7.8-7
Verordnung über die Koordination von Bauarbeiten im öffentlichen Strassenraum der Stadt Winterthur
vom 10.07.2024 (Stand 01.09.2024)
Der Stadtrat,
gestützt auf § 48 Abs. 2 Gemeindegesetz und Art. 32 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 26. September 2021,
beschliesst:
1 Baukoordination und Geltungsbereich
Art. 1 Baukoordinationspflicht
Im gesamten öffentlichen Strassenraum (Eigentum der Stadt Winterthur) gilt für Bauvorhaben mit einer Bauzeit von über 30 Tagen oder einer Länge über 100 m die Pflicht zum koordinierten Bauen.
Art. 2 Koordinationsbeteiligte
Zum koordinierten Bauen im öffentlichen Strassenraum sind verpflichtet:
städtische Verwaltungseinheiten,
privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Unternehmen der Stadt, des Kantons und des Bundes (nachfolgend Dritte),
sonstige Private (nachfolgend Dritte).
2 Organisation und Aufgaben
Art. 3 Abteilung Planung & Koordination
Die Abteilung Planung & Koordination des Tiefbauamts (APK) steuert und leitet den Koordinationsprozess.
Die APK hat folgende Aufgaben:
sammeln der für die Auslösung des Koordinationsprozesses nötigen Informationen über geplante Bauvorhaben im öffentlichen Strassenraum,
analysieren und koordinieren der eingegebenen Bauvorhaben und erarbeiten eines konsolidierten Vorschlags zur Umsetzung,
erarbeiten des provisorischen Projektportfolios (Realisierungsprogramm, Mehrjahresplanung, Investitionsplanung) zu Handen der strategischen Koordinationssitzung.
Art. 4 Strategische Koordinationssitzung
Die strategische Koordinationssitzung (SKS) ist das strategische Hauptorgan der projektübergreifenden Koordination und nimmt die Abstimmung zwischen den städtischen Verwaltungseinheiten wahr. Die Leitung APK leitet die SKS.
Die SKS hat folgende Aufgaben:
analysieren und priorisieren der angemeldeten Bauvorhaben,
vorschlagen des provisorischen Projektportfolios (Realisierungsprogramm, Mehrjahresplanung, Investitionsplanung) zu Handen des Koordinationsausschuss Planung,
genehmigen von Ausnahmen nach Art. 12 Abs. 3.
Die SKS setzt sich zusammen aus:
den jeweiligen mit der Langfristplanung beauftragten Mitgliedern aus den städtischen Verwaltungseinheiten Tiefbauamt, Amt für Städtebau, Stadtwerk, Stadtbus und Stadtgrün,
der Leitung der APK.
Die Mitglieder der SKS haben je eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Leitung APK den Ausschlag.
Die Gebietsmanager/-innen der APK nehmen mit beratender Stimme teil.
Bei Bedarf kann die SKS Vertretungen von anderen Verwaltungseinheiten oder Dritten zur Befragung einladen.
Art. 5 Koordinationsausschuss Planung
Der Koordinationsausschuss Planung (KAP) beschliesst die Umsetzung der Bauvorhaben auf Basis des Vorschlags SKS. Die Leitung des Tiefbau-amts leitet den KAP.
Der KAP hat folgende Aufgaben:
entscheiden über Beschlüsse der SKS, sofern diese von einer Verwaltungseinheit an den KAP weitergezogen werden,
festsetzen des definitiven Projektportfolios (Realisierungsprogramm, Mehrjahresplanung, Investitionsplanung),
vorlegen des festgesetzten Projektportfolios zur Genehmigung der Investitionsplanung an den Stadtrat.
Der KAP setzt sich zusammen aus den Leitungen Tiefbauamt, Amt für Städtebau, Stadtwerk, Stadtbus und Stadtgrün. Ist eine Leitung verhindert nimmt die Stellvertretung teil.
Die Mitglieder des KAP haben je eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Leitung des Tiefbauamts den Ausschlag.
