171.100

Geschäftsordnung des Gemeinderats (GeschO GR)

Präambel

Der Gemeinderat,

I. Organisation des Gemeinderats 1–105 4

A. Organe 1 4

B. Konstituierung 2–6 4

C. Geschäftsleitung 7–23 5

D. Präsidium 24–27 11

E. Ratssekretariat 28–30 12

F. Parlamentsdienste 31–35 12

G. Kommissionen 36–59 14

H. Rechnungsprüfungskommission 60–62 20

I. Geschäftsprüfungskommission 63–66 21

J. Sachkommissionen 67–69 21

K. Redaktionskommission 70 22

L. Spezialkommissionen 71–72 23

M. Besondere Kommissionen 73 23

N. Parlamentarische

O. Fraktionen 97–100 27

P. Parlamentarische Gruppen 101 28

Q. Interfraktionelle Konferenz 102–103 28

R. Stellung des Stadtrats 104–105 29

A. Rechte und Pflichten 106–109 29

B. Interessenbindungen 110–111 30

C. Ausstand 112–114 31

A. Allgemeine Bestimmungen 115–125 32

B. Motion 126–131 34

C. Postulat 132–137 36

D. Parlamentarische Initiative 138–141 37

E. Globalbudgetantrag 142–144 38

F. Interpellation 145–147 39

G. Schriftliche Anfrage 148–150 40

H. Beschlussantrag 151–154 40

I. Jugendvorstoss 155–159 41

A. Allgemeines 160–166 42

B. Öffentlichkeit 167–171 44

C. Protokolle und Publikation 172–178 45

V. Verhandlungen 179–197 47

A. Allgemeines 179–182 47

B. Eintreten 183–184 48

C. Rückweisung 185–186 48

D. Rückkommen 187 48

E. Worterteilung 188–194 49

F. Redezeit und Ordnungsruf 195–197 52

A. Allgemeines 198–200 53

B. Wahlen 201–203 54

C. Abstimmungen 204–214 54

A. Aufhebung bisherigen Rechts 215 57

B. Übergangsbestimmungen 216–220 57

C. Inkrafttreten 221 58

I. Organisation des Gemeinderats

A. Organe

Art. 1

Organe des Gemeinderats sind:

  1. a. die Geschäftsleitung (GL);

  2. b. das Präsidium;

  3. c. das Ratssekretariat;

  4. d. die Parlamentsdienste;

  5. e. die Kommissionen;

  6. f. die Fraktionen;

  7. g. die Interfraktionelle Konferenz (IFK).

B. Konstituierung

Art. 2 Konstituierung nach der Erneuerungswahl

Nach der Erneuerungswahl versammelt sich der Gemeinderat auf Einladung der abtretenden Präsidentin oder des abtretenden Präsidenten in der Regel am ersten Mittwoch nach den Frühlingsferien der Volksschule zur konstituierenden Sitzung.

Die Mitglieder des Gemeinderats nehmen erst an den Beratungen, Wahlen und Abstimmungen teil, wenn die Gültigkeit ihrer Wahl feststeht.

Art. 3 Eröffnung

Das amtsälteste anwesende Mitglied bezeichnet aus den Reihen der Mitglieder vorläufig drei Sekretärinnen oder Sekretäre sowie vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler und eröffnet die konstituierende Sitzung. 1 AS 101.100

Es leitet die Sitzung bis zur erfolgten Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten.

Haben mehrere Mitglieder das höchste Amtsalter, übernimmt das älteste von ihnen diese Aufgaben.

Art. 4 Ansprachen

Das jüngste anwesende neu gewählte Mitglied hält die erste Ansprache.

Das amtsälteste anwesende Mitglied hält die zweite Ansprache.

Haben mehrere Mitglieder das höchste Amtsalter, hält das älteste von ihnen diese Ansprache.

Art. 5 Wahlen

Nach den Ansprachen wählt der Gemeinderat die Präsidentin oder den Präsidenten.

Anschliessend wählt der Gemeinderat:

  1. a. die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, die Mitglieder und pro Fraktion ein stellvertretendes Mitglied der Geschäftsleitung sowie drei Ratssekretärinnen oder Ratssekretäre;

  2. b. die Mitglieder, die Präsidien und die Vizepräsidien der Kommissionen gemäss Art. 38 Abs. 1 und 2.

Art. 6 Konstituierung in Zwischenjahren

In den Zwischenjahren findet die Konstituierung des Gemeinderats in der Regel an der ersten Sitzung nach den Frühlingsferien der Volksschule statt.

Die abtretende Präsidentin oder der abtretende Präsident eröffnet die Sitzung und leitet die Wahl der neuen Präsidentin oder des neuen Präsidenten.

C. Geschäftsleitung

Art. 7 Zusammensetzung

Die Geschäftsleitung besteht aus mindestens fünfzehn Mitgliedern:

  1. a. der Präsidentin oder dem Präsidenten;

  2. b. den beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten;

  3. c. den Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen;

  4. d. den übrigen Mitgliedern.

Gehört ein Mitglied des Gemeinderatspräsidiums einer Fraktion an, die aufgrund ihrer Grösse Anspruch auf höchstens einen­ Sitz in der Geschäftsleitung hat, kann diese um die entsprechende Anzahl Sitze erweitert werden.

Art. 8 Sitzzuteilung

Jede Fraktion hat Anspruch auf einen Sitz in der Geschäftsleitung.

Im Übrigen gilt für die Sitzzuteilung das Bruchzahlverfahren.

Art. 9 Stellvertretung

Im Verhinderungsfall eines Mitglieds nimmt das vom Gemeinderat gewählte stellvertretende Mitglied der Fraktion an der Sitzung teil.

Art. 10 Teilnahme mit beratender Stimme

Die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste, im Verhinderungsfall die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, nimmt an den Sitzungen der Geschäftsleitung mit beratender Stimme teil.

Mitglieder des Gemeinderats, die keiner Fraktion angehören, können fallweise auf Antrag mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teilnehmen.

Art. 11 Wahl und Amtsdauer

Die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Geschäftsleitung erfolgt durch den Gemeinderat.

Die abtretende Präsidentin oder der abtretende Präsident ist für das folgende Jahr weder als Präsidentin oder Präsident noch als Vizepräsidentin oder Vizepräsident wählbar.

Die Amtsdauer der Geschäftsleitung beträgt ein Jahr.

Art. 12 Aufgaben

Die Geschäftsleitung:

  1. a. organisiert den Ratsbetrieb und vertritt den Gemeinderat nach aussen;

  2. b. führt Aufträge aus, die ihr vom Gemeinderat erteilt werden;

  3. c. ist befugt, dem Gemeinderat Anträge zu Geschäften im eige­nen Wirkungsbereich vorzulegen, wobei dem Stadtrat vor der Überweisung des Geschäfts an den Gemeinderat die Möglichkeit eingeräumt wird, sich dazu zu äussern;

  4. d. behandelt Beschlussanträge, die ihr überwiesen werden;

  5. e. ist zuständig für alle übrigen Aufgaben, die nicht dem Gemeinderat oder einem anderen Organ des Gemeinderats übertragen sind.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen in den Art. 44, 45 und

Art. 13 Rechtsetzung

Die Geschäftsleitung:

  1. a. erlässt die Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Gemeinderats (AB GeschO GR 2 ) und die Ausführungsbestimmungen zur Entschädigungsverordnung des Gemeinderats (AB EntschVO GR 3 );

  2. b. regelt die Zusammenarbeit mit der Rechtskonsulentin oder dem Rechtskonsulenten des Gemeinderats.

Art. 14 Finanzbefugnisse

Die Geschäftsleitung:

  1. a. erstellt das Budget des Gemeinderats und setzt besondere Entschädigungen fest;

  2. b. ist zuständig für die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen und wiederkehrenden Ausgaben, sofern nicht die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste zuständig ist.

Art. 15 Befugnisse gegenüber den Kommissionen

Die Geschäftsleitung:

  1. a. weist die Geschäfte in der Regel auf Antrag des Stadtrats einer Kommission zu; wird der Antrag bestritten, entscheidet der Gemeinderat;

  2. b. kann den Kommissionen administrative Weisungen erteilen sowie Fristen setzen und sorgt für die beförderliche Erledigung der Kommissionsarbeiten;

  3. c. kann neben der Kommission, die für die Vorlage zuständig ist, weitere Kommissionen beauftragen, einen Mitbericht über den in ihrer Zuständigkeit liegenden sachlichen Teil eines Geschäfts zu verfassen.

Art. 16 Protokolle

Es wird ein substanzielles Sitzungsprotokoll geführt, das die wichtigen Verhandlungsschritte zusammenfasst.

Die Protokolle sind an der nächstmöglichen Sitzung der Geschäftsleitung zu genehmigen.

Die Protokolle sind nicht öffentlich.

Die Protokolle werden den Mitgliedern des Gemeinderats sofort nach Fertigstellung zugänglich gemacht, unter dem Vorbehalt der Genehmigung gemäss Abs. 2 und der Geheimhaltung gemäss Art. 59 Abs. 2. 2 vom 8. November 2021, AS 171.101. 3 vom 15. November 2021, AS 171.111.

Art. 17 Verwendung der Protokolle im Gemeinderat

In Debatten des Gemeinderats können die Beratungen der Geschäftsleitung über abgeschlossene Geschäfte sinngemäss wiedergegeben werden, soweit es für die Beratung des Geschäfts erforderlich ist und die Informationen nicht unter Geheimhaltung stehen.

Art. 18 Parlamentarische Vorstösse

Die Geschäftsleitung:

  1. a. erlässt Richtlinien zur Abfassung von parlamentarischen Vorstössen;

  2. b. entscheidet über die formelle und materielle Gültigkeit von parlamentarischen Vorstössen; jedes Mitglied des Gemeinderats kann innert zehn Tagen eine Neubeurteilung des Entscheids durch den Gemeinderat verlangen, der endgültig entscheidet;

  3. c. kann Interpellationen und Schriftliche Anfragen zurückweisen, die sich direkt auf Weisungen beziehen, die bereits durch den Stadtrat verabschiedet wurden; ausgenommen sind Vorstösse von Mitgliedern des Gemeinderats, deren Fraktion in der entsprechenden Kommission nicht vertreten ist oder die keiner Fraktion angehören. 4

Art. 19 Abstimmungserläuterungen

Die Geschäftsleitung:

  1. a. verfasst die Abstimmungserläuterungen, falls der Gemeinderat beschliesst, diese selbst zu verfassen;

  2. b. kann mit dem Stadtrat im Rahmen des übergeordneten Rechts Vereinbarungen über das Verfahren für die Wiedergabe der Begründungen von Gemeinderatsminderheiten in den Abstimmungserläuterungen treffen;

  3. c. erlässt dazu Vollzugsvorschriften.

Art. 20 Rechtsmittelverfahren

Die Geschäftsleitung:

  1. a. stellt in Rechtsmittelverfahren Antrag an den Gemeinderat, als Partei selbst ein Rechtsmittel zu ergreifen;

  2. b. stellt Antrag an den Gemeinderat, ob Entscheide der Rechtsmittelinstanzen, mit denen Beschlüsse der Gemeinde oder des Gemeinderats aufgehoben oder geändert wurden, weitergezogen werden sollen; sie kann zuvor Rücksprache mit der vorberatenden Kommission oder dem zuständigen Mitglied des Stadtrats nehmen; 4 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.

  3. c. stellt alle Schriftstücke betreffend Rechtsmittelverfahren gemäss § 172 Gemeindegesetz (GG) 5 , die den Parlamentsdiensten übermittelt werden, dem Gemeinderat zur Verfügung und stellt sie dem Stadtrat sowie dem zuständigen Departement zu;

  4. d. teilt den zuständigen Rechtsmittelinstanzen die Gemeinderatsbeschlüsse über den Weiterzug oder Nichtweiterzug unverzüglich mit.

Art. 21 Vernehmlassung bei Rechtsmittelverfahren

Die Geschäftsleitung:

  1. a. verfasst die Vernehmlassung in Rechtsmittelverfahren gegen Beschlüsse des Gemeinderats oder delegiert die Vernehmlassung an den Stadtrat gemäss Art. 88 Abs. 2 GO;

  2. b. kann den Entscheid mit ordentlichem Beschluss für einen im Voraus festgelegten Zeitraum der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gemeinderats übertragen;

  3. c. kann im Einzelfall den Entscheid auf dem Zirkularweg der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gemeinderats übertragen;

  4. d. beauftragt nach dem Beschluss, die Vernehmlassung selbst zu verfassen oder durch die Präsidentin oder den Präsidenten verfassen zu lassen, die Leiterin oder den Leiter der Parlamentsdienste oder die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten des Gemeinderats, den Entwurf der Vernehmlassung auszuarbeiten;

  5. e. verabschiedet die Vernehmlassung;

  6. f. kann die Verabschiedung mit ordentlichem Beschluss für einen im Voraus festgelegten Zeitraum der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gemeinderats oder der Leiterin oder dem Leiter der Parlamentsdienste übertragen;

  7. g. kann im Einzelfall die Verabschiedung auf dem Zirkularweg der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gemeinderats oder der Leiterin oder dem Leiter der Parlamentsdienste übertragen. 5 vom 20. April 2015, LS 131.1.

