142.120

Gebühren der Einwohner- und Fremdenkontrolle für Adressauskünfte

142.120 Gebühren der Einwohner- und Fremden- kontrolle für Adressauskünfte Stadtratsbeschluss vom 27. Mai 1992 (1555) 1 Für Adressauskünfte der Einwohner- und Fremdenkontrolle an Private auf persönliche Vorsprache oder auf schriftliches Ge- such hin sind folgende Gebühren zu entrichten: Position I: Fr. Auskunft über Name, Vorname, Beruf, Heimatort, Staats- angehörigkeit und Adresse; zusammen oder einzeln 10.– Position II: Auskunft nur auf schriftlich begründetes Gesuch hin über Geburtsdatum, Zivilstand, ehemaligen Bürgerort, frühere Wohnadresse; zusammen oder einzeln, mit oder ohne Position I 10.– 1.1. Bei besonderem Arbeitsaufwand und bei weitergehenden Auskünften bemisst sich die Gebühr nach der erforderli- chen Arbeitszeit. 1.2. Die Gebührenpflicht entfällt, wenn keine oder keine neuen Angaben gemacht werden können, sofern mit der Aus- kunftsgabe kein besonderer Arbeitsaufwand verbunden ist. 1.3. In besonderen Fällen kann die Einwohner- und Fremden- kontrolle die Gebühren herabsetzen oder erlassen. 2. Diese neue Gebührenregelung tritt auf den 1. Juli 1992 in Kraft. Der Stadtratsbeschluss vom 13. Oktober 1982 2 wird auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben. 1 AS 41, 38. 2 AS 38, 101.