Die Leitung APK nimmt mit beratender Stimme teil.
Bei Bedarf können weitere Vertretungen von anderen Ämtern oder Dritten zur Befragung eingeladen werden.
Art. 6 Operative Koordinationssitzung
Die operative Koordinationssitzung (OKS) ist das operative Hauptorgan der projektübergreifenden Koordination und nimmt die Abstimmung zwischen den Koordinationsbeteiligten vor. Die Leitung APK leitet die OKS.
Die OKS hat folgende Aufgaben:
prüfen und beurteilen der Bauvorhaben, welche aktuell und im Folgejahr zur Ausführung gelangen,
einstufen der Bauvorhaben mit dem Ziel, diese, im durch den KAP genehmigten Realisierungsplan, umzusetzen.
Die OKS setzt sich zusammen aus:
den jeweiligen mit der operativen Planung beauftragten Mitgliedern aus den städtischen Verwaltungseinheiten Tiefbauamt, Stadtwerk, Stadtbus und Stadtgrün,
Vertretungen von Dritten namentlich Swisscom und Sunrise,
den Gebietsmanager/-innen der APK.
Die Mitglieder des OKS haben je eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Leitung APK den Ausschlag.
3 Koordinationsprozess
Art. 7 Kriterien
Bauvorhaben im öffentlichen Strassenraum müssen koordiniert werden bei einer Bauzeit von über 30 Tagen oder einer Länge von über 100 m.
Bauvorhaben, die die Kriterien gemäss Abs. °1 nicht erfüllen, werden bilateral zwischen dem Tiefbauamt und den entsprechenden Beteiligten geregelt.
Art. 8 Bauvorhaben
Der Koordinationsprozess hat zum Ziel, sämtliche aktuellen Bauvorhaben in einem Projektperimeter zu erfassen und abzubilden. Der Prozess wird elektronisch abgewickelt.
Es wird zwischen folgenden Projekttypen unterschieden:
Bauvorhaben mit geplanten Veränderungen an der Oberfläche werden in der SKS besprochen und beschlossen,
Bauvorhaben ohne geplante Veränderungen an der Oberfläche werden von der SKS zur Kenntnis genommen. Komplexe Bauvorhaben können durch die APK der SKS zur Besprechung und Beschlussfassung vorgelegt werden,
Bauvorhaben ohne geplante Veränderungen an der Oberfläche und ohne bauliche Beteiligung des Tiefbauamts werden direkt umgesetzt und von der SKS zur Kenntnis genommen.
Art. 9 Projektportfolioplanung
Die Projektportfolioplanung (terminliche und finanzielle Planung der Bauvorhaben) findet regelmässig in der SKS statt. Die Bauvorhaben sind jährlich durch die zuständigen Departemente in den Budgetprozess der Stadt einzugeben.
Die APK erarbeitet eine geografische und verkehrliche Planung der Bauvorhaben.
Art. 10 Vernehmlassungen in der strategischen Phase
In der Phase der strategischen Planung führt die APK für jedes Bauvorhaben mindestens eine elektronische Projektzirkulation durch, um die Erfassung sämtlicher Bauvorhaben sicherzustellen. Die Projektzirkulation kann, insbesondere bei Änderungen von Terminen oder des Perimeters, wiederholt werden. Die APK leitet die Bauvorhaben an die SKS und die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung mit allfälligen Auflagen an die für die Ausführung verantwortliche Verwaltungseinheit oder die Dritten weiter.
Art. 11 Hochbauprojekte
Neue Hochbauprojekte sind der APK durch die städtischen Verwaltungseinheiten so früh wie möglich elektronisch zur Verfügung zu stellen, wenn sie eine wesentliche Schnittstelle zum öffentlichen Strassenraum (ober- und/oder unterirdisch) aufweisen.