Art. 22 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse

Die Geschäftsleitung:

  1. a. nimmt Stellung zu Petitionen, die an den Gemeinderat gerichtet sind, beantwortet sie oder leitet sie an die sachlich zuständige Kommission oder Amtsstelle zur direkten Beantwortung weiter und informiert den Gemeinderat darüber;

  2. b. stellt das Zustandekommen eines Parlamentsreferendums und einer Einzelinitiative fest;

  3. c. entscheidet über die Kürzung von weitschweifigen oder unsachlichen Begründungen bei Einzelinitiativen;

  4. d. kontrolliert die Einhaltung der Fristen, soweit dafür nicht die Geschäftsprüfungskommission zuständig ist; kann eine Frist vom Stadtrat nicht eingehalten werden, ist dies der Geschäftsleitung unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen; die Geschäftsleitung ergreift geeignete Massnahmen;

  5. e. redigiert die Ratsprotokolle;

  6. f. holt von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds des Gemeinderats Auskünfte von Sachverständigen ein oder lässt Gutachten erstellen;

  7. g. legt den Inhalt und die Gestaltung des Internetauftritts des Gemeinderats fest;

  8. h. legt die Ratsferien fest;

  9. i. entscheidet über das Auflegen von Drucksachen am Tagungsort.

Art. 23 Wahlbefugnisse

Die Geschäftsleitung:

  1. a. wählt auf Antrag der Fraktionen für die Dauer eines Jahres sechs Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler;

  2. b. wählt auf Antrag der Fraktionen aus den Mitgliedern des Gemeinderats die Mitglieder:

  3. 1. der Sachkommissionen, mit Ausnahme der Präsidien und der Vizepräsidien,

  4. 2. der Redaktionskommission, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten,

  5. 3. der Spezialkommissionen und der Besonderen Kommissionen, einschliesslich der Präsidien und der Vizepräsidien;

  6. c. wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder der Personalkommission; in der Personalkommission sind alle Fraktionen mit mindestens einem Mitglied vertreten;

  7. d. mandatiert im Auftragsverhältnis eine Rechtskonsulentin oder einen Rechtskonsulenten des Gemeinderats.

Fällt der Entscheid der Geschäftsleitung gemäss Abs. 1 lit. a und b nicht einstimmig, entscheidet der Gemeinderat.

D. Präsidium

Art. 24 Präsidentin oder Präsident

Die Präsidentin oder der Präsident:

  1. a. leitet den Geschäftsgang und die Sitzungen des Gemeinderats sowie der Geschäftsleitung;

  2. b. sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung, des Anstands sowie für die Ordnung im Saal;

  3. c. überwacht und leitet die Tätigkeit der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler;

  4. d. unterbricht bei Störungen nach erfolgloser Mahnung die Sitzung für eine bestimmte Zeit oder schliesst sie;

  5. e. bewilligt das Fotografieren, das Aufstellen von Stellwänden, Transparenten, Plakaten, Leinwänden oder ähnlichem, das Verteilen von Flugblättern oder Informationsschriften sowie das Installieren von elektronischen Geräten am Tagungsort.

Spricht die Präsidentin oder der Präsident zu einem Verhandlungsgegenstand, übergibt sie oder er die Leitung der Sitzung für diese Zeit einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten.

Art. 25 Vizepräsidentin oder Vizepräsident

Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten werden die Aufgaben von der ersten Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten und bei deren oder dessen Verhinderung von der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten ausgeübt.

Die zweite Vizepräsidentin oder der zweite Vizepräsident ist verantwortlich für:

  1. a. das Präsenzverzeichnis des Gemeinderats;

  2. b. die Entgegennahme und Vorprüfung der eingereichten Vorstösse.

Art. 26 Tagespräsidium

Sind alle Mitglieder des Präsidiums verhindert, bestimmt der Gemeinderat in offener Wahl eine Präsidentin oder einen Präsidenten für die betreffende Sitzung.

Die Leitung des Wahlakts obliegt dem amtsältesten anwesenden Mitglied des Gemeinderats.

Haben mehrere Mitglieder das höchste Amtsalter, übernimmt das älteste von ihnen diese Aufgabe.

Art. 27 Unterzeichnung

Die Präsidentin oder der Präsident unterzeichnet die Dokumente des Gemeinderats gemeinsam mit einer Ratssekretärin oder einem Ratssekretär.

E. Ratssekretariat

Art. 28 Wahl

Die Wahl der Ratssekretärinnen und Ratssekretäre erfolgt durch den Gemeinderat.

Art. 29 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Ratssekretärinnen und Ratssekretäre beträgt ein Jahr.

Art. 30 Aufgaben

Das Ratssekretariat:

  1. a. führt das Beschlussprotokoll des Gemeinderats;

  2. b. ist für die Aufzeichnungen des Gemeinderats zuständig;

  3. c. lektoriert die substanziellen Protokolle des Gemeinderats;

  4. d. leitet das Wahlbüro bei geheimen Wahlen und Abstimmungen;

  5. e. erfasst die Ergebnisse der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler bei einer manuellen Auszählung;

  6. f. unterzeichnet die Dokumente des Gemeinderats gemeinsam mit der Präsidentin oder dem Präsidenten.

F. Parlamentsdienste

Art. 31 Unterstellung, Stellenplan

Die Parlamentsdienste sind der Geschäftsleitung unterstellt.

Die Geschäftsleitung legt den Stellenplan der Parlamentsdienste fest.

Art. 32 Leiterin oder Leiter

Die Geschäftsleitung stellt die Leiterin oder den Leiter der Parlamentsdienste ein und legt deren oder dessen Aufgaben und Kompetenzen fest.

Die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste ist administrativ der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gemeinderats unterstellt.

Art. 33 Personal

Das übrige Personal wird von der Leiterin oder dem Leiter der Parlamentsdienste angestellt und ist ihr oder ihm unterstellt.

Fachlich unterstehen die zu den Parlamentsdiensten gehörenden Kommissionssekretariate den jeweiligen Präsidien der Kommissionen.

Das Personal der Parlamentsdienste untersteht dem Personalrecht der Stadt, soweit in einer Verordnung des Gemeinderats keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

Können die Parlamentsdienste die für den Parlamentsbetrieb notwendigen administrativen Dienstleistungen nicht selbst erbringen, können sie die zuständigen Dienststellen der Verwaltung beiziehen.

Art. 34 Aufgaben, Kompetenzen

Die Parlamentsdienste besorgen die Vorbereitung, Begleitung und Aufarbeitung der Sitzungen des Gemeinderats, der Geschäftsleitung, der Kommissionen und der Interfraktionellen Konferenz sowie die Erledigung der administrativen, juristischen und organisatorischen Sekretariatsaufgaben.

Die Parlamentsdienste erbringen gegenüber den Mitgliedern des Gemeinderats weitere Dienstleistungen, insbesondere die Auskunftserteilung und Unterlagenbeschaffung.

Die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste bestimmt die Reihenfolge der Aufgabenerledigung.

Art. 35 Finanzbefugnisse

Die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste ist zuständig für:

  1. a. einmalige, budgetierte neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck und für gebundene budgetierte Ausgaben bis Fr. 200 000.–;

  2. b. neue, jährlich wiederkehrende budgetierte Ausgaben oder entsprechende Einnahmenausfälle bis Fr. 5000.–;

  3. c. die Bewilligung des Gesamtbetrags von budgetierten Überschreitungen von Verpflichtungskrediten, soweit der Gesamtbetrag die Kompetenzgrenze der Leiterin oder des Leiters der Parlamentsdienste nicht überschreitet.

G. Kommissionen

Art. 36 Arten und Grösse von Kommissionen

Der Gemeinderat verfügt über folgende Kommissionen:

  1. a. ständige Kommissionen:

  2. 1. die Rechnungsprüfungskommission (RPK) mit 11 Mitgliedern,

  3. 2. die Geschäftsprüfungskommission (GPK) mit 11 Mitgliedern,

  4. 3. 7 Sachkommissionen (SK) mit 13 Mitgliedern,

  5. 4. die Redaktionskommission (RedK) mit mindestens 5 Mitgliedern;

  6. b. Parlamentarische Untersuchungskommissionen (PUK) mit höchstens 17 Mitgliedern;

  7. c. Spezialkommissionen mit mindestens 9 und höchstens 21 Mitgliedern;

  8. d. Besondere Kommissionen.

Die Kommissionen können zur Vorberatung von Geschäften oder Geschäftsbereichen Subkommissionen bilden.

Art. 36a Virtuelle Kommissionssitzungen a. Einberufung

6 1 Die Kommissionen können virtuelle Sitzungen einberufen und durchführen. 2 Eine Kommissionssitzung wird physisch durchgeführt, wenn eine Mehrheit der Kommission dies innert 24 Stunden nach der Einberufung verlangt.

Art. 36b b. ausserordentliche Lagen und Krisensituationen

7 1 In ausserordentlichen Lagen und anderen Krisensituationen kann die Geschäftsleitung die Kommissionen zur Durchführung von virtuellen Kommissionssitzungen verpflichten. 2 Ist eine Kommission mit dem Entscheid der Geschäftsleitung nicht einverstanden, entscheidet der Rat.

Art. 37 Einsetzung

Der Gemeinderat kann auf Antrag der Geschäftsleitung Parlamentarische Untersuchungskommissionen, Spezialkommissionen und Besondere Kommissionen einsetzen. 6 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025. 7 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.

Art. 38 Wahl durch den Gemeinderat

Die Wahl der Mitglieder, der Präsidien und der Vizepräsidien der Rechnungsprüfungskommission und der Geschäftsprüfungskommission erfolgt durch den Gemeinderat.

Die Wahl der Präsidien und der Vizepräsidien der Sachkommissionen erfolgt durch den Gemeinderat.

Die Wahl der Mitglieder, der Präsidien und der Vizepräsidien von Parlamentarischen Untersuchungskommissionen erfolgt durch den Gemeinderat.

Art. 39 Wahl durch die Geschäftsleitung

Die Wahl der Mitglieder der Sachkommissionen, mit Ausnahme der Präsidien und der Vizepräsidien, erfolgt durch die Geschäftsleitung.

Die Wahl der Mitglieder und des Präsidiums der Redaktionskommission erfolgt durch die Geschäftsleitung.

Die Wahl der Mitglieder, des Präsidiums und des Vizepräsidiums von Spezialkommissionen und Besonderen Kommissionen erfolgt durch die Geschäftsleitung.

Art. 40 Amtsdauer der Mitglieder

Die Amtsdauer der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und der Geschäftsprüfungskommission beträgt vier Jahre.

Die Amtsdauer der Mitglieder der Sachkommissionen und der Redaktionskommission beträgt zwei Jahre.

Die Amtsdauer der Mitglieder der Parlamentarischen Untersuchungskommissionen und der Spezialkommissionen endet mit dem Beschluss des Gemeinderats über deren Antrag.

Die Amtsdauer der Mitglieder der Besonderen Kommissionen beträgt ein Jahr.

Art. 41 Amtsdauer der Präsidien

Die Amtsdauer der Präsidien und der Vizepräsidien der ständigen Kommissionen beträgt zwei Jahre.

Die Amtsdauer der Präsidien und Vizepräsidien der Parlamentarischen Untersuchungskommissionen und der Spezialkommissionen endet mit dem Beschluss des Gemeinderats über deren Antrag.

Die Amtsdauer der Präsidien und Vizepräsidien der Besonderen Kommissionen beträgt ein Jahr.

Art. 42 Neue Sitzverteilung

Ändern sich die Fraktionsstärken während der Amtsdauer, kann der Gemeinderat für die Rechnungsprüfungskommission, die Geschäftsprüfungskommission und die Sachkommissionen eine neue Sitzverteilung beschliessen.

Art. 43 Meinungsaustausch

Betrifft eine Weisung, die einer Kommission zur Vorberatung zugewiesen wurde, auch den Sachbereich einer anderen Kommission, kann die zuständige Kommission die andere Kommission zur Meinungsäusserung zu bestimmten Fragen einladen.

Die zuständige Kommission bestimmt das Verfahren der Meinungsäusserung; die Meinungsäusserung ist nicht verbindlich.

Allein die zur Vorberatung bestimmte Kommission kann einen Kommissionsantrag stellen.

Art. 44 Beschlussfassung

Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Die Kommissionen beschliessen durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder.

Bei Abstimmungen in den Kommissionen stimmt die Präsidentin oder der Präsident mit.

Bei Stimmengleichheit ist derjenige Antrag angenommen, für den die Präsidentin oder der Präsident gestimmt hat; hat sie oder er sich der Stimme enthalten, trifft sie oder er den Stichentscheid.

Art. 45 Anträge

Anträge, die von der Kommissionsmehrheit abgelehnt werden, können als Minderheitsanträge eingereicht werden, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt.

Kommissionsanträge werden den Parlamentsdiensten zuhanden der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten übermittelt und der Stadtkanzlei zuhanden des Stadtrats zur Kenntnis gebracht.

Der Stadtrat erhält Gelegenheit, sich zu Kommissionsanträgen zu äussern.

Art. 46 Stellvertretung

Ist ein Mitglied an einer Sitzungsteilnahme verhindert, kann die betreffende Fraktion für diese Sitzung ein Ersatzmitglied delegieren.

