172.110

Stadtratsbeschluss über die Departementsgliederung und -aufgaben (STRB DGA)

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Dieser Beschluss regelt die Organisation der Departemente. Er bestimmt die Departementssekretariate, die Stabs-, Dienst- und Fachstellen sowie die Dienstabteilungen der Stadtverwaltung und teilt ihnen ihre Aufgaben zu. 1 Die Geschäftsordnung des Stadtrates und abweichende Anordnungen des Stadtrates im Einzelfalle bleiben vorbehalten.

Dienst- oder Fachstellen sind kleinere Abteilungen mit besonderen koordinierenden Aufgaben, welche in der Regel einem Departementssekretariat angegliedert sind. Stabsstellen sind eigen­ ständige Abteilungen mit vorwiegend koordinierenden Spezialaufgaben, Dienstabteilungen eigenständige grössere Abteilungen mit besonderem Aufgabenkreis. 2

Der Stadtrat kann Stab-, Dienst- und Fachstellen die Kompetenzen einer Dienstabteilung verleihen. 3

Art. 2

Den Departementssekretariaten obliegen insbesondere folgende grundlegenden Aufgaben:

  1. a. Unterstützung und Beratung der Departementsvorstehenden bei der Geschäftsführung des Departements sowie der Dienststellen und Dienstabteilungen gemäss der Geschäftsordnung des Stadtrates (Art. 31 bis 33 GeschO StR);

  2. b. Mitarbeit bei der Entwicklung von Strategien und Zielsetzungen sowie deren Umsetzung für das Departement;

  3. c. Koordination der Organisationsentwicklung;

  4. d. Koordination und Überwachung des Budgetprozesses, des Geschäftsberichtes und weiterer von den Departementsvorstehenden übertragenen Aufgaben;

  5. e. Controlling auf Departementsstufe; 1 Fassung gem. STRB vom 30. November 2011; Inkraftsetzung. 1. Januar 2012.

Fassung gem. STRB vom 30. November 2011; Inkraftsetzung. 1. Januar 2012.

Fassung gem. STRB vom 30. November 2011; Inkraftsetzung. 1. Januar 2012. f. Ausrichtung der Beiträge an Dritte; g. Planung und Koordinierung der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit auf Departementsstufe, Anlaufstelle für die Medien; h. Sekretariatsführung für die ständigen Kommissionen gemäss Verwaltungsetat; i. Soweit zutreffend, die Aufgaben gemäss Art. 3 Abs. 1 dieses Beschlusses. 2 In den besonderen Bestimmungen sind nur noch diejenigen zusätzlichen Aufgaben erwähnt, welche über die in Abs. 1 erwähnten hinausgehen.

Art. 3

Den Stabs-, Dienst- bzw. Fachstellen und Dienstabteilungen obliegen insbesondere folgende grundlegenden Aufgaben: 4

  1. a. Ziel- und wirkungsorientierte, wirtschaftliche und umweltbewusste Geschäftsführung im Rahmen der Gesetze, Verordnungen und Dienstvorschriften, Wahrung der Interessen der Stadt und deren Bevölkerung;

  2. b. Effizienter, fachlich optimaler Einsatz des Personals, Durchsetzung der Gleichstellung von Frau und Mann, Förderung der Aus- und Weiterbildung des Personals;

  3. c. Festlegung einer klaren Aufbau- und Ablauforganisation, Bestimmung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der leitenden Mitarbeitenden sowie deren Stellvertretung;

  4. d. Aufstellung der Budgetvorlagen und Rechnungsentwürfe; Finanzplanung, Controlling, Berichtswesen, Qualitätssicherung, Kreditüberwachung im eigenen Zuständigkeitsbereich; Erwirtschaften von Einnahmen und Bezug von Gebühren; Einholung von Subventionen; 5

  5. e. Ausarbeitung von Berichten, Vernehmlassungen, Vorlagen und Erlassen im zugewiesenen Aufgabenbereich;

  6. f. Unterstützung und Beratung der Departementsvorstehenden in allen das zugewiesene Aufgabengebiet betreffenden Geschäften.

In den besonderen Bestimmungen sind die speziellen Aufgaben der Dienststelle oder Dienstabteilung erwähnt, die Aufzählung ist nicht abschliessend. 4 Fassung gem. STRB vom 30. November 2011; Inkraftsetzung. 1. Januar 2012. 5 Fassung gem. STRB vom 5. Dezember 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019.

