170.520
Publikationsverordnung (PubV)
Präambel
Der Gemeinderat,
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die amtliche Veröffentlichung der allgemeinverbindlichen Erlasse sowie weiterer Beschlüsse und Verfügungen der Behörden der Stadt sowie die Herausgabe einer Amtlichen Sammlung der Erlasse.
Art. 2 Rechtswirkung der Veröffentlichung
Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen der städtischen Behörden gelten nur, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung veröffentlicht wurden.
Ein amtlicher Text, der nach den Bestimmungen dieser Verordnung veröffentlicht worden ist, gilt als bekannt.
Art. 3 Amtliche Publikationsorgane
Amtliche Publikationsorgane der Stadt sind die Amtliche Sammlung und das Amtsblatt der Stadt Zürich.
Art. 4 Amtsblatt
Im Amtsblatt werden veröffentlicht:
a. allgemein verbindliche Beschlüsse der Gemeindeorgane;
b. weitere Beschlüsse, Verfügungen und Texte städtischer Behörden, deren Publikation durch das geltende Recht vorgeschrieben ist oder durch die Behörde beschlossen wird.
Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen, die eine andere Weise der Veröffentlichung vorschreiben.
Das Amtsblatt ist nach Sachregistern gegliedert. Die Inhalte des Amtsblatts sind laufend zu archivieren.
Der Stadtrat kann Dritte mit der Herausgabe des Amtsblatts beauftragen.
Art. 5 Amtliche Sammlung
Die Amtliche Sammlung ist die nach Sachgebieten geordnete Sammlung der im Amtsblatt veröffentlichten rechtsetzenden Erlasse der städtischen Behörden in ihrer aktuell geltenden Fassung. 1 AS 101.100
Begründung siehe STRB Nr. 414 vom 13. Mai 2015. Publikationsverordnung (PubV) 2 In der Amtlichen Sammlung werden veröffentlicht:
a. die Gemeindeordnung;
b. die Verordnungen des Gemeinderats;
c. rechtsetzende Erlasse des Stadtrats und weiterer zuständiger Behörden und Organe;
d. rechtsetzende Abkommen mit anderen Gemeinwesen.
Weitere amtliche Texte können darin veröffentlicht werden, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.
Nicht aufgenommen werden müssen:
a. Erlasse von rein verwaltungsinterner Bedeutung;
b. Erlasse, von denen nur ein kleiner Personenkreis betroffen ist, soweit er diesem auf anderem Weg zur Kenntnis gebracht wird;
c. Erlasse mit kurzer Geltungsdauer.
Zur Amtlichen Sammlung werden ein systematisches Register und ein Sachregister geführt.
Art. 6 Form der Veröffentlichung
Die amtlichen Publikationsorgane werden im Internet zugänglich gemacht.
Die amtlichen Publikationsorgane können zusätzlich ganz oder teilweise in gedruckter Form erscheinen. Die elektronische Form ist die massgebende.
Art. 7 Zeitpunkt der Veröffentlichung
Eine gedruckte Fassung des Amtsblatts erscheint gleichentags wie die neuste Ausgabe des Amtsblatts, die im Internet publiziert wird.
Art. 8 Verantwortung für die Veröffentlichung
Wer die Veröffentlichung eines Textes in einem amtlichen Publikationsorgan veranlasst, ist für den Inhalt der Veröffentlichung verantwortlich.
Die Stadtkanzlei stellt die Authentizität und Integrität der amtlichen Publikationsorgane durch geeignete Massnahmen sicher.
Art. 9 Massgeblicher Text und Berichtigungen
Stimmt der Inhalt der Veröffentlichung im Amtsblatt nicht mit derjenigen in der Amtlichen Sammlung überein, gilt die Fassung der Amtlichen Sammlung.
Erlasse, die aufgrund von Änderungen übergeordneten Rechts als Ganzes nicht mehr anwendbar sind, werden vom Stadtrat aus der Amtlichen Sammlung entfernt. Publikationsverordnung (PubV)
Die Stadtkanzlei berichtigt im Einvernehmen mit der erlassenden Behörde veröffentlichte amtliche Texte, die:
a. eindeutig nicht dem Beschluss der erlassenden Behörde entsprechen;
b. sinnstörende formale Fehler, insbesondere falsche Verweisungen und gesetzestechnische oder terminologische Unstimmigkeiten aufweisen;
c. eindeutige Rechtschreib-, Grammatik- oder Darstellungsfehler enthalten.
Berichtigungen gemäss Abs. 3 lit. a und b werden im Publikationsorgan, das den Fehler aufweist, veröffentlicht.
Art. 10 Datenschutz
Die elektronische Veröffentlichung von Personendaten in den amtlichen Publikationsorganen wird auf drei Monate befristet, soweit deren Inhalt nicht eine längere Abrufbarkeit rechtfertigt.
Art. 11 Einsichtnahme
In die im Internet veröffentlichten amtlichen Publikationsorgane kann bei der Stadtverwaltung unentgeltlich Einsicht genommen werden.
Die Stadtkanzlei stellt die Einsichtnahme an einer geeigneten Stelle innerhalb der Stadtverwaltung sicher.
Zusätzliche Dienstleistungen können gebührenpflichtig sein.
Art. 12 Ausserordentliche Publikation
Amtliche Texte können vorerst auf andere Weise veröffentlicht werden, wenn dies zur Sicherstellung der beabsichtigten Wirkung der Veröffentlichung, wegen Dringlichkeit oder wegen anderer ausserordentlicher Verhältnisse erforderlich ist.
Die ordentliche Publikation in den amtlichen Publikationsorganen hat so bald wie möglich zu erfolgen.
Art. 13 Ausführungsbestimmungen
Der Stadtrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen.
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Publikationsverordnung vom 25. Juni 2008 wird aufgehoben.
Art. 15 Inkraftsetzung
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 3 3 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2018 (STRB Nr. 689 vom 30. August 2017).