In der Rechnungsprüfungskommission, der Geschäftsprüfungskommission, der Redaktionskommission und in einer Parlamentarischen Untersuchungskommission ist die Stellvertretung nicht zulässig.

Ein Mitglied kann sich für längstens drei Monate vertreten lassen; nach Ablauf dieser Frist ist eine Ersatzwahl durchzuführen.

Tritt ein Mitglied bei einem Geschäft in den Ausstand, kann die betreffende Fraktion für das Geschäft eine Stellvertretung delegieren.

Art. 47 Präsidien

Den Präsidentinnen und Präsidenten aller Kommissionen ausser der Redaktionskommission steht eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident zur Seite.

Abtretende Präsidentinnen oder Präsidenten der Rechnungsprüfungskommission, der Geschäftsprüfungskommission und der Sachkommissionen sind für die folgenden zwei Jahre als Vorsitzende in den entsprechenden Kommissionen nicht wählbar.

Art. 48 Vertretung des Stadtrats

Der Stadtrat kann seine Vorlagen in den Kommissionen durch ein Mitglied vertreten lassen.

Der Stadtrat kann mit Zustimmung des Kommissionspräsidiums seine Vorlagen durch Angestellte vertreten lassen.

Vorlagen können in den Kommissionen an einzelnen Sitzungen auch ohne Vertretung des Stadtrats beraten werden.

Art. 49 Unterlagen

Der Stadtrat hat den Kommissionen die für die Beratung eines Geschäfts erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Hält eine Kommission, deren Präsidentin oder Präsident oder die Referentin oder der Referent der Rechnungsprüfungskommission oder der Geschäftsprüfungskommission die vom Stadtrat für die Kommissionsberatung zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht für ausreichend, ist das Ergänzungsbegehren bei jenem Mitglied des Stadtrats zu stellen, das die Vorlage vor dem Gemeinderat vertritt.

Art. 50 Auskünfte und Aufträge

Die Kommissionen sind befugt, im Einvernehmen mit dem Stadtrat städtische Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zu ihren Beratungen beizuziehen, die unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen.

Den städtischen Behördenmitgliedern und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern dürfen aus ihren wahrheitsgemässen Äusserungen vor der Kommission keinerlei Nachteile erwachsen.

Ein Verfahren gegen sie wegen ihrer Aussagen darf nur nach Anhörung der Kommission eröffnet werden.

Die Kommissionen können im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Stadtrats Aufträge an städtische Angestellte erteilen.

Art. 51 Beizug von Sachverständigen

Die Kommissionen sind befugt, Sachverständige beizuziehen oder Gutachten erstellen zu lassen.

Das entsprechende Budget wird vorgängig von der Geschäftsleitung genehmigt.

Ist eine Kommission mit dem Entscheid der Geschäftsleitung nicht einverstanden, entscheidet der Gemeinderat.

Art. 52 Augenschein

Die Rechnungsprüfungskommission, die Geschäftsprüfungskommission und die Sachkommissionen sind berechtigt, nach vorgängiger Anmeldung beim zuständigen Mitglied des Stadtrats städtische Dienstabteilungen zu besuchen.

Das gleiche Recht steht der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Referentin oder dem Referenten der Rechnungsprüfungskommission und der Geschäftsprüfungskommission sowie einer von der Kommission bestimmten Delegation von mindestens zwei Mitgliedern zu.

Art. 53 Protokolle

Es wird ein substanzielles Sitzungsprotokoll geführt, das die wichtigen Beratungsschritte zusammenfasst.

Die Protokolle sind an der nächstmöglichen Kommissionssitzung zu genehmigen.

Die Protokolle sind nicht öffentlich.

Die Protokolle der Kommissionen werden allen Mitgliedern des Gemeinderats sowie dem Stadtrat sofort nach Fertigstellung zugänglich gemacht, unter dem Vorbehalt der Genehmigung gemäss Abs. 2 und der Geheimhaltung gemäss Art. 59 Abs. 2.

Art. 54 Austausch von Protokollen unter Geheimhaltung

Die von der Rechnungsprüfungskommission und der Geschäftsprüfungskommission unter Geheimhaltung gestellten Protokolle oder Auszüge davon stehen allen Mitgliedern der anderen der beiden Kommissionen zur Verfügung; eine von der Rechnungsprüfungskommission oder der Geschäftsprüfungskommission beschlossene Geheimhaltung gilt auch für die andere der beiden Kommissionen.

Art. 55 Verwendung der Protokolle im Gemeinderat

In Debatten des Gemeinderats können die Kommissionsberatungen über abgeschlossene Geschäfte sinngemäss wiedergegeben werden, soweit es für die Beratung des Geschäfts erforderlich ist und die Informationen nicht unter Geheimhaltung stehen.

Art. 56 Akteneinsichtsrecht

Die Akten der Geschäftsleitung und der Kommissionen werden allen Mitgliedern des Gemeinderats zugänglich gemacht.

Ausgenommen sind Akten oder Auszüge aus diesen, die der Geheimhaltung unterliegen.

Die von der Rechnungsprüfungskommission und der Geschäftsprüfungskommission unter Geheimhaltung gestellten Akten oder Auszüge davon stehen den Mitgliedern der anderen der beiden Kommissionen zur Verfügung; eine von der Rechnungsprüfungskommission oder der Geschäftsprüfungskommission beschlossene Geheimhaltung gilt auch für die andere der beiden Kommissionen.

Über Einsichtsrechte der Verwaltung entscheiden die Kommissionen.

Art. 57 Informationszugang gemäss IDG

Über den Informationszugang gemäss Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) 8 entscheidet die zuständige Kommission.

Art. 58 Information von Medien und Öffentlichkeit

Die Geschäftsleitung und die Kommissionen können die Medien und die Öffentlichkeit über ihre Beratungen informieren.

Kommissionsmitglieder greifen einer solchen Information nicht vor. 8 vom 12. Februar 2007, LS 170.4.

Art. 59 Geheimhaltung, Schweigepflicht

Die Sitzungen der Geschäftsleitung und der Kommissionen sind nicht öffentlich.

Die Geschäftsleitung und die Kommissionen können bestimmte Auskünfte, Feststellungen und Verhandlungen als geheim erklären; im Sitzungsprotokoll ist der Geheimhaltungsbeschluss festzuhalten.

Die Mitglieder der Geschäftsleitung und der Kommissionen unterliegen im Umfang des Geheimhaltungsbeschlusses der Schweigepflicht, auch gegenüber den Mitgliedern des Gemeinderats.

Sie unterliegen im Übrigen gegenüber allen Dritten der Schweigepflicht gemäss § 8 GG über alle Informationen, die sie aufgrund ihrer Amtstätigkeit erfahren haben und die nicht öffentlich zugänglich sind.

H. Rechnungsprüfungskommission

Art. 60 Aufgaben

Die Rechnungsprüfungskommission hat folgende Aufgaben:

  1. a. die Prüfung der Jahresrechnung, des Budgets, des Finanz- und Aufgabenplans und des Inventars der Vermögensverwaltung;

  2. b. die Prüfung von Abrechnungen über Verpflichtungskredite;

  3. c. die Prüfung von Vorlagen, die übergreifend die gesamte Verwaltung betreffen.

Sie kann Berichte verfassen und dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vorlegen.

Art. 61 Referentinnen oder Referenten

Die Rechnungsprüfungskommission bezeichnet ihre Referentinnen oder Referenten für die einzelnen Departemente.

Art. 62 Delegation

Behandelt eine Sachkommission Vorlagen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen, kann die Rechnungsprüfungskommission eine Vertretung an deren Sitzung delegieren.

I. Geschäftsprüfungskommission

Art. 63 Aufgaben

Die Geschäftsprüfungskommission hat folgende Aufgaben:

  1. a. die Prüfung der Geschäftsberichte;

  2. b. die Prüfung der Geschäftsführung des Stadtrats, der Schulpflege, der Sozialbehörde und der Schulkommissionen;

  3. c. die Behandlung von Weisungen, die den Datenschutz betreffen;

  4. d. die Prüfung der Berichte der Ombudsperson;

  5. e. die Prüfung der Berichte der oder des Datenschutzbeauftragten;

  6. f. die Kontrolle der Einhaltung der Fristen der Geschäfte, die der Gemeinderat bereits überwiesen hat; kann eine Frist vom Stadtrat nicht eingehalten werden, ist der Geschäftsprüfungskommission Bericht zu erstatten; die Geschäftsprüfungskommission ergreift geeignete Massnahmen.

Sie kann Berichte verfassen und dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vorlegen.

Art. 64 Referentinnen oder Referenten

Die Geschäftsprüfungskommission bezeichnet ihre Referentinnen oder Referenten für die einzelnen Departemente.

Art. 65 Mitbericht

Bei der Prüfung der Geschäftsführung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b kann die Geschäftsprüfungskommission bei der für den jeweiligen Aufgabenbereich zuständigen Sachkommission einen Mitbericht einholen oder ihr die Behandlung eines Geschäfts übertragen.

Art. 66 Delegation

Bei Vorlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Geschäftsführung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b, die von einer Sachkommission behandelt werden, kann die Geschäftsprüfungskommission eine Vertretung an deren Sitzung delegieren.

J. Sachkommissionen

Art. 67 Bezeichnung

Es bestehen folgende Sachkommissionen:

  1. a. die Sachkommission Präsidialdepartement / Schul- und Sportdepartement (SK PRD/SSD);

  2. b. die Sachkommission Finanzdepartement (SK FD);

  3. c. die Sachkommission Tiefbau- und Entsorgungsdepartement / Departement der Industriellen Betriebe (SK TED/DIB);

  4. d. die Sachkommission Sicherheitsdepartement/Verkehr (SK

  5. e. die Sachkommission Gesundheits- und Umweltdepartement (SK GUD);

  6. f. die Sachkommission Hochbaudepartement / Stadtentwicklung (SK HBD/SE);

  7. g. die Sachkommission Sozialdepartement (SK SD).

Art. 68 Allgemeine Aufgaben

Die Sachkommissionen behandeln die ihnen zugewiesenen Vorlagen aus einem bestimmten Sachbereich und stellen dem Gemeinderat Antrag.

Sie können allgemeine Beratungen zu ihrem Aufgabenbereich durchführen und Vorschläge ausarbeiten.

Art. 69 Finanzpolitische Aufgaben

Bestandteil der Behandlung der Vorlagen ist die Prüfung der Spezialbeschlüsse (Verpflichtungskredite) der Departemente auf finanzrechtliche Zulässigkeit und finanzielle Angemessenheit (finanzpolitische Prüfung).

Erachten die Sachkommissionen eine finanztechnische Prüfung der Spezialbeschlüsse als notwendig, können sie bei der Rechnungsprüfungskommission beantragen, eine Prüfung durch die Finanzkontrolle vornehmen zu lassen.

Sie behandeln zuhanden der Rechnungsprüfungskommission die Globalbudgets der Departemente, für die sie zuständig sind.

K. Redaktionskommission

Art. 70

Die Redaktionskommission prüft Erlasse, die Gesetzescharakter haben, auf Verständlichkeit, Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Gemeinderats und sprachliche Korrektheit.

Erlasse, die dem Gemeinderat einzig zur Genehmigung vorgelegt werden, sind ausgenommen.

Die Redaktionskommission prüft die ihr überwiesenen Erlasse wenn möglich innert vier Ratswochen.

L. Spezialkommissionen

Art. 71 Zahl der Mitglieder

Der Gemeinderat legt die Zahl der Mitglieder einer Spezialkommission gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. c fest.

Art. 72 Aufgaben

Spezialkommissionen behandeln Geschäfte, die ihnen vom Gemeinderat zur Prüfung und zur Antragstellung überwiesen werden.

Der Gemeinderat legt den genauen Auftrag fest.

M. Besondere Kommissionen

Art. 73 Be­

Der Gemeinderat legt die Zahl der Mitglieder einer sonderen Kommission fest.

Er legt ihren Auftrag fest.

N. Parlamentarische Untersuchungskommissionen

Art. 74 Einsetzung, Zusammensetzung

Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite im Zuständigkeitsbereich der parlamentarischen Oberaufsicht der Klärung, kann der Gemeinderat eine Parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen. 9

Antragsberechtigt sind die Geschäftsleitung, eine Kommission oder ein Mitglied des Gemeinderats.

Die Einsetzung erfolgt nach Anhörung des Stadtrats durch Beschluss des Gemeinderats.

Art. 75 Auftrag, Umfang der Untersuchung

Der Gemeinderat beschliesst auf Antrag der Geschäftsleitung über den Auftrag an die Untersuchungskommission.

Die Vorkommnisse und der Umfang der Untersuchung sind genau zu bezeichnen.

Art. 76 Änderung des Auftrags

Der Gemeinderat entscheidet auf Antrag der Untersuchungskommission über eine nachträgliche Änderung oder Erweiterung des Untersuchungsauftrags.

Dem Stadtrat wird eine kurze Frist zur Stellungnahme gewährt.

Art. 77 Subkommissionen

Die Untersuchungskommission kann für die Ermittlung des Sachverhalts Subkommissionen von mindestens drei Mitgliedern einsetzen. 9 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.