B. Besondere Bestimmungen

I. Präsidialdepartement (PRD) 6

Art. 4

7 1 Die Dienstabteilungen des Präsidialdepartements sind: – – Bevölkerungsamt (BVA) – – Statistik Stadt Zürich (SSZ) – – Stadtarchiv (SAR) – – Museum Rietberg (MRZ) – – Kultur (KTR) – – Stadtentwicklung (STEZ) – – Projektstab Stadtrat (PSS) 2 Zum Präsidialdepartement gehören ferner: – – Fachstelle für Gleichstellung (ZFG) – – Beauftragte/r für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung 8 – – Betreibungsämter (Stadtamtsfrauen und Stadtammänner, SBA) in organisatorischer und personeller Hinsicht 3 Dem Präsidialdepartement sind administrativ zugeordnet: – – Friedensrichterinnen- und Friedensrichterämter (FRA)

Art. 5

9 Das Departementssekretariat erfüllt insbesondere folgende zusätzliche Aufgaben:

  1. a. Supportdienste für das Departement und die Dienstabteilungen in den Bereichen: – – Kommunikation – – Finanzen und Controlling – – Personal – – Recht;

  2. b. Koordination, Management und Controlling von departementalen Projekten;

  3. c. Repräsentation und Veranstaltungen. 6 Fassung gem. STRB vom 5. Dezember 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019. 7 Fassung gem. STRB vom 25. November 2020; Inkraftsetzung 1. Januar 2021. 8 Fassung gem. STRB vom 17. Januar 2018; Inkraftsetzung 1. Februar 2018. 9 Fassung gem. STRB vom 25. November 2020; Inkraftsetzung 1. Januar 2021.

Art. 6

Das Bevölkerungsamt erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a. Beurkundung sämtlicher im Zivilstandskreis anfallenden ­Zi­­­vil­standsfälle;

  2. b. Führung der Zivilstandsregister;

  3. c. Durchführung der Vorbereitungsverfahren und der Trauungen sowie Durchführung der Vorverfahren und Eintragungen gleichgeschlechtlicher Partnerschaften; 10

  4. d. Regelung der Melde- und Anwesenheitsverhältnisse;

  5. e. Führung des Einwohnerinnen- und Einwohnerregisters und Schriftendepots;

  6. f. Erstellen von Auszügen, Bestätigungen, Mitteilungen und Adressauskünften an Behörden, Amtsstellen und berechtigte Private;

  7. g. Ausstellen von Identitätskarten; 11

  8. h. Führung des Stimmregisters und Erfüllung weiterer Aufgaben im Stimmrechtswesen;

  9. i. Aufsicht über die Friedhöfe und ihren ordnungsgemässen Betrieb;

  10. k. Führung der Gräberadministration und -bewirtschaftung;

  11. l. Einsargung und Überführung von Verstorbenen;

  12. m. Betrieb des Krematoriums und der Aufbahrungshallen;

  13. n. Genehmigung von Grabmälern und Überwachung der Ausführung sowie Kontrolle der Unterhaltspflicht;

  14. o. Betrieb des Friedhof Forums. 12

Art. 7

Die Dienstabteilung Statistik Stadt Zürich erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 13

  1. a. Vorbereitung, Durchführung und Analyse von Erhebungen;

  2. b. Versorgung von Verwaltung, Politik und Öffentlichkeit mit statistischer Information (Medienmitteilungen, Analysen, Jahresberichte, Jahrbuch);

  3. c. Führung und Weiterentwicklung des städtischen Datawarehouse; 10 Fassung gem. STRB vom 19. September 2012; Inkraftsetzung 1. Oktober 2012. 11 Fassung gem. STRB vom 19. September 2012; Inkraftsetzung 1. Oktober 2012. 12 Fassung gem. STRB vom 19. September 2012; Inkraftsetzung 1. Oktober 2012. 13 Fassung gem. STRB vom 26. November 2014 (1014); Inkraftsetzung 1. Januar 2015.