4 Projektierungsphase
Art. 12 Zuständigkeit
Das Tiefbauamt ist für die Projektierung und die Realisierung der Bauvorhaben nach Artikel 8 Absatz 2 litera a und b zuständig.
Für die Bauvorhaben nach Artikel 8 Absatz 2 litera c ist die federführende Verwaltungseinheit oder der federführende Dritte zuständig.
Die SKS kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 13 Vernehmlassung in der Projektierungsphase
In der Projektierungsphase versendet die APK oder die bei den Werken für die Projektierung des Bauvorhabens verantwortliche Verwaltungseinheit resp. der verantwortliche Dritte einen Projektantrag, um die erforderliche Qualität sicherzustellen. Für Projekte, die gemäss Art. 8 den standardisierten Prozess der APK nicht durchlaufen haben, wird eine elektronische Projektinformation an die APK gesandt. Diejenige Stelle, welche den Projektantrag versendet hat, führt zum Abschluss der Projektierungsphase eine abschliessende Projektzirkulation (Infoversand) durch.
5 Baufreigabe und Umsetzung
Art. 14 Baufreigabeverfahren
Die APK erteilt die Baufreigabe nach Abschluss der Vernehmlassung nach Artikel 13. Ausgenommen sind Notfälle.
Art. 15 Richtlinien Tiefbauamt
Das Verfahren für Werkleitungsprojekte richtet sich nach den Richtlinien betreffend die Planung und Erstellung von Tiefbauvorhaben bzw. der Aufgrabungen in öffentlichen Strassen (Vorgaben Tiefbauamt Grundlagen, Grabentarif und Kostenteilertarif).
Art. 16 Koordination auf der Baustelle
Für die Koordination auf der Baustelle ist die in Artikel 12 festgelegte federführende Verwaltungseinheit verantwortlich. Abweichende Verantwortlichkeiten sind schriftlich der OKS zu melden.
Bei Bausitzungen müssen die vereinbarten Koordinationsmassnahmen zwischen den beteiligten Verwaltungseinheiten und Dritten abgesprochen und protokolliert werden. Terminverschiebungen müssen der APK in der OKS gemeldet werden.
Art. 17 Bausperre und Aufbruchsperre
Sind Arbeiten an einer koordinierten Baustelle nach der definitiven Erstellung des Deckbelags abgeschlossen, gilt für das betreffende Strassenteilstück in Längsrichtung eine fünfjährige Bausperre.
Ausgenommen von der Bausperre sind insbesondere
das Erstellen und Erweitern (Verstärken) von Hausanschlussleitungen,
zwingende Grundstückserschliessungen,
unumgängliche bauliche Massnahmen zur Erschliessung mit Netzen (thermisch, elektrisch, Kommunikation),
Tiefbauarbeiten für rechtskräftig bewilligte Bauvorhaben oder
dringliche Leitungsquerungen.
Die APK beschliesst die Ausnahmen nach Absatz 2 sowie weitere Ausnahmen.
Reparaturarbeiten in Notfällen können ohne Beschluss der APK ausgeführt werden; sie müssen schriftlich der APK am folgenden Werktag gemeldet werden.
Art. 18 Kommunikation
Die Bauarbeiten im öffentlichen Strassenraum sind durch eine der Grösse und Bedeutung des Vorhabens angemessene Öffentlichkeitsarbeit zu begleiten. Die Leitung liegt bei der für die Bauarbeiten federführenden Verwaltungseinheit oder der oder dem federführenden Dritten. Die Öffentlichkeitsarbeit ist mit den beteiligten Stellen abzusprechen.
Die von einer Baustelle betroffenen Anwohnenden, Gewerbe oder Dienstleistungsbetriebe sind von der federführenden Verwaltungseinheit oder der oder dem federführenden Dritten vor Baubeginn über die Art, das Ausmass und die Dauer der Bauarbeiten zu informieren. Allfällige Terminverschiebungen sind ebenfalls zu kommunizieren. Es ist eine Ansprechstelle bekannt zu geben.
2024-21