Art. 78 Aufteilung des Verfahrens

Die Untersuchungskommission kann das Verfahren in zwei Abschnitte aufteilen:

  1. a. in ein Vorverfahren, das nicht parteiöffentlich sein muss;

  2. b. in ein parteiöffentliches Hauptverfahren.

Das Vorverfahren wird abgeschlossen mit der Nennung der Untersuchungsgegenstände und mit der Bezeichnung der Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, soweit Letztere schon bekannt sind; dieser Entscheid wird den betroffenen Personen schriftlich mitgeteilt.

Art. 79 Beweismittel

Zur Ermittlung des Sachverhalts stehen der Untersuchungskommission insbesondere Akten der Stadtverwaltung, Einvernahmen, Gutachten von Sachverständigen sowie Augenscheine als Beweismittel zur Verfügung.

Art. 80 Aktenherausgabe

Der Stadtrat stellt der Untersuchungskommission alle für die Abklärung der Untersuchungsgegenstände erforderlichen Akten zur Verfügung.

Äussert der Stadtrat Bedenken gegen die Herausgabe einzelner Aktenstücke, entscheidet die Untersuchungskommission.

Die Aktenherausgabe erfolgt innert zehn Tagen nach Einforderung; in begründeten Fällen kann die Frist durch die Untersuchungskommission erstreckt werden.

Besteht über den Umfang der Aktenherausgabe oder über die Identität einzelner Akten Unklarheit, zeigt der Stadtrat dies der Untersuchungskommission sofort an.

Art. 81 Sekretariat

Die Untersuchungskommission bestimmt ein Sekretariat, das unabhängig von der Stadtverwaltung ist.

Art. 82 Geheimhaltung, Schweigepflicht

Die Beratungen einer Untersuchungskommission sind geheim.

Die von der Untersuchungskommission beauftragten Dritten werden formell auf die Schweigepflicht hingewiesen.

Über die Entbindung von der Schweigepflicht entscheidet die Untersuchungskommission.

Art. 83 Protokoll und übriges Verfahren

Für die Protokollführung und das übrige Verfahren gelten, soweit nichts anderes geregelt ist, sinngemäss die Bestimmungen der Zivilprozessordnung 10 . 10 vom 19. Dezember 2008, SR 272.

Art. 84 Allgemeines zur Einvernahme

Die Vorladung zur Einvernahme erfolgt schriftlich.

Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, werden in der Vorladung auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand beizuziehen.

Vor jeder Einvernahme wird festgestellt, ob sich die zu befragende Person als Auskunftsperson, als Person, gegen die sich die Untersuchung richtet, oder als sachverständige Person zu äussern hat.

Die einzuvernehmenden Personen werden vor ihrer Einvernahme zur Wahrheit ermahnt und auf ein allfälliges Aussageverweigerungsrecht hingewiesen.

Art. 85 Einvernahme von städtischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern

Der Stadtrat wird vor der Einvernahme von städtischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern angehört.

Städtische Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer haben bei der Einvernahme über dienstliche Wahrnehmungen Auskunft zu geben und sind dazu vom Amtsgeheimnis entbunden.

Sie werden auf die personalrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam gemacht.

Art. 86 Einvernahmeprotokolle

Die ausgefertigten Einvernahmeprotokolle werden den Einvernommenen zur Unterschrift vorgelegt.

Art. 87 Schweigepflicht, Amtsgeheimnis

Die Untersuchungskommission kann unter Vorbehalt übergeordneten Rechts den an den Befragungen teilnehmenden Personen eine Schweigepflicht auferlegen, bis der Schlussbericht an den Gemeinderat veröffentlicht wird.

Städtische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ehemalige städtische Angestellte unterstehen von Berufs wegen dem Amtsgeheimnis.

Art. 88 Rechte im Hauptverfahren

Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, haben im Hauptverfahren das Recht:

  1. a. soweit sie davon betroffen sind, an Augenscheinen und Einvernahmen von Auskunftspersonen, Sachverständigen und anderen Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen;

  2. b. Beweisanträge zu stellen;

  3. c. Einsicht in die sie betreffenden Akten des Hauptverfahrens zu nehmen; ausgenommen sind die Beratungsprotokolle;

  4. d. eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand beizuziehen.

Die Teilnahme an Untersuchungshandlungen und die Akteneinsicht können unter Angabe von Gründen verweigert werden.

Personen, denen die Teilnahme oder die Akteneinsicht verweigert wird, wird der wesentliche Inhalt nachträglich eröffnet; sie erhalten Gelegenheit, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu beantragen. 11

Beweismittel zum Nachteil von Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, dürfen nur verwendet werden, wenn diesen die ihnen gemäss Abs. 1 – 3 zustehenden Rechte gewährt wurden.

Art. 89 Äusserungsrecht zum Schlussbericht

Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Gemeinderat wird den Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, Gelegenheit gegeben, sich gegenüber der Untersuchungskommission zu den sie betreffenden Teilen des vorläufigen Schlussberichts zu äussern.

Art. 90 Rechte weiterer betroffener Personen

Die Untersuchungskommission gewährt allen weiteren Personen, die durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind, die Rechte gemäss Art. 88 und 89.

Art. 91 Vertretung des Stadtrats

Der Stadtrat bezeichnet eine Vertretung von maximal drei Personen, die das Recht hat, an den Untersuchungshandlungen des Hauptverfahrens teilzunehmen.

Die Vertretung des Stadtrats kann Ergänzungsfragen stellen und in die Akten des Hauptverfahrens Einsicht nehmen; ausgenommen sind die Beratungsprotokolle.

Die Untersuchungskommission kann der Vertretung des Stadtrats in besonderen Fällen die Anwesenheit bei Untersuchungshandlungen und die Akteneinsicht unter Angabe von Gründen verweigern.

Art. 92 Äusserungsrecht des Stadtrats zum Schlussbericht

Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Gemeinderat wird dem Stadtrat Gelegenheit gegeben, sich gegenüber der Untersuchungskommission zum vorläufigen Schlussbericht zu äussern. 11 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.

Art. 93 Berichterstattung

Ist die Untersuchung abgeschlossen, erstellt die Untersuchungskommission zuhanden des Gemeinderats einen schriftlichen Schlussbericht, in dem sie den Sachverhalt darlegt und ihre Schlussfolgerungen bekannt gibt.

Die Untersuchungskommission ist berechtigt, dem Gemeinderat Antrag zu stellen.

Art. 94 Akteneinsicht

Nach der schriftlichen Berichterstattung einer Parlamentarischen Untersuchungskommission an den Gemeinderat entscheidet die Geschäftsleitung über Gesuche um Akteneinsicht.

Art. 95 Entbindung von der Schweigepflicht

Nach Auflösung einer Parlamentarischen Untersuchungskommission entscheidet die Geschäftsleitung über Gesuche um Entbindungen von der Schweigepflicht der Mitglieder der Parlamentarischen Untersuchungskommission oder der Sekretariatsmitarbeitenden.

Art. 96 Akten

Die Akten der Untersuchungskommission werden versiegelt dem Stadtarchiv übergeben.

Sie dürfen nach der schriftlichen Berichterstattung an den Gemeinderat während zwanzig Jahren nur ausnahmsweise zur Wahrung öffentlicher Interessen mit Bewilligung der Geschäftsleitung ganz oder teilweise geöffnet werden.

Die Geschäftsleitung bestimmt, wer Einsicht in die Akten nehmen darf.

O. Fraktionen

Art. 97 Zusammensetzung

Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf Mitgliedern des Gemeinderats.

Jedes Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.

Mitglieder, die der gleichen Partei angehören, bilden eine Fraktion; die Aufnahme parteiloser oder einer anderen Partei angehörender Mitglieder ist zulässig.

Mitglieder zweier oder mehrerer Parteien können eine gemeinsame Fraktion bilden.

Art. 98 Sitzanspruch in Kommissionen

Bei der Bestellung der Kommissionen gilt für die Verteilung der Sitze auf die Fraktionen das Bruchzahlverfahren; Mitglieder des Gemeinderats, die keiner Fraktion angehören, haben keinen Anspruch auf Sitze in der Geschäftsleitung und in den Kommissionen.

In der Redaktionskommission und in einer Parlamentarischen Untersuchungskommission hat jede Fraktion Anspruch auf mindestens einen Sitz.

In der Rechnungsprüfungskommission und in der Geschäftsprüfungskommission erfolgt die Berechnung der Sitze der Fraktionen aufgrund der Gesamtsitzzahl beider Kommissionen.

In den Sachkommissionen erfolgt die Berechnung der Sitze der Fraktionen aufgrund der Gesamtsitzzahl aller Sachkommissionen.

Art. 99 Sitzanspruch bei Vakanzen

Bei Vakanzen richtet sich der Sitzanspruch nach den Fraktionsstärken zum Zeitpunkt der Ersatzwahl.

Art. 100 Fraktionsentschädigung

Die Fraktionen erhalten eine Entschädigung, die aus einem Grundbeitrag und einem Zuschlag für jedes Fraktionsmitglied besteht.

Der Zuschlag wird auch Mitgliedern des Gemeinderats ausgerichtet, die keiner Fraktion angehören.

Der Gemeinderat setzt die Höhe der Entschädigungen fest.

P. Parlamentarische Gruppen

Art. 101

Eine Parlamentarische Gruppe besteht aus zwei bis vier Mitgliedern des Gemeinderats, die keiner Fraktion angehören.

Q. Interfraktionelle Konferenz

Art. 102 Zusammensetzung

Die Interfraktionelle Konferenz setzt sich zusammen aus den Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen des Gemeinderats.

Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Gemeinderats, je eine Vertretung der Parlamentarischen Gruppen und die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste nehmen an den Sitzungen der Interfraktionellen Konferenz mit beratender Stimme teil.

Die Interfraktionelle Konferenz konstituiert sich selbst.

Art. 103 Aufgaben

Die Interfraktionelle Konferenz ist zuständig für:

  1. a. die Vorbereitung der Sitzverteilung in den Kommissionen auf die Fraktionen;

  2. b. die Vorbereitung der Wahlen der Kommissionspräsidien, des Ratspräsidiums und weiterer Wahlen, die durch den Gemeinderat vorzunehmen sind, sofern nicht die Geschäftsleitung damit beauftragt ist;

  3. c. den Sitzplan des Gemeinderats;

  4. d. weitere Aufgaben, die die Geschäftsleitung oder der Gemeinderat ihr übertragen.

R. Stellung des Stadtrats

Art. 104 Unterbreitung von Geschäften

Der Stadtrat unterbreitet dem Gemeinderat Geschäfte zur Beschlussfassung.

Er kann ihm ausnahmsweise auch Vorlagen mit Varianten oder Grundsatzfragen unterbreiten.

Art. 105 Rechte

Dem Stadtrat stehen bei allen Geschäften des Gemeinderats ein Antragsrecht und ein Äusserungsrecht zu.

In den Verhandlungen des Gemeinderats haben die Mitglieder des Stadtrats beratende Stimme und ein Antragsrecht. II. Mitglieder des Gemeinderats

A. Rechte und Pflichten

Art. 106 Antrags- und Äusserungsrechte

Jedes Mitglied des Gemeinderats kann:

  1. a. parlamentarische Vorstösse und Wahlvorschläge einreichen;

  2. b. Anträge zu Beratungsgegenständen, zur Tagliste, zur Ordnung oder zum Verfahren stellen;

  3. c. im Rahmen der durch die Geschäftsordnung gesetzten Ordnung das Wort ergreifen.

Art. 107 Entschädigung

Die Mitglieder erhalten für ihre parlamentarische Tätigkeit eine Entschädigung.

Die Entschädigung umfasst Sitzungsgelder, Spesenentschädigungen und Zulagen für besondere Funktionen.

Sitzungsgelder werden für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats, der Geschäftsleitung, der Kommissionen sowie von deren Subkommissionen und der Interfraktionellen Konferenz ausgerichtet.

Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in der Entschädigungsverordnung des Gemeinderats (EntschVO GR) 12 .

Art. 108 Teilnahmepflicht

13 1 Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Organe teilzunehmen. 2 Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, entschuldigt es sich schriftlich beim Präsidium. 3 Eine virtuelle Teilnahme oder eine externe Stimmabgabe der Mitglieder an physischen Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Organe ist ausgeschlossen. 4 Die Mitglieder melden sich innert der ersten Stunde einer Plenumssitzung an. 5 Ein Mitglied, das um mehr als eine Stunde verspätet an einer Sitzung des Gemeinderats erscheint, erhält kein Sitzungsgeld.

Art. 109 Anstand

Die Mitglieder wahren den Anstand.

Sie enthalten sich insbesondere beleidigender Äusserungen und stören die Verhandlungen des Gemeinderats nicht durch ihr Verhalten.

B. Interessenbindungen

Art. 110 Offenlegung

Die Mitglieder informieren beim Amtsantritt die Parlamentsdienste schriftlich über folgende aktuelle Interessenbindungen:

  1. a. berufliche Tätigkeiten und Funktionen;

  2. b. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland;

  3. c. Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts, die mindestens fünf Prozent des Gesellschaftskapitals oder des Stimmrechts umfassen; 12 vom 6. Oktober 2021, AS 171.110. 13 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.