  4. d. Führung und Weiterentwicklung des Gebäude- und Wohnungsregisters der Stadt Zürich;

  5. e. Erteilung von Auskünften, Ausführung von kundinnen- und kundenbezogenen Spezialauswertungen und Erbringung von Dienstleistungen für andere Dienststellen und -abteilungen, für kantonale und eidgenössische Stellen sowie für Dritte;

  6. f. Wahrnehmung der Interessen und Verpflichtungen der Stadt Zürich gegenüber eidgenössischen und regionalen Stellen sowie Fachgremien für die Belange der Statistik;

  7. g. Koordination der Tätigkeiten der Statistik innerhalb der Stadtverwaltung;

  8. h. Koordination der Tätigkeiten im Bereich offene Verwaltungsdaten innerhalb der Stadtverwaltung.

Art. 8

Die Dienstabteilung Stadtarchiv 14 erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 15

  1. a. Übernahme, Bewertung, Erschliessung, dauerhafte Erhaltung und Vermittlung archivwürdiger Unterlagen der städtischen Organe sowie privater Herkunft;

  2. b. Beratung der städtischen Organe bei Umsetzung und Betrieb von Records Management;

  3. c. Erteilung von Auskunft über das Archivgut sowie dessen Zugänglichkeit an Amtsstellen und Private;

  4. d. Dokumentation der Geschichte der Stadt Zürich;

  5. e. Führung der öffentlichen Turicensia-Bibliothek;

  6. f. Betrieb eines öffentlich zugänglichen Lesesaals.

Art. 9

Das Museum Rietberg erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a. Sammlung und Archivierung von aussereuropäischen Kunstwerken;

  2. b. Betrieb des Museums im Rietberg-Komplex;

  3. c. Durchführung von internationalen Ausstellungen;

  4. d. Erforschung und Vermittlung der aussereuropäischen Kunst. 14 Geändert durch STRB vom 25. Mai 2011; Inkraftsetzung 1. Januar 2012. 15 Fassung gem. STRB vom 16. November 2016; Inkraftsetzung 1. Dezember 2016. Art. 9 bis (aufgehoben) 16

Art. 10

Die Dienstabteilung Kultur erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 17

  1. a. Betreuung der subventionierten Kunstinstitute;

  2. b. Kulturförderung in den Bereichen Literatur, Musik, bildende Kunst, Theater, Tanz, Film sowie von interdisziplinären Projekten; 18

  3. c. Betrieb von eigenen kulturellen Institutionen (u. a. Theater am Hechtplatz, Filmpodium-Kino, Theaterspektakel, Helmhaus); 19

  4. d. Durchführung allgemeiner kultureller Veranstaltungen.

Art. 11

Die Dienstabteilung Stadtentwicklung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 20

  1. a. Erarbeitung von Grundlagen, Strategien und Konzepten für eine nachhaltige und kohärente Stadtentwicklung;

  2. b. Koordination von departementsübergreifenden Projekten und Erarbeitung von Grundlagen zur sozialräumlichen Stadtentwicklung und zu wohn- und wirtschaftspolitischen Fragen;

  3. c. Koordination von Wirtschafts- und Integrationsförderung;

  4. d. Aussenpolitische Aufgaben und Projekte auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene;

  5. e. Koordination und Gestaltung der internationalen Zusammenarbeit und der Humanitären Hilfe;

  6. f. Wirtschaftsförderung im Sinne von Bestandespflege und Förderung von Neugründungen;

  7. g. Standortmarketing und Promotion;

  8. h. Erarbeitung von Grundlagen, Strategien und Konzepten für die Integrationsförderung;

  9. i. Beratung für Migrantinnen und Migranten, Führung eines Welcome Desk und Unterstützung von Integrationsprojekten;

  10. j. Umsetzung und Weiterentwicklung der Smart-City-Strategie;

  11. k. Erarbeitung der langfristigen Dachstrategien des Stadtrats. 16 Aufgehoben durch STRB vom 9. März 2005; Inkraftsetzung 9. März 2005. 17 Geändert durch STRB vom 7. Februar 2007; Inkraftsetzung 1. Februar 2007. 18 Fassung gem. STRB vom 16. November 2016; Inkraftsetzung 1. Dezember 2016. 19 Fassung gem. STRB vom 16. November 2016; Inkraftsetzung 1. Dezember 2016. 20 Fassung gem. STRB vom 25. November 2020; Inkraftsetzung 1. Januar 2021. Art. 11 bis Die Stabstelle Projektstab Stadtrat im Präsidialdepartement erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 21

  12. a. Planung, Leitung, Durchführung (Projektleitung), Koordination, Controlling und Dokumentation von strategischen, überdepartementalen Projekten des Gesamtstadtrates;

  13. b. Aufbau bzw. Einführung adäquater und stufengerechter Planungs-, Steuerungs-, Controlling-, Dokumentations- sowie Kommunikationsinstrumente;

  14. c. Mitwirkung in relevanten departements-/dienstabteilungsübergreifenden Projekten und Arbeitsgruppen;

  15. d. Koordination des Legislaturschwerpunktprogrammes des Stadtrates.

