9.2-1.2

Taxi Standplatzbewilligungen auf öffentlichem Grund

Stadtrat

Beschluss vom 20.12.2023

Taxi Standplatzbewilligungen auf öffentlichem Grund

1.

Die Benutzung der Taxistandplätze auf öffentlichem Grund ist bewilligungspflichtig.

2.

Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung für die Regelung der Standplatzbewilligungen (Neuerlass) wird die Stadtpolizei ermächtigt, den Inhabern von gültigen kantonalen Taxifahrzeugbewilligungen provisorische Standplatzbewilligungen gegen eine jährliche Gebühr von 300 Franken auszustellen. Die Stadtpolizei kann eine Standplatzbewilligung entziehen, wenn die Voraussetzungen (Taxifahrzeugbewilligung) nicht mehr erfüllt sind.