  4. d. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen;

  5. e. die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons, der Gemeinden und in Organen von Rechtsträgern der interkommunalen Zusammenarbeit;

  6. f. regelmässige Vertragsbeziehungen mit der Stadt.

Sie teilen den Parlamentsdiensten Änderungen unverzüglich mit.

Die Parlamentsdienste veröffentlichen die Interessenbindungen.

Mitglieder, deren persönliche Interessen von einem Verhandlungsgegenstand im Einzelfall unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Gemeinderat oder in einem seiner Organe äussern.

Art. 111 Vorübergehende Nichtveröffentlichung

Auf begründetes Gesuch kann vorübergehend von einer Veröffentlichung der beruflichen Tätigkeiten und der Funktionen abgesehen werden.

Das Gesuch ist bei den Parlamentsdiensten einzureichen.

Die Parlamentsdienste sehen unverzüglich von einer Veröffentlichung ab und orientieren die Geschäftsleitung darüber.

Die Geschäftsleitung entscheidet abschliessend über das Gesuch.

C. Ausstand

Art. 112 Ausstand im Gemeinderat

Bei Sitzungen des Gemeinderats melden die Mitglieder die Ausstandsgründe vor Beginn der Verhandlung dem Präsidium.

Ist die Ausstandspflicht strittig, entscheidet der Gemeinderat ohne die betroffene Person.

Art. 113 Ausstand in Kommissionen

Bei Kommissionssitzungen melden die Mitglieder die Ausstandsgründe vor Beginn der Beratung dem Kommissionspräsidium.

Ist die Ausstandspflicht strittig, entscheidet die Kommission ohne die betroffene Person.

Liegt ein Ausstandsgrund vor, hat das betreffende Mitglied den Sitzungsraum zu verlassen.

Art. 114 Keine Ausstandspflicht

Die Ausstandspflicht gilt insbesondere nicht bei Wahlen und bei Beratungsgegenständen, die Gemeinde- oder Behördenerlasse, rechtsetzende Verträge oder das Budget betreffen.

Keine Ausstandspflicht besteht bei Geschäften, die eine Vielzahl von Personen begünstigen oder benachteiligen. III. Parlamentarische Vorstösse

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 115 Einreichungsrechte

Jedes Mitglied kann bei der Geschäftsleitung Motionen, Postulate, Parlamentarische Initiativen, Globalbudgetanträge, Interpellationen, Schriftliche Anfragen und Beschlussanträge einreichen.

Die gleichen Rechte stehen mehreren Mitgliedern gemeinsam sowie den Fraktionen, den Parlamentarischen Gruppen und den Kommissionen zu.

Art. 116 Einreichung a. durch mehrere Mitglieder

Reichen mehrere Mitglieder einen Vorstoss ein, können maximal drei Mitglieder namentlich aufgeführt werden.

Das erstgenannte Mitglied ist das erstunterzeichnende Mitglied.

Die übrigen Mitglieder werden als Mitunterzeichnende aufgeführt.

Die Namen aller Unterzeichnenden sind auch in Druckschrift aufzuführen.

Art. 117 b. durch mehrere Fraktionen oder Gruppen

Reichen mehrere Fraktionen oder Parlamentarische Gruppen einen Vorstoss ein, vereinbaren sie untereinander, welche Fraktion die erstgenannte Fraktion ist.

Die erstgenannte Fraktion gilt als erstunterzeichnende Fraktion.

Art. 118 c. durch Kommissionen

Kommissionen können parlamentarische Vorstösse einreichen, falls sich kein Mitglied dagegen ausspricht.

Art. 119 Fristen

Fällt das Ende einer in dieser Verordnung festgelegten Frist, die mit der Einreichung oder Dringlicherklärung eines Vorstosses zu laufen begonnen hat, in die Ratsferien, endet sie am ersten Sitzungstag nach den Ratsferien.

Fällt das Ende einer Frist gemäss Abs. 1 in die Sommerferien, endet sie am dritten Sitzungstag nach diesen Ferien.

Art. 120 Verfahrensrechte

Reichen mehrere Mitglieder einen Vorstoss ein, liegen die Verfahrensrechte beim erstunterzeichnenden Mitglied.

Ist dieses Mitglied bei der Beratung abwesend oder aus dem Gemeinderat ausgetreten, gehen die Rechte an das zweite namentlich genannte Mitglied, bei dessen Abwesenheit oder Austritt aus dem Rat auf das dritte namentlich genannte Mitglied über.

Reichen mehrere Fraktionen oder Parlamentarische Gruppen einen Vorstoss ein, liegen die Verfahrensrechte bei der erstunterzeichnenden Fraktion oder Parlamentarischen Gruppe.

Reicht eine Kommission einen Vorstoss ein, liegen die Verfahrensrechte bei der Kommission; für Textänderungsanträge liegen sie bei der Präsidentin oder dem Präsidenten oder bei einem von der Kommission bezeichneten Mitglied.

Art. 121 Form

Vorstösse sind klar abzufassen und zu unterzeichnen.

Sie können eine knappe schriftliche Begründung enthalten.

Sie dürfen nach der Einreichung von den Unterzeichnenden nicht geändert werden.

Art. 122 Traktandierung

Vorstösse werden auf die Tagliste der nächsten Sitzung des Gemeinderats gesetzt, sofern sie bis spätestens eine Stunde vor Schluss der vorhergehenden Sitzung beim Präsidium eingegangen sind.

Der Text der Vorstösse wird den Mitgliedern des Gemeinderats und des Stadtrats spätestens mit der entsprechenden Tagliste zugestellt.

An den Texten werden keine sprachlichen Korrekturen vorgenommen.

Art. 123 Abschreibung nach Austritt

Vorstösse von nicht mehr amtierenden Mitgliedern werden als gegenstandslos abgeschrieben; ausgenommen sind Schriftliche Anfragen.

Keine Abschreibung erfolgt, wenn ein Vorstoss von einem amtierenden Mitglied übernommen wird.

Art. 124 Dringlicherklärung

Für Vorstösse, die bereits traktandiert oder mindestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Gemeinderats bei den Parlamentsdiensten zuhanden der Geschäftsleitung eingegangen sind, kann durch ein unterzeichnendes Mitglied Dringlicherklärung beantragt werden; der Antrag auf Dringlicherklärung wird zu Beginn der Sitzung begründet.

Der Entscheid über die Dringlicherklärung wird an der ersten Sitzung des Gemeinderats in der folgenden Sitzungswoche getroffen und bedarf der Mehrheit aller Mitglieder.

Dringlich erklärte Vorstösse werden nach Ablauf der entsprechenden Frist in der Regel als erstes Geschäft nach den Weisungen am nächsten Sitzungstag behandelt.

Der Gemeinderat sowie die Präsidentin oder der Präsident können einen späteren Behandlungstermin festlegen, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller einverstanden ist.

Art. 125 Rückzüge

Das erstunterzeichnende Mitglied kann eine Motion, ein Postulat oder einen Globalbudgetantrag zurückziehen, solange der Vorstoss nicht an den Stadtrat überwiesen worden ist.

Das erstunterzeichnende Mitglied kann eine Interpellation oder eine Schriftliche Anfrage zurückziehen, solange sie nicht vom Stadtrat beantwortet worden ist.

Das erstunterzeichnende Mitglied kann einen Beschlussantrag zurückziehen, solange er nicht an die Geschäftsleitung überwiesen worden ist.

Das erstunterzeichnende Mitglied kann eine Parlamentarische Initiative zurückziehen, solange sie nicht an eine Kommission überwiesen worden ist.

B. Motion

Art. 126 Gegenstand

Motionen sind Anträge, die den Stadtrat verpflichten, einen Entwurf für:

  1. a. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Beschlusses vorzulegen, der in die Zuständigkeit der Gemeinde oder des Gemeinderats fällt;

  2. b. die Änderung der Liste der Dienstabteilungen mit Globalbudgets gemäss Art. 1 Abs. 2 Globalbudgetverordnung 14 vorzulegen; in diesem Fall halbieren sich alle Fristen gemäss Art. 127 und 130 – 131. 14 vom 12. Januar 2022, AS 611.102.

Art. 127 Verfahren und Fristen bis zur Überweisung

Die Motion ist zu begründen; liegt eine schriftliche Begründung vor, kann auf eine ergänzende mündliche Begründung verzichtet werden.

Lehnt der Stadtrat die Entgegennahme einer Motion ab oder beantragt er die Umwandlung in ein Postulat, hat er dies innert sechs Monaten nach Einreichung schriftlich zu begründen.

Bei dringlich erklärten Motionen beträgt die Frist dafür einen Monat nach der Dringlicherklärung.

Im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich der Schulbehörden und der Sozialbehörde beträgt die Frist sechs Wochen nach der Dringlicherklärung.

Art. 128 Ablehnung, Umwandlung, Textänderung

Eine Diskussion findet nur statt, wenn ein Antrag auf Ablehnung, auf Umwandlung in ein Postulat oder auf Textänderung gestellt wird.

Änderungen gemäss Abs. 1 sind nur mit Zustimmung des erstunterzeichnenden Mitglieds möglich.

Textänderungen müssen vor der Abstimmung der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Ratssekretariat schriftlich vorgelegt werden.

Art. 129 Überweisung

Der Gemeinderat beschliesst, ob die Motion an den Stadtrat überwiesen oder abgelehnt wird.

Art. 130 Verfahren und Fristen nach der Überweisung

Der Stadtrat unterbreitet dem Gemeinderat innert 24 Monaten nach der Überweisung eine Vorlage.

Der Stadtrat kann bis drei Monate vor Ablauf der Frist dem Gemeinderat eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate beantragen.

Die Frist kann höchstens zweimal verlängert werden.

Die Motion kann einer Kommission zur Antragstellung überwiesen werden, wenn:

  1. a. der Gemeinderat die Erstreckung der Frist nicht gewährt;

  2. b. der Stadtrat dem Gemeinderat die verlangten Anträge nicht vorlegt;

  3. c. der Stadtrat trotz Mahnung nicht um Fristverlängerung nachgesucht hat.

Art. 131 Verfahren und Fristen bei Nichterfüllung

Hält der Stadtrat die Motion für nicht erfüllbar, entspricht er dem Begehren in anderer Form oder soll auf den Auftrag verzichtet werden, legt er dem Gemeinderat einen begründenden Bericht vor.

Schliesst sich der Gemeinderat dieser Beurteilung nicht an, räumt er dem Stadtrat eine Nachfrist von drei bis zwölf Monaten zur Unterbreitung der verlangten Vorlage ein.

C. Postulat

Art. 132 Gegenstand

Mit dem Postulat fordert der Gemeinderat den Stadtrat auf zu prüfen, ob:

  1. a. eine Massnahme in seiner Kompetenz zu treffen sei;

  2. b. ein Beschluss in der Zuständigkeit der Gemeinde oder des Gemeinderats zu fassen sei.

Der Stadtrat kann auch aufgefordert werden, zu einer Sache einen Bericht vorzulegen.

Art. 133 Verfahren und Fristen bis zur Überweisung

Liegt eine schriftliche Begründung vor, kann auf eine ergänzende mündliche Begründung verzichtet werden.

Der Stadtrat gibt innert dreier Monate bekannt, ob er bereit ist, das Postulat entgegenzunehmen; vorbehalten bleiben Postulate gemäss Art. 136 Abs. 1.

Bei dringlich erklärten Postulaten beträgt die Frist dafür einen Monat nach der Dringlicherklärung.

Im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich der Schulbehörden und der Sozialbehörde beträgt die Frist sechs Wochen nach der Dringlicherklärung.

Art. 134 Ablehnung, Textänderung

Eine Diskussion findet nur statt, wenn ein Antrag auf Ablehnung oder auf Textänderung gestellt wird.

Ablehnungsanträge werden vom Stadtrat oder von einem Mitglied der Fraktion, die den Ablehnungsantrag gestellt hat, mündlich begründet.

Änderungen gemäss Abs. 1 sind nur mit Zustimmung des erstunterzeichnenden Mitglieds möglich.

Textänderungen müssen vor der Abstimmung der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Ratssekretariat schriftlich vorgelegt werden.

Art. 135 Überweisung

Der Gemeinderat beschliesst, ob das Postulat an den Stadtrat überwiesen oder abgelehnt wird.

Art. 136 Sofortige materielle Behandlung

Mit Zustimmung des Gemeinderats können bei der Behandlung der Budgetvorlage, der Jahresrechnung oder des Geschäftsberichts Postulate, die mit dem behandelten Gegenstand in engem Zusammenhang stehen, mündlich vorgebracht und sogleich behandelt werden.

Postulate von Kommissionen werden mit den Anträgen zum Geschäft dem Gemeinderat und dem Stadtrat bekannt gegeben und in der Regel bei der Behandlung des Geschäfts beraten.

Art. 137 Verfahren und Fristen nach der Überweisung

Der Stadtrat legt innert zweier Jahre nach Überweisung das Ergebnis der Prüfung des Postulats oder den geforderten Bericht vor.

Bei Berichtspostulaten kann der Gemeinderat eine längere Frist als zwei Jahre festlegen.

Der Gemeinderat kann das Ergebnis der Prüfung oder den Bericht diskutieren und allenfalls Ergänzungen verlangen; die Frist für Ergänzungen beträgt ein Jahr.

