach der Entstehung der Forderung das Pfandrecht zugunsten der Stadtgemeinde Winterthur gemäss § 194 lit. f EG/ZGB eintragen zu lassen.

Art. 19 Ausschluss der Verrechnung

Von der Verrechnung gemäss § 17e Abs. 2 StrassG sind Beitragsforderungen, von deren Geltendmachung im Sinne von § 17 g Abs.1 StrassG vorläufig abgesehen wird, ausgeschlossen.

Art. 20 Rückerstattung

Ergibt sich aus der Bauabrechnung, dass die Beitragssumme den höchstzulässigen Anteil an den Erstellungs- oder Verbesserungskosten überschreitet, sind die Beiträge entsprechend zu reduzieren. Bereits bezogene Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.

Abs.1 ist auch dann anwendbar, wenn die Beiträge bereits durch die Schätzungskommission oder das Verwaltungsgericht rechtskräftig festgesetzt sind.

Bei Überschreitung des Kostenvoranschlages findet dagegen keine Nachzahlung von Beiträgen statt. Vorbehalten bleiben indessen Nachforderungen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. b.

5 Schlussbestimmungen

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten gleichzeitig mit der Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge, insbesondere an die Erstellungskosten öffentlicher Trottoirs und Kanalisationshauptleitungen (Beitragsverordnung) vom 20. November 1972 in Kraft.

Art. 22 Intertemporales Recht

Diese Richtlinien finden auf alle Strassenbauten und -verbesserungen Anwendung, für welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens die Planauflage gemäss § 23 AbtrG noch nicht stattgefunden hat.

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