Art. 12

Die Fachstelle für Gleichstellung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 22

  1. a. Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern sowie homo-, bi-, trans- und intersexuellen Menschen (Gleichstellung) in allen Lebensbereichen und in der Stadtverwaltung;

  2. b. Vermittlung in Streitfällen betreffend Gleichstellung zwischen Privaten sowie städtischen Angestellten und der Stadtverwaltung (Ombudsaufgaben);

  3. c. Anspruch auf Konsultation und Mitwirkung bei der Vorbereitung von Geschäften sowie personalrechtlichen Erlassen und Massnahmen, die (un)mittelbar die Gleichstellung betreffen;

  4. d. Entwicklung und Durchführung von gleichstellungsfördernden Projekten, Konzeption und Durchführung eines gleichstellungsfördernden Bildungsangebots für das städtische Personal;

  5. e. Beratung von Einzelpersonen, Gruppierungen, Institutionen, Verbänden und privaten Stellen sowie städtischen Angestellten und Projektgruppen, Begleitung von Departementen und Dienstabteilungen in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern;

  6. f. Beratung von Institutionen, Verbänden und privaten Stellen sowie städtischen Angestellten und Projektgruppen, Begleitung von Departementen und Dienstabteilungen in Fragen der Gleichstellung von homo-, bi-, trans- und intersexuellen Menschen; 21 Fassung gem. STRB vom 30. November 2011; Inkraftsetzung. 1. Januar 2012. 22 Fassung gem. STRB vom 20. März 2013; Inkraftsetzung 15. April 2013.

  7. g. Sensibilisierung und Öffentlichkeitsarbeit zur Gleichstellung und regelmässige Berichterstattung zum Stand der Gleichstellung in der Stadt Zürich und in der Stadtverwaltung;

  8. h. Zusammenarbeit mit Stellen des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie mit Institutionen und Verbänden;

  9. i. Führung einer Bibliothek.

Art. 13

(aufgehoben) 23 II. Finanzdepartement (FD) 24

Art. 14

25 1 Die Dienstabteilungen des Finanzdepartements sind: – – Finanzverwaltung (FVW) – – Liegenschaften Stadt Zürich (LSZ) – – Steueramt (SST) – – Human Resources Management (HRZ) – – Organisation und Informatik (OIZ) 2 Zum Finanzdepartement gehören ferner: – – Stiftung Wohnungen für kinderreiche Familien (SWkF) – – Stiftung für bezahlbare und ökologische Wohnungen (SEW) 3 Dem Finanzdepartement ist im Rahmen der Aufsicht des Stadtrates zugeordnet: – – Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) – – Kongresshaus-Stiftung Zürich

Art. 15

Das Departementssekretariat erfüllt zusätzlich folgende besonderen Aufgaben: 26

  1. a. IT-Controlling; 27

  2. b. Verwaltung der Stiftung Wohnungen für kinderreiche Familien;

  3. c. Wohnbauförderung und Zweckerhaltung subventionierter Wohnungen, Beratung der gemeinnützigen Wohnbauträger und Abwicklung der Subventionsgeschäfte in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Wohnbauförderung des Kantons Zürich. Überwachung der Subventionsbedingungen sowie weiterer Auflagen; 23 Aufgehoben durch STRB vom 28. Mai 2008; Inkraftsetzung 1. Juli 2008. 24 Fassung gem. STRB vom 5. Dezember 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019. 25 Fassung gem. STRB vom 5. Dezember 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019. 26 Fassung gem. STRB vom 25. November 2020; Inkraftsetzung 1. Januar 2021. 27 Eingefügt durch STRB vom 9. Juli 2008; Inkraftsetzung 1. August 2008.