Die Berichte des Stadtrats zu den Postulaten werden dem Gemeinderat zeitgleich mit dem Geschäftsbericht in einer separaten Vorlage vorgelegt und von der Geschäftsprüfungskommission geprüft; diese stellt Antrag auf Abschreibung der Postulate oder Ergänzung der Berichte.

D. Parlamentarische Initiative

Art. 138 Gegenstand, Form

Mit einer Parlamentarischen Initiative verlangen die Mitglieder des Gemeinderats vom Gemeinderat den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Beschlusses, der in die Zuständigkeit der Gemeinde oder des Gemeinderats fällt.

Die Parlamentarische Initiative ist in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs einzureichen.

Die Parlamentarische Initiative ist nicht zulässig, falls das Anliegen als Antrag zu einem im Gemeinderat hängigen Beratungsgegenstand eingebracht werden kann; in diesem Fall lehnt die Geschäftsleitung die Entgegennahme ab.

Art. 139 Begründung, Unterstützung

Die Parlamentarische Initiative wird von der erstunterzeichnenden Person mündlich begründet.

Unterstützt ein Drittel der Mitglieder die Initiative, überweist der Gemeinderat diese einer Kommission zur Berichterstattung und zur Antragstellung.

Art. 140 Verfahren und Fristen in der Kommission

Die Kommission hört die erstunterzeichnende Person an.

Sie erstellt den Bericht oder die Vorlage innert sechs Monaten nach der Überweisung.

Sie kann sich mit Einverständnis des Stadtrats durch Angestellte der Verwaltung unterstützen lassen.

Sie unterbreitet dem Stadtrat die Parlamentarische Initiative oder das Ergebnis ihrer Beratungen zur schriftlichen Stellungnahme innert dreier Monate; diese Frist kann auf Antrag durch die Geschäftsleitung einmalig um drei Monate verlängert werden.

Art. 141 Beschluss über den Antrag

Nach Eingang der Stellungnahme des Stadtrats beschliesst die Kommission über ihren Antrag an den Gemeinderat.

Der Gemeinderat beschliesst über die Initiative und die Anträge der Kommission.

E. Globalbudgetantrag

Art. 142 Gegenstand

Der Globalbudgetantrag fordert den Stadtrat auf, eine Änderung oder eine Ergänzung des nächsten Produktegruppen- Globalbudgets zu prüfen.

Die Prüfung umfasst insbesondere die Berechnung der finanziellen Folgen eines vorgegebenen alternativen Leistungsniveaus oder der Aufnahme eines vorgegebenen neuen Leistungsziels in einer Produktegruppe.

Art. 143 Einreichung

Ein Globalbudgetantrag, der sich auf die nächste Budgetvorlage bezieht, muss bis Ende Februar im Gemeinderat eingereicht werden.

Ein später eingereichter Globalbudgetantrag wird vom Stadtrat für die Umsetzung in der übernächsten Budgetvorlage geprüft.

Art. 144 Verfahren und Fristen

Der Stadtrat nimmt zu einem eingereichten Globalbudgetantrag innert zweier Monate Stellung; lehnt er ihn ab, hat er dies schriftlich zu begründen.

Bis Ende Mai beschliesst der Gemeinderat über die Überweisung oder die Ablehnung des Globalbudgetantrags; eine Diskussion im Rat findet nur statt, wenn ein Antrag auf Änderung oder Ablehnung gestellt wird.

Wird ein Globalbudgetantrag bis Ende Juni von einer Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats dringlich erklärt, nimmt der Stadtrat bis Ende August Stellung; bis Ende September beschliesst der Gemeinderat Überweisung oder Ablehnung des Globalbudgetantrags.

Der Stadtrat unterbreitet dem Gemeinderat das Ergebnis der Prüfung der überwiesenen Globalbudgetanträge zusammen mit dem Budgetantrag oder spätestens mit dem Novemberbrief.

F. Interpellation

Art. 145 Gegenstand

Mit der Interpellation wird vom Stadtrat Auskunft über Angelegenheiten der Stadt verlangt.

Art. 146 Fristen

Der Stadtrat beantwortet Interpellationen innert sechs Monaten schriftlich.

Bei dringlich erklärten Interpellationen beträgt die Frist einen Monat nach der Dringlicherklärung.

Im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich der Schulbehörden und der Sozialbehörde beträgt die Frist sechs Wochen nach der Dringlicherklärung.

Art. 147 Verfahren

Verweigert der Stadtrat die verlangte Antwort ganz oder teilweise, hat er dies zu begründen.

Über die Interpellation findet eine Diskussion statt.

Das erstunterzeichnende Mitglied spricht zuerst.

Interpellationen werden ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, wenn der Gemeinderat sie nicht innert zweier Jahre nach der Einreichung abschliessend behandelt hat.

G. Schriftliche Anfrage

Art. 148 Gegenstand

Mit der Schriftlichen Anfrage wird vom Stadtrat Auskunft über Angelegenheiten der Stadt verlangt.

Art. 149 Fristen

Der Stadtrat beantwortet Schriftliche Anfragen innert dreier Monate schriftlich.

Eine von mindestens dreissig Mitgliedern unterzeichnete Schriftliche Anfrage ist dringlich und wird vom Stadtrat innert eines Monats nach der Einreichung beantwortet.

Im jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich der Schulbehörden und der Sozialbehörde beträgt die Frist sechs Wochen nach der Einreichung.

Art. 150 Verfahren

Verweigert der Stadtrat die verlangte Antwort ganz oder teilweise, hat er dies zu begründen.

Eine Diskussion im Gemeinderat findet nicht statt.

H. Beschlussantrag

Art. 151 Gegenstand

Beschlussanträge sind Anträge zu Gegenständen, die im selbstständigen Wirkungsbereich des Gemeinderats liegen.

Dazu zählen insbesondere:

  1. a. Anträge zur Geschäftsordnung, zur inneren Organisation und zu Ausgaben des Gemeinderats, zu Behördeninitiativen, zur Aufhebung von Überweisungsbeschlüssen von Motionen und Postulaten oder zur Aufhebung von Beschlussanträgen;

  2. b. Resolutionen.

Art. 152 Verfahren

Der Beschlussantrag wird von der Antragstellerin oder vom Antragsteller mündlich begründet.

Liegt eine schriftliche Begründung vor, kann auf eine ergänzende mündliche Begründung verzichtet werden.

Beschlussanträge zur Einreichung einer Behördeninitiative müssen eine kurze schriftliche Begründung enthalten.

Art. 153 Textänderung

Textänderungen sind nur mit Zustimmung des erstunterzeichnenden Mitglieds möglich.

Textänderungen müssen vor der Abstimmung der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Ratssekretariat schriftlich vorgelegt werden.

Art. 154 Weiterbehandlung

Stimmt der Gemeinderat dem Beschlussantrag zu, wird er, soweit erforderlich, der Geschäftsleitung zur Weiterbehandlung überwiesen, sofern nichts anderes beschlossen wird.

I. Jugendvorstoss

Art. 155 Gegenstand, Einreichung, Rückzug

Ein Jugendvorstoss darf nur einen einzigen Gegenstand zum Inhalt haben.

Ein Jugendvorstoss wird bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gemeinderats zuhanden der Geschäftsleitung eingereicht.

Der Jugendvorstoss enthält folgende Angaben:

  1. a. den Titel, den Antrag und eine Begründung des Vorstosses;

  2. b. eine Unterschriftenliste mit Vor- und Nachnamen, Adressen, Geburtsdaten und Unterschriften der Unterzeichnenden;

  3. c. die Bezeichnung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Versammlung, an der der Vorstoss beschlossen wurde, und einer Stellvertretung;

  4. d. ein Beschlussprotokoll der Versammlung mit den Anträgen und den Abstimmungsresultaten.

Eine Mehrheit der Einreichenden kann den Vorstoss schriftlich zurückziehen, solange er nicht an den Stadtrat überwiesen worden ist.

Art. 156 Gültigkeit und Prüfung

Der Vorstoss ist gültig, wenn er an einer Versammlung mit mindestens sechzig Kindern und Jugendlichen zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 18. Altersjahr mit Wohnsitz in der Stadt von der Mehrheit beschlossen wurde.

Die Geschäftsleitung prüft die Gültigkeit des Jugendvorstosses anhand der eingereichten Unterlagen.

Ist der Vorstoss nicht gültig, ist er erledigt.

Art. 157 Weiterbehandlung, Fristen

Ist der Jugendvorstoss gültig und fällt er in die Zuständigkeit des Gemeinderats, wird er auf die Tagliste gesetzt.

Wird der Jugendvorstoss auf die Tagliste gesetzt, laufen die Fristen gemäss Art. 158 und Art. 159 Abs. 1.

Ist der Jugendvorstoss gültig, fällt er aber nicht in die Zuständigkeit des Gemeinderats, wird er durch die Geschäftsleitung als Petition an die zuständige Behörde weitergeleitet.

Art. 158 Stellungnahme des Stadtrats

Der Stadtrat gibt innert dreier Monate bekannt, ob er bereit ist, den Jugendvorstoss in Form eines Postulats entgegenzunehmen.

Lehnt der Stadtrat die Entgegennahme des Jugendvorstosses ab, begründet er dies schriftlich innert der in Abs. 1 vorgegebenen Frist.

Art. 159 Fristen und weiteres Verfahren

Der Gemeinderat beschliesst innert sechs Monaten, ob der Jugendvorstoss in Form eines Postulats an den Stadtrat überwiesen oder abgelehnt wird.

Eine Dringlicherklärung ist nicht möglich.

Die Vertreterin oder der Vertreter der Versammlung, an der der Vorstoss beschlossen wurde, oder deren oder dessen Stellvertretung hat das Recht, den Vorstoss im Gemeinderat mündlich zu begründen.

Der Stadtrat berichtet dem Gemeinderat innert eines Jahres nach der Überweisung über den Stand der Umsetzung. 15

Das weitere Verfahren nach der Überweisung richtet sich nach dem Verfahren für Postulate. 16 IV. Sitzungen

A. Allgemeines

Art. 160 Einberufung von Sitzungen

Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Gemeinderat ein.

Zwanzig Mitglieder können die Einberufung unter Angabe der Traktanden schriftlich verlangen.

Der Stadtrat kann die Einberufung unter Angabe der Traktanden beantragen; darüber entscheidet die Geschäftsleitung.

Die Geschäftsleitung setzt zusätzliche Massnahmen zum Abbau der Tagliste um: 17

  1. a. bei grosser Geschäftslast; oder

  2. b. wenn persönliche Vorstösse mehr als ein Jahr auf der Tagliste pendent sind. 15 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025. 16 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025. 17 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.

Art. 160a Virtuelle Ratssitzungen

18 1 Die Sitzung kann auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten virtuell durchgeführt werden, wenn der Rat aufgrund von ausserordentlichen Lagen und anderen Krisensituationen wiederholt nicht physisch zusammentreten kann. 2 Die virtuelle Durchführung von geheimen Beratungen und Abstimmungen ist ausgeschlossen. 3 Bei geheimen Wahlen gemäss Art. 202 entscheidet der Rat über das Verfahren, wobei er eine offene Wahl beschliessen kann. 4 Die übrigen Bestimmungen zur Durchführung der Ratssitzungen gelten sinngemäss.

Art. 161 Einladung und Tagliste

Die Präsidentin oder der Präsident legt die Verhandlungsgegenstände fest.

Sitzungsdatum, Sitzungsbeginn und Tagliste werden mindestens fünf Tage vor der Sitzung öffentlich bekanntgemacht.

Die Einladung wird den Mitgliedern des Gemeinderats und des Stadtrats sowie den Medien zusammen mit der Tagliste elektronisch zugestellt.

Die Präsidentin oder der Präsident kann die Frist in dringenden Fällen verkürzen.

Art. 162 Sitzungsunterlagen

Anträge des Stadtrats und der Kommissionen sind mindestens fünf Tage vor der Sitzung öffentlich bekanntzumachen.

Alle übrigen Unterlagen zu den Geschäften stehen den Mitgliedern des Gemeinderats mindestens fünf Tage vor der Sitzung zur Verfügung.

Art. 163 Verschiebung der Beratung

Werden die zu einem Geschäft gehörenden Unterlagen nicht fünf Tage vor der Sitzung zur Verfügung gestellt, wird dessen Beratung auf eine spätere Sitzung verschoben, wenn dies mindestens zwanzig Mitglieder verlangen.

Anträge auf Verschiebung der Beratung eines Geschäfts sind zu Beginn einer Sitzung des Gemeinderats einzureichen; das Quorum ist sofort festzustellen. 18 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.

Art. 164 Sitzungstag und Sitzungszeit

Die Sitzungen des Gemeinderats finden in der Regel am Mittwoch statt.

Sie beginnen und enden zu der von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgesetzten Zeit.

Während der Ratsferien finden keine Sitzungen statt.

Art. 165 Beschlussfähigkeit

Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Ist der Gemeinderat nicht beschlussfähig, wird dies im Protokoll vermerkt und die Sitzung geschlossen.

Art. 166 Teilnahme der Ombudsperson und der oder des Datenschutzbeauf­ tragten

Die Ombudsperson und die oder der Datenschutzbeauftragte können anlässlich der Behandlung ihrer Berichte im Gemeinderat an den Sitzungen teilnehmen.