  4. d. Behördliche Mietzinskontrolle, Behandlung der Mietzinsbeschwerden bei den unterstützten Wohnungen;

  5. e. Antragstellung und Bewirtschaftung des Beitragsfonds Finanzdepartement und des Klöti-Waser-Fonds zur Verschönerung der Stadt; 28

  6. f. Aufsicht über die privatrechtlichen Stiftungen;

  7. g. Wahrung der städtischen Interessen an Legaten und Erbschaften für die gesamte Stadtverwaltung.

Art. 16

Die Dienstabteilung Finanzverwaltung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 29

  1. a. Aufstellung des gesamtstädtischen Budgets einschliesslich der Nachtragskredite sowie die Erstellung des Tertialberichts und die Aufstellung der Globalbudgetergänzungen;

  2. b. Erstellung des mittelfristigen Finanz- und Aufgabenplans (FAP);

  3. c. Führung der gesamtstädtischen Buchhaltung und kleinerer Mandatsbuchhaltungen;

  4. d. Erstellung der gesamtstädtischen Jahresrechnung;

  5. e. Beratung der Stadtverwaltung in Fragen des Finanz- und Rechnungswesens;

  6. f. Beschaffung der erforderlichen Mittel am Geld- und Kapitalmarkt und Ausführung des Zinsen- und Kapitaldienstes;

  7. g. Anlagen am Geld- und Kapitalmarkt und Vermögensverwaltung, inkl. Bewirtschaftung der Hypotheken der Pensionskasse;

  8. h. Abwicklung des Bargeldverkehrs und des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit Prüfung der Zahlungsfreigabeberechtigung;

  9. i. Begutachtung von Geschäften mit finanzieller Tragweite in wirtschaftlicher Hinsicht und Kontrolle der Kreditanträge;

  10. k. Bearbeitung und/oder Koordination von gesamtstädtischen Projekten im Bereich des Finanzhaushaltes;

  11. l. Analyse des Finanz- und Lastenausgleichs in Kanton und Bund sowie Unterstützung der Departementsvorstehenden in der Wahrung der städtischen Interessen im Rahmen der Finanzpolitik von Kanton und Bund; 28 Fassung gem. STRB vom 26. November 2014 (1014); Inkraftsetzung 1. Januar 2015. 29 Fassung gem. STRB vom 5. Dezember 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019.

  12. m. Kompetenzzentrum für Risiko- und Versicherungsmanagement;

  13. n. Gesamtstädtisches Finanzcontrolling;

  14. o. Beschaffungskoordination;

  15. p. Betreuung der Fahrzeugkommission;

  16. q. Weiterentwicklung des Internen Kontrollsystems (IKS).

Art. 17

30 Die Dienstabteilung Liegenschaften Stadt Zürich erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a. Sicherung des Liegenschaftenbedarfs der Stadt Zürich und Erschliessung der städtischen Landreserven (ohne Werke);

  2. b. Abgabe von Liegenschaften an Dritte, einschliesslich der nicht mehr betriebsnotwendigen Liegenschaften der Werke;

  3. c. Freihändiger Erwerb von Liegenschaften im Zusammenhang mit Unterschutzstellungen und Bauverboten sowie Vereinbarung von Bauverbotsentschädigungen für Freihaltezonengrundstücke;

  4. d. Entwicklung und Bewirtschaftung der kommunalen Wohn- und Gewerbeliegenschaften und der übrigen durch Dritte genutzten Liegenschaften des Verwaltungsvermögens (ausgenommen Freihaltezonengrundstücke) sowie sämtlicher Liegenschaften des Finanzvermögens einschliesslich Federführung für Projektierung, Erstellung und Unterhalt der Bauten;

  5. e. Führung eines städtischen Liegenschafteninventars mit Geodatenintegration (ohne öffentlichen Grund).

Art. 18

Das Steueramt erfüllt insbesondere folgende Aufgaben gemäss Steuergesetz und Verordnung zum Steuergesetz: 31

  1. a. Bezug der Staats-, der Gemeinde-, der Personal-, der Kirchen-, der Grundstücksgewinn-, der Quellensteuern sowie der Nachsteuern und Bussen in Grundsteuerverfahren; 32

  2. b. Vornahme der Steuereinschätzung von unselbständigerwerbenden und nicht erwerbstätigen Steuerpflichtigen ­gemäss Weisung der Finanzdirektion;

  3. c. Antragstellung zur Einschätzung der Grundstückgewinnsteuern zuhanden der Kommission für die Grundsteuern; 30 Fassung gem. STRB vom 5. Dezember 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019. 31 Fassung gem. STRB vom 26. November 2014 (1014); Inkraftsetzung 1. Januar 2015. 32 Fassung gem. STRB vom 25. November 2020; Inkraftsetzung 1. Januar 2021.

  4. d. steuerliche Bewertung von Liegenschaften;

  5. e. Durchführung des Inventarverfahrens in Todesfällen; 33

  6. f. Betrieb eines Scan Centers, einer Druckerei und eines Aktenlagers zur technischen Unterstützung der Haupttätigkeiten, wobei deren Dienstleistungen weiteren Dienstabteilungen und öffentlichen Institutionen zur Verfügung gestellt werden können. 34

Art. 19

Die Dienstabteilung Human Resources Management erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 35

  1. a. Erarbeitung und Begutachtung von Weisungen für rechtssetzende Erlasse in Personalangelegenheiten;

  2. b. Unterstützung beim Vollzug des Personalrechts, der Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht und weiterer Erlasse betreffend Personalangelegenheiten nach rechtsgleichen und wirtschaftlichen Grundsätzen, namentlich durch Koordination der Praxis innerhalb der Stadtverwaltung sowie durch Abgabe von Richtlinien und Empfehlungen;

  3. c. Prüfung und Begutachtung aller Weisungen für Planstellenschaffungen und weiterer Personalangelegenheiten, Erstellen von Mitberichten;

  4. d. Entwicklung organisatorischer, administrativer und technischer Hilfsmittel für das Personalmanagement;

  5. e. Beratung der Departemente und Dienstabteilungen, insbesondere der dezentralen Personaldienste, in personellen Angelegenheiten;

  6. f. Prüfung der durch die Stadtverwaltung erlassenen Verfügungen betreffend Personalgeschäfte;

  7. g. Case Management am Arbeitsplatz und Gesundheitsmanagement;

  8. h. Weiterentwicklung stadtweiter Führungs- und Personalentwicklungsinstrumente; Planung und Durchführung der Aus- und Weiterbildung durch ein stadtweites Kursangebot; ergänzendes Beratungsangebot für Personal- und Organisationsentwicklung der Departemente und Dienstabteilungen nach Verfügbarkeit der Ressourcen bei HRZ;

  9. i. Koordination und Qualitätssicherung der Berufsbildung in der Stadtverwaltung, Entwicklung und Durchführung von Unterstützungs- und Bildungsmassnahmen für Personen, 33 Fassung gem. STRB vom 25. November 2020; Inkraftsetzung 1. Januar 2021. 34 Fassung gem. STRB vom 25. November 2020; Inkraftsetzung 1. Januar 2021. 35 Fassung gem. STRB vom 25. November 2020; Inkraftsetzung 1. Januar 2021. die sich in einer beruflichen Erstausbildung befinden (Lernende, Praktikantinnen und Praktikanten) sowie Berufsbildungsverantwortliche und Berufsbildnerinnen und Berufsbildner sowie Koordination des optimalen Berufseinstiegs für Lehrabgängerinnen und -abgänger;

  10. k. Mitwirkung in der Planung und Budgetierung des städtischen Personalaufwands gemäss den Richtlinien des Stadtrats, Berichterstattung sowie Auswertung von HR-Kennzahlen;

  11. l. Veranlassung der pünktlichen und korrekten Lohnauszahlung für das städtische Personal und in speziellen Fällen für das Personal weiterer mit der Stadt verbundener Institutionen;

  12. m. Verrechnung der Beiträge und Abzüge an Sozial-, Personal‑ und Unfallversicherungen usw.;

  13. n. Weiterentwicklung und gesamtstädtisch verbindliche Umsetzung der Arbeitgeberpositionierung und des Arbeitgeberauftritts sowie Bereitstellung von Hilfsmitteln für die Publikation von Stellen und das Bewerbermanagement;

  14. o. Führung des Sekretariats der Paritätischen Schlichtungsstelle, der paritätischen Arbeitsgruppe und der HR- und Berufsbildungsgremien;

  15. p. stadtweite HR-IT-Koordination und Führung der stadtweiten HR-IT-Roadmap; Implementierung und fachlicher Betrieb von gesamtstädtischen HR-IT-Instrumenten;

  16. q. Erarbeitung und Umsetzung der strategischen HR-Schwerpunkte der Stadt Zürich sowie Durchführung gesamtstädtischer HR-Projekte.