Sie erhalten bei der Beratung von Geschäften, die ihren Geschäftsbereich betreffen, in der vorberatenden Kommission und im Gemeinderat Gelegenheit zur Stellungnahme.

B. Öffentlichkeit

Art. 167 Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich.

Der Gemeinderat schliesst die Öffentlichkeit aus, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen gemäss § 23 IDG dies erfordern.

Nicht öffentlich sind die Sitzungen der Organe des Gemeinderats, insbesondere der Kommissionen.

Art. 168 Medien

Die Geschäftsleitung akkreditiert die Ratsberichterstatterinnen und Ratsberichterstatter und weist ihnen im Sitzungssaal oder auf der Tribüne geeignete Plätze zu.

Das Gesuch um Akkreditierung ist von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber oder von der Chefredaktion bei den Parlamentsdiensten zuhanden der Geschäftsleitung schriftlich einzureichen.

Freiberuflich tätige Medienschaffende reichen das Gesuch selbst ein.

Die Einladungen und die Sitzungsunterlagen werden den Medien elektronisch zugestellt.

Art. 169 Aufnahmen

Persönliche Akten und Bildschirme der Mitglieder des Gemeinderats dürfen weder fotografiert noch gefilmt werden. 19

Der Ratsbetrieb darf in keiner Weise gestört werden.

Beschliesst der Gemeinderat nichts anderes, werden die Sitzungen des Gemeinderats für die Öffentlichkeit elektronisch übertragen.

Art. 170 Plätze für Besucherinnen oder Besucher

Besucherinnen oder Besucher haben sich auf den für sie bestimmten Plätzen aufzuhalten.

Besucherinnen oder Besucher, die diese Plätze wegen einer Behinderung nicht einnehmen können, werden im Ratssaal zugelassen.

Art. 171 Störungen durch Besucherinnen oder Besucher

Besucherinnen oder Besucher dürfen die Sitzungen nicht stören und haben jede Äusserung von Beifall oder Missbilligung zu unterlassen.

Personen, die nicht Mitglieder des Gemeinderats sind, dürfen im Gebäude des Tagungsorts keine Unterschriften sammeln.

Besucherinnen oder Besucher können von der Sitzung ausgeschlossen werden, wenn sie die Verhandlungen derart stören, dass ein Fortgang der Sitzung stark erschwert wird.

Die Präsidentin oder der Präsident kann den Ausschluss durch den Weibeldienst, den Sicherheitsdienst oder die Polizei durchsetzen lassen.

C. Protokolle und Publikation

Art. 172 Substanzielles Protokoll

Das substanzielle Protokoll der Sitzungen enthält:

  1. a. die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Mitglieder sowie der oder des Vorsitzenden und der Protokollführerin oder des Protokollführers;

  2. b. die in der Sitzung behandelten Geschäfte;

  3. c. die Anträge;

  4. d. die Begründungen;

  5. e. die Wortmeldungen zu traktandierten Geschäften;

  6. f. das Ergebnis der Abstimmungen und der Wahlen;

  7. g. die aus der Beratung hervorgegangenen Beschlüsse; 19 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.

  8. h. die Schriftstücke, die die Präsidentin oder der Präsident dem Gemeinderat zur Kenntnis gebracht hat;

  9. i. die Erklärungen der Fraktionen, der Parlamentarischen Gruppen, der Kommissionen und des Stadtrats;

  10. j. die mündlich abgegebenen Stellungnahmen des Stadtrats bei der Behandlung von dringlichen Vorstössen.

Art. 173 Beschlussprotokoll

Vorgängig zum substanziellen Protokoll wird ein Beschlussprotokoll der Sitzungen erstellt, das keine Wortmeldungen enthält.

Art. 174 Aufzeichnungen

Die elektronischen Übertragungen der Sitzungen des Gemeinderats gemäss Art. 169 Abs. 3 werden aufgezeichnet, sachgerecht indexiert und archiviert.

Die Aufzeichnungen werden nicht redigiert.

Gegen die Aufzeichnungen kann keine Einsprache erhoben werden.

Bei Ausschluss der Öffentlichkeit sowie auf Beschluss des Gemeinderats im Einzelfall wird auf die Aufzeichnung verzichtet.

Art. 175 Redaktion der Protokolle

Die Redaktion des Beschlussprotokolls und des substanziellen Protokolls obliegt der Geschäftsleitung.

Ergeben sich sachliche Widersprüche, stellt die Geschäftsleitung dem Gemeinderat Antrag auf Bereinigung.

Art. 176 Veröffentlichung

Die Protokolle werden veröffentlicht.

Art. 177 Einsprachen

Einsprachen gegen die Abfassung des Ratsprotokolls sind bei der Präsidentin oder dem Präsidenten innert zwanzig Tagen nach der Veröffentlichung schriftlich einzureichen.

Die Geschäftsleitung entscheidet über die Einsprache.

Ihr Entscheid kann an den Gemeinderat weitergezogen werden.

Art. 178 Amtliche Publikation der Beschlüsse

Die Beschlüsse des Gemeinderats werden von den Parlamentsdiensten unter Hinweis auf eine allfällige Referendums- und Rekursmöglichkeit eine Woche nach der Beschlussfassung amtlich publiziert.

Die Veröffentlichung kann sich auf die Bezeichnung des Beschlusses und die Fristansetzung beschränken, mit dem Hinweis, dass der vollständige Beschluss zur Einsicht aufliegt und auf der Webseite abrufbar ist.

V. Verhandlungen

A. Allgemeines

Art. 179 Tagesordnung

Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet die Sitzung und stellt die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats fest.

Der Gemeinderat kann traktandierte Geschäfte absetzen und auf eine nächste Sitzung verschieben; dies erfolgt in der Regel zu Beginn der Sitzung, ausnahmsweise während der Sitzung.

Der Gemeinderat kann eine Änderung der Reihenfolge der traktandierten Geschäfte beschliessen; dies erfolgt in der Regel zu Beginn der Sitzung, ausnahmsweise während der Sitzung.

Der Gemeinderat kann auf Antrag des Stadtrats ein Geschäft sofort materiell behandeln; falls nicht die sofortige materielle Behandlung beschlossen wird, bestimmt der Gemeinderat die für die Vorberatung zuständige Kommission.

Art. 180 Erklärungen

Erklärungen der Fraktionen, der Parlamentarischen Gruppen, der Kommissionen und des Stadtrats sowie persönliche Erklärungen können jederzeit abgegeben werden.

Art. 181 Berichterstattung und Anträge

Die Berichterstattung und die Antragstellung der Kommissionen zu Weisungen des Stadtrats erfolgen im Gemeinderat mündlich oder schriftlich.

Stimmen die Anträge von Kommission und Stadtrat überein, beschränkt sich die mündliche Berichterstattung auf eine kurze Begründung des Antrags.

Der Stadtrat gibt seine Stellungnahme zu den Anträgen der Kommission in der Regel mündlich in der Sitzung des Gemeinderats bekannt.

Art. 182 Änderungsanträge

Jedes Mitglied hat das Recht, während der Sitzung des Gemeinderats Änderungsanträge zu stellen; diese sind mündlich zu begründen.

Änderungsanträge gemäss Abs. 1 müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Ratssekretariat schriftlich vorgelegt werden.

B. Eintreten

Art. 183 Beschluss

Über Eintreten oder Nichteintreten auf ein Geschäft wird zu Beginn der Beratung beschlossen.

Das Eintreten ist obligatorisch bei Einzel- oder Volksinitiativen, beim Budget, bei der Jahresrechnung und beim Geschäftsbericht.

Wird kein Antrag auf Nichteintreten gestellt, ist Eintreten stillschweigend beschlossen.

Art. 184 Weiteres Vorgehen

Findet ein Antrag der vorberatenden Kommission auf Nichteintreten im Gemeinderat keine Mehrheit und hat die Kommission keine Detailberatung durchgeführt, gilt die Vorlage als erneut zur Detailberatung an die Kommission überwiesen.

Der Gemeinderat kann ein anderes Vorgehen beschliessen.

C. Rückweisung

Art. 185 Beschluss, Fristen

Über die Rückweisung einer Weisung an den Stadtrat oder an eine Kommission wird in der Regel vor der Detailberatung beschlossen.

Der Gemeinderat kann die Rückweisung mit einem Auftrag an den Stadtrat verbinden und für die Erfüllung des Auftrags eine Frist von mindestens sechs Monaten setzen.

Der Gemeinderat kann die Frist auf begründetes Gesuch hin erstrecken.

Art. 186 Weiteres Vorgehen

Findet ein Rückweisungsantrag der vorberatenden Kommission im Gemeinderat keine Mehrheit und hat die Kommission keine Detailberatung durchgeführt, gilt die Vorlage als erneut zur Detailberatung an die Kommission überwiesen.

Der Gemeinderat kann ein anderes Vorgehen beschliessen.

D. Rückkommen

Art. 187

Nach der Detailberatung kann jedes Mitglied beantragen, auf einzelne Artikel oder Abschnitte zurückzukommen; der Antrag muss vor den Abstimmungen gemäss Art. 212 und 213 erfolgen.

Eine kurze Begründung des Rückkommensantrags und eines Gegenantrags ist gestattet.

Der Gemeinderat entscheidet ohne weitere Diskussion.

Ein Antrag auf Wiederholung einer Abstimmung muss unmittelbar nach dieser Abstimmung gestellt werden; nachdem die Beratung des folgenden Geschäfts aufgenommen worden ist oder nach Sitzungsschluss ist er nicht mehr zulässig.

E. Worterteilung

Art. 188 Grundsatz

Im Gemeinderat kann nur sprechen, wem die Präsidentin oder der Präsident das Wort erteilt.

Art. 189 Reihenfolge

Bei Vorlagen des Stadtrats erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort in dieser Reihenfolge:

  1. a. der Referentin oder dem Referenten der vorberatenden Kommission;

  2. b. der Referentin oder dem Referenten der Minderheit der vorberatenden Kommission;

  3. c. den übrigen Mitgliedern der vorberatenden Kommission für ein erstes Votum;

  4. d. den übrigen Mitgliedern des Gemeinderats.

Wird sofortige materielle Behandlung beantragt, erhalten zuerst die Mitglieder des Stadtrats das Wort.

Bei parlamentarischen Vorstössen erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort in dieser Reihenfolge:

  1. a. der Erstunterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner;

  2. b. der Referentin oder dem Referenten für den Ablehnungs- oder Änderungsantrag;

  3. c. den übrigen Mitgliedern des Gemeinderats.

Bei den übrigen Geschäften erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen.

Art. 190 Reduzierte Debatte a. Grundsatz

20 1 Die Beratung der Geschäfte erfolgt als reduzierte Debatte:

  1. a. bei Vorlagen des Stadtrats mit gleichlautendem Kommissionsantrag;

  2. b. bei persönlichen Vorstössen, die mehr als ein Jahr auf der Tagliste pendent sind; 20 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.

  3. c. auf Beschluss der Geschäftsleitung bei grosser Geschäftslast. 2 Vor der Beratung eines Geschäfts kann mittels Ordnungsantrag die freie Debatte beantragt werden; der Rat beschliesst ohne Diskussion.

Art. 190a b.

21 1 Bei Vorlagen des Stadtrats erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort in dieser Reihenfolge:

  1. a. der Referentin oder dem Referenten der vorberatenden Kommission;

  2. b. der Referentin oder dem Referenten der Minderheit der vorberatenden Kommission;

  3. c. einem Mitglied pro Fraktion oder Parlamentarische Gruppe für je eine Wortmeldung;

  4. d. den Mitgliedern, die weder einer Fraktion noch einer Parlamentarischen Gruppe angehören, für je eine Wortmeldung. 2 Bei parlamentarischen Vorstössen erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort in dieser Reihenfolge:

  5. a. der Erstunterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner für die Begründung;

  6. b. dem zuständigen Mitglied des Stadtrats für den Ablehnungsantrag oder einem Mitglied des Gemeinderats als Referentin oder Referenten für den Ablehnungs- oder den Textänderungsantrag;

  7. c. einem Mitglied pro Fraktion oder Parlamentarische Gruppe für je eine Wortmeldung;

  8. d. den Mitgliedern, die weder einer Fraktion noch einer Parlamentarischen Gruppe angehören, für je eine Wortmeldung;

  9. e. den Mitgliedern des Gemeinderats gemäss lit. a und b für je eine zweite Wortmeldung. 3 Die strukturierte Debattenführung wird den Mitgliedern in der Einladung zur Kenntnis gebracht. 21 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.

Art. 191 Allgemeine Diskussion

Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldung, ausgenommen bei: 22

  1. a. Änderungsanträgen zum Geschäft;

  2. b. Textänderungsanträgen;

  3. c. Ordnungsanträgen.

Mitglieder, die zum Geschäft noch nicht gesprochen haben, haben den Vorrang vor jenen, die bereits das Wort erhalten haben.

Zum gleichen Gegenstand kann ein Mitglied höchstens zweimal sprechen.

Ausnahmen gelten für:

  1. a. die Referentin oder den Referenten zur Vorstellung der Weisung;

  2. b. die Referentin oder den Referenten der Kommissionsmehrheit;

  3. c. die Referentinnen oder die Referenten von Kommissionsminderheiten;

  4. d. die Mitglieder des Stadtrats.