Art. 20 In-

Die Dienstabteilung Organisation und Informatik ist verantwortlich für den Betrieb und die Weiterentwicklung der formatik-Basisinfrastruktur, für Informatik-Dienstleistungen und für die Gewährleistung der einheitlichen Informatik-Strategie, namentlich: 36

  1. a. Erarbeiten und Umsetzen der städtischen Informatik-Strategie, stadtweiter Informatik-Standards und von Verfahrensregelungen und Methoden im ICT-Umfeld, einschliesslich Führen des städtischen Informatik-Handbuches;

  2. b. Führen der IT-Leiterinnen-/Leiter-Konferenz und Koordination mit externen Informatik-Stellen bei Bund, Kantonen, Gemeinden und sonstigen Gremien; 36 Fassung gem. STRB vom 16. November 2016; Inkraftsetzung 1. Dezember 2016.

  3. c. Führen und Betreiben von zwei Rechenzentren einschliessd. Planen, Evaluieren, Entwickeln/Aufbauen, Einführen, Realisieren und Betreiben: 37 – – der IT-Basisinfrastruktur der Stadtverwaltung einschliesslich der im Rahmen von KITS für Kids aufgebauten IT-Infrastruktur im Schulbereich – – der zentralen IT-Services wie stadtweite IT-Büroarbeitsplätze, Kommunikationsinfrastruktur, Rechenzentrumsleistungen, Sicherheitseinrichtungen usw. – – der stadtweiten Telefonielösungen (Sprache, Call-Center, Alarmierung, Videoconferencing usw.) – – gesamtstädtisch einsetzbarer Softwarelösungen – – von Digitalisierungsinstrumenten und Cloud-Services – – von Organisations- und Informatiklösungen im Auftrag der Departemente, Dienstabteilungen und Dienststellen – – von ICT-Kompetenzzentren, insbesondere in den Bereichen SAP/MIS/DWH, Datenlogistik/SOA, Microsoft- Anwendungen, ECM und E-Government;

  4. e. Sicherstellen der Informationssicherheit durch: 38 – – Erarbeiten von Informationssicherheitsrichtlinien – – Erarbeiten der Informationssicherheitspolitik – – Führen der Fachstelle Informationssicherheit: Koordination, Beratung und Unterstützung der Stadtverwaltung in allen Belangen der Informationssicherheit – – Betrieb und Weiterentwicklung des Security Operation Center (SOC) als zentralen Service für die Stadt;

  5. f. Entwickeln und Unterhalten des städtischen Informatik-Mustervertragswerkes, gestützt auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Informatik-Konferenz;

  6. g. Erarbeiten und Umsetzen der Lieferantenpolitik im Bereich der Informatik-Basisinfrastruktur; Koordination und Beschaffung von Dienstleistungen und Sachmitteln der Informatik- Basisinfrastruktur für die Stadtverwaltung; 39 37 Fassung gem. STRB vom 11. September 2019; Inkraftsetzung 1. September 2019. 38 Fassung gem. STRB vom 11. September 2019; Inkraftsetzung 1. September 2019. 39 Fassung gemäss STRB vom 19. Januar 2011; Inkraftsetzung 1. Januar 2011.

  7. h. Führen eines Schulungszentrums für Informatik- und Organisations-Ausbildung;

  8. i. Gesamtstädtische Koordination des Bezugs von IT-Dienstleistungen aus der Cloud. 40

Art. 21

(aufgehoben) 41

Art. 22

(aufgehoben) 42 III. Sicherheitsdepartement (SID) 43

Art. 23

44 1 Die Dienstabteilungen des Sicherheitsdepartements sind: – – Stadtpolizei (Stapo) – – Schutz & Rettung (SRZ) – – Dienstabteilung Verkehr (DAV) 2 Dem Sicherheitsdepartement ist ferner administrativ unterstellt: – – Stadtrichteramt (StRA)

Art. 24

Die Stadtpolizei erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung;

  2. b. Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Eigentum;

  3. c. Durchführung von Ermittlungsverfahren bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen;

  4. d. (aufgehoben); 45

  5. e. Betreuung der Führungsstruktur für die Bewältigung von Ereignissen in besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie des Führungsstabs der Stadt Zürich; 46

  6. f. Andere, durch Gesetz zugewiesene Obliegenheiten. 40 Fassung gem. STRB vom 16. November 2016; Inkraftsetzung 1. Dezember 2016. 41 Aufgehoben durch STRB vom 11. Dezember 2002; Inkrafts. 1. Januar 2003. 42 Aufgehoben durch STRB vom 9. März 2005; Inkraftsetzung 9. März 2005. 43 Fassung gem. STRB vom 5. Dezember 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019. 44 Fassung gem. STRB vom 5. Dezember 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019. 45 Aufgehoben durch STRB vom 19. März 2003; Inkraftsetzung 1. April 2003. 46 Fassung gem. STRB vom 20. März 2013; Inkraftsetzung 15. April 2013.