Art. 192 Schliessung der Redeliste

Jedes Mitglied kann die Schliessung der Redeliste beantragen.

Bis sie geschlossen wird, können sich die Mitglieder noch auf die Liste setzen lassen.

Wird nach der Schliessung der Redeliste ein neuer Antrag zum Geschäft eingereicht, ist die Diskussion zu diesem Antrag wieder offen.

Art. 193 Schluss der Beratung

Die Beratung eines Geschäfts wird beendet, wenn:

  1. a. niemand mehr das Wort wünscht; oder

  2. b. zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangen.

Wird die Beratung gemäss Abs. 1 lit. b beendet, wird auf Verlangen den Referentinnen oder Referenten der Kommission, den Vertreterinnen oder Vertretern von persönlichen Vorstössen, den Mitgliedern des Stadtrats sowie je einem Mitglied der Fraktionen das Wort erteilt. 22 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.

Der Abbruch der Diskussion kann von jedem Mitglied des Gemeinderats auch zu einem einzelnen Abschnitt oder zu einem bestimmten Artikel eines Erlasses beantragt werden; in diesem Fall gilt das einfache Mehr.

Art. 194 Ordnungsantrag

Ein Ordnungsantrag ist sofort zu behandeln.

Wenn der Gemeinderat nichts anderes beschliesst, darf dazu nur ein Mitglied pro Fraktion oder Parlamentarische Gruppe sprechen.

F. Redezeit und Ordnungsruf

Art. 195 Grundsätze

23 1 Die Redezeit für die Berichterstattung zu Weisungen und für die Begründungen der Anträge zu Weisungen, der Vorstösse und der übrigen Geschäfte beträgt:

  1. a. höchstens zehn Minuten in der freien Debatte;

  2. b. höchstens fünf Minuten in der reduzierten Debatte. 2 In der Diskussion beträgt die Redezeit:

  3. a. höchstens fünf Minuten in der freien Debatte;

  4. b. höchstens drei Minuten bei den zweiten Wortmeldungen in der freien Debatte;

  5. c. höchstens drei Minuten in der reduzierten Debatte. 3 Die Redezeit für persönliche Erklärungen beträgt höchstens drei Minuten. 4 Die Redezeit für Ordnungsanträge beträgt höchstens drei Minuten.

Art. 196 Verkürzung, Verlängerung

Bei der gemeinsamen Behandlung von Vorstössen können die Redezeiten der gleichen Person nicht kumuliert werden.

Der Gemeinderat kann die Redezeit kürzen oder verlängern.

Die Präsidentin oder der Präsident kann im Ausnahmefall längere Redezeiten bewilligen. 23 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.

Art. 197 Ordnungsruf und Wortentzug

Ein Mitglied wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Ordnung gerufen, wenn es:

  1. a. den Anstand verletzt, insbesondere durch ehrverletzende oder beleidigende Äusserungen namentlich gegenüber Mitgliedern des Gemeinderats, der Behörden oder Angestellten der Verwaltung;

  2. b. die Redezeit überschreitet;

  3. c. sich in seinen Ausführungen zu sehr von dem in Beratung stehenden Gegenstand entfernt.

Die Präsidentin oder der Präsident entzieht dem Mitglied das Wort, wenn es dem Ordnungsruf keine Folge leistet.

Fügt sich ein Mitglied dem Präsidiumsentscheid nicht oder stört es durch sein Verhalten wiederholt die Sitzung, kann es auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten durch Beschluss des Gemeinderats von der Sitzung ausgeschlossen werden. VI. Wahlen und Abstimmungen

A. Allgemeines

Art. 198 Leitung

Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Wahlen und die Abstimmungen im Gemeinderat.

Sie oder er gibt das Resultat der Abstimmungen und der Wahlen bekannt.

Art. 199 Stimmabgabe

Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel offen über die Abstimmungsanlage oder in Ausnahmefällen durch Aufstehen.

Kann ein Mitglied wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht aufstehen, gibt es seine Stimme auf andere geeignete Weise erkennbar ab.

Bei der Stimmabgabe durch Aufstehen geben die Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler ihre Stimme erkennbar ab und das Ergebnis ihres Sektors von ihrem Standort aus dem Ratssekretariat bekannt.

Ein Antrag auf Wiederholung einer Abstimmung infolge Fehlmanipulation, Fehlfunktion der Abstimmungsanlage oder Fehler bei der Auszählung durch die Stimmenzählenden hat sofort zu erfolgen.

Art. 200 Geheime Wahlen und Abstimmungen

Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen amten die Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler und ein Mitglied des Ratssekretariats als Wahlbüro.

Das Wahlbüro ermittelt das Wahl- oder das Abstimmungsergebnis und gibt dieses zu Protokoll.

B. Wahlen

Art. 201 Allgemeines

Zur Wahl stehen die von den Mitgliedern, den Fraktionen, der Interfraktionellen Konferenz oder der Geschäftsleitung vorgeschlagenen wählbaren Personen.

Werden gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen als Sitze zu besetzen sind, erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Vorgeschlagenen als gewählt.

Art. 202 Geheime Wahl

Werden mehr Personen vorgeschlagen als Sitze zu besetzen sind, wird die Wahl geheim durchgeführt.

Die Wahl des Präsidiums und des Vizepräsidiums des Gemeinderats wird auch dann geheim durchgeführt, wenn nur eine Person pro Sitz vorgeschlagen wurde.

Art. 203 Verfahren bei geheimer Wahl

Bei geheimer Wahl gilt im ersten und im zweiten Wahlgang das absolute Mehr, im dritten Wahlgang das relative Mehr.

Die Präsidentin oder der Präsident wählt mit.

Bei Stimmengleichheit zieht die Präsidentin oder der Präsident das Los.

C. Abstimmungen

Art. 204 Allgemeines

Die Abstimmungen werden unter Vorbehalt von Art. 206 offen durchgeführt.

Beschlüsse, für die kein Quorum vorgeschrieben ist, werden mit einfachem Mehr gefasst.

Erfolgt die Stimmabgabe offen, ist bei Stimmengleichheit derjenige Antrag angenommen, für den die Präsidentin oder der Präsident gestimmt hat; hat sie oder er sich der Stimme enthalten, trifft sie oder er den Stichentscheid.

Ist die Leitung der Sitzung zum Zeitpunkt der Abstimmung einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten übertragen, gilt Abs. 3 auch bei Anwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten sinngemäss.

Art. 205 Namensaufruf

Bei einem Ausfall der Abstimmungsanlage wird die Abstimmung auf Verlangen von dreissig Mitgliedern unter Namensaufruf durchgeführt.

Die Stimmabgabe ist bis zum Schluss des Namensaufrufs gestattet.

Die Stimmabgabe oder die Stimmenthaltung der einzelnen Mitglieder wird in geeigneter Weise veröffentlicht.

Wird eine geheime Abstimmung beschlossen, kann kein Namensaufruf durchgeführt werden.

Art. 206 Geheime Abstimmung

Auf Verlangen von dreissig Mitgliedern wird die Abstimmung geheim durchgeführt.

Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit.

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Art. 207 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Bei der Detailberatung einer Vorlage kann auf die Abstimmung verzichtet werden, wenn ein Antrag im Gemeinderat unbestritten ist und kein Gegenantrag erfolgt; der Antrag gilt als Beschluss.

Erfolgt die Abstimmung durch Aufstehen, kann das Ergebnis bei offensichtlichem Mehr ohne Auszählen bekanntgegeben werden.

Bei Abstimmungen über folgende Geschäfte sind die Stimmenzahlen auf jeden Fall zu ermitteln:

  1. a. Beschlüsse gemäss Art. 212 und 213 (Schlussabstimmungen);

  2. b. Beschlüsse gemäss Art. 62 GO (Ausgabenbremse);

  3. c. Motionen.

Art. 208 Abstimmungsverfahren

Die Präsidentin oder der Präsident erläutert die Anträge und das vorgesehene Abstimmungsverfahren.

Werden Einwendungen gegen das Abstimmungsverfahren erhoben, entscheidet der Gemeinderat.

Verfahrensanträge werden vor den Anträgen zum Inhalt der Vorlage behandelt.

Über die Unteränderungsanträge wird vor den Änderungsanträgen und über diese vor dem Hauptantrag abgestimmt.

Art. 209 Gleichgeordnete Anträge

Liegen mehr als zwei gleichgeordnete Anträge vor, werden sie nebeneinander zur Abstimmung gebracht.

Jedes Mitglied kann nur für einen dieser Anträge stimmen.

Erreicht kein Antrag das absolute Mehr, fällt derjenige mit der geringsten Stimmenzahl aus der Abstimmung.

Auf gleiche Weise wird zwischen den übriggebliebenen Anträgen abgestimmt, bis einer das absolute Mehr erreicht.

Art. 210 Beschlüsse mit qualifiziertem Mehr

Unterliegt ein Beschluss über einen Antrag des Stadtrats, der durch einen Änderungsantrag bereinigt wurde, einem qualifizierten Mehr und wird dieses nicht erreicht, wird über diesen Antrag noch einmal einzeln abgestimmt; erreicht der Antrag das qualifizierte Mehr erneut nicht, gilt er als abgelehnt.

Alle verbliebenen Anträge werden erneut gemäss Art. 209 zur Abstimmung gebracht, bis ein Antrag das erforderliche Mehr erreicht.

Unterliegen alle gleichgeordneten Anträge einem qualifizierten Mehr und erreicht keiner der Anträge dieses, wird über jenen Antrag, der das absolute Mehr erreicht hat, noch einmal einzeln abgestimmt; wird in dieser Abstimmung das qualifizierte Mehr nicht erreicht, gilt keiner der Anträge als angenommen.

Bei Beschlüssen, die einem qualifizierten Mehr unterliegen und dem Gemeinderat als Sammelvorlage unterbreitet werden, insbesondere bei Nachtragskrediten gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b GO 24 i. V. m. Art. 10 Finanzhaushaltverordnung 25 , werden Änderungsanträge zu einzelnen Krediten mit einfachem Mehr bereinigt; die Schlussabstimmung über den Antrag der Sammelvorlage unterliegt dem qualifizierten Mehr. 26

Art. 211 Beschlüsse bei Berichten des Stadtrats

Berichte des Stadtrats können «zur Kenntnis genommen», «zustimmend zur Kenntnis genommen» oder «ablehnend zur Kenntnis genommen» werden.

Art. 212 Schlussabstimmung

Eine Vorlage ist einer einzigen Schlussabstimmung zu unterstellen, wenn die einzelnen Dispositivziffern nach dem Grundsatz der Einheit der Materie miteinander verbunden sind.

Betreffen die Dispositivziffern einer Vorlage unterschiedliche Zuständigkeiten oder unterliegen sie nicht der Einheit der Materie, finden separate Schlussabstimmungen statt. 24 AS 101.100 25 vom 12. Januar 2022, AS 611.101. 26 Fassung gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.

Art. 213 Schlussabstimmung nach Prüfung durch die Redaktionskommission

Die Überweisung von Erlassen an die Redaktionskommission erfolgt nach der Detailberatung.

Nach der Prüfung des Erlasses durch die Redaktionskommission führt der Gemeinderat die Redaktionslesung durch.

Die Schlussabstimmung findet nach der Redaktionslesung statt.

Art. 214 Veröffentlichung des Abstimmungsverhal­ tens

Bei allen Abstimmungen, bei denen die Stimmenzahlen ermittelt werden, wird das Abstimmungsverhalten der Mitglieder in geeigneter Weise veröffentlicht.

Ausgenommen davon sind die geheimen Abstimmungen gemäss Art. 206 sowie Abstimmungen bei einem Ausfall der Abstimmungsanlage, sofern diese nicht unter Namensaufruf gemäss Art. 205 durchgeführt worden sind. VII. Schlussbestimmungen

A. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 215

Die Geschäftsordnung des Gemeinderats vom 17. November 1999 27 wird aufgehoben.

B. Übergangsbestimmungen

Art. 216 Zusammensetzung der Geschäftsleitung

Die Konstituierung der Geschäftsleitung gemäss Art. 7 und die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Geschäftsleitung gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a und Art. 11 Abs. 1 erfolgt erstmals auf Beginn des Amtsjahres 2022/23.

Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Zusammensetzung der Geschäftsleitung gemäss bisherigem Recht bestehen.

Bis zum Ende der Amtsdauer 2022 – 2026 besteht für die Fraktionspräsidentinnen oder Fraktionspräsidenten keine Pflicht zur Einsitznahme in die Geschäftsleitung.

Die Mitglieder der Geschäftsleitung gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c und d werden bis zu diesem Zeitpunkt durch die Fraktionen gemäss ihrem Anspruch bestimmt.

Art. 217

(aufgehoben) 28

Art. 218

(aufgehoben) 29 27 AS 171.100 28 Aufgehoben gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025. 29 Aufgehoben gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.

Art. 219

(aufgehoben) 30

Art. 220

(aufgehoben) 31

C. Inkrafttreten

Art. 221

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 30 Aufgehoben gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025. 31 Aufgehoben gem. GRB vom 9. April 2025; Inkrafttreten 1. September 2025.