Art. 25

Schutz & Rettung 47 erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 48

  1. a. Organisation und Führung der Zivilschutzorganisation, der Sanität sowie der Berufs- und Milizfeuerwehr; 49

  2. b. Einsatz bei Brandfällen, Öl-, Chemie und Strahlenunfällen sowie Hilfeleistungen bei Unfällen, Überschwemmungen, Sturmschäden usw. und in aussergewöhnlichen Notlagen;

  3. c. Betrieb einer Einsatzleitzentrale für Feuerwehr und Sanität; 50

  4. d. Vorbeugender Brandschutz und Bevölkerungsschutz;

  5. e. Präklinische Versorgung von Notfällen und Krankentransporte;

  6. f. Betrieb 51 der Dienststelle für wirtschaftliche Landesversorgung;

  7. g. Führung einer Rettungsschule.

Art. 26

Die Dienstabteilung Verkehr erfüllt insbesondere ­folgende Aufgaben: 52

  1. a. Organisation und Führung Dienstabteilung Verkehr;

  2. b. Bearbeiten und Begleiten von Verkehrsprojekten und Mitarbeit in Verkehrsprojekten auch unter Federführung Dritter;

  3. c. Signalisationen und Markierungen;

  4. d. Erlass von Verkehrsanordnungen, Verkehrsvorschriften;

  5. e. Bereitstellen der verkehrstechnischen Infrastruktur;

  6. f. Verkehrslenkung;

  7. g. Bewirtschaftung gebührenpflichtige Parkplätze;

  8. h. Bewirtschaftung Blaue Zonen;

  9. i. Bewirtschaftung der Verkehrsunfallstatistik; 53

  10. k. Verkehrsmanagement Strasse; 54

  11. l. Verkehrssicherheit. 55 47 Fassung gem. STRB vom 23. Oktober 2013; Inkraftsetzung 1. Januar 2014. 48 Fassung gem. STRB vom 26. November 2014 (1014); Inkraftsetzung 1. Januar 2015. 49 Geändert gemäss STRB vom 2. März 2005; Inkrafts. rückw. 1. Januar 2005. 50 Fassung gem. STRB vom 20. März 2013; Inkraftsetzung 15. April 2013. 51 Fassung gem. STRB vom 20. März 2013; Inkraftsetzung 15. April 2013. 52 Eingefügt durch STRB vom 19. März 2003; Inkraftsetzung 1. April 2003. 53 Eingefügt durch STRB vom 7. Februar 2007; Inkraftsetzung 1. Februar 2007. 54 Fassung gem. STRB vom 20. März 2013; Inkraftsetzung 15. April 2013. 55 Fassung gem. STRB vom 4. Juni 2014; Inkraftsetzung 1. Juni 2014.

Art. 27

(aufgehoben) 56

Art. 28

Das Stadtrichteramt erfüllt folgende Aufgaben: 57

  1. a. Untersuchung und Beurteilung von Übertretungen, die in die Zuständigkeit der Stadt Zürich fallen;

  2. b. Vollzug der erlassenen Strafbefehle und sonstigen Entscheide;

  3. c. Zentrales Verlustscheininkasso für Dienstabteilungen der Stadt Zürich. IV. Gesundheits- und Umweltdepartement (GUD) 58

Art. 29

59 1 Die Dienstabteilungen des Gesundheits- und Umweltdepartements sind: 60 – – Stadtspital Zürich (STZ) – – Gesundheitszentren für das Alter (GZA) – – Städtische Gesundheitsdienste (SGD) – – Umwelt- und Gesundheitsschutz (UGZ) 2 Zum Gesundheits- und Umweltdepartement gehört ferner: – – Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich (SAW)

Art. 30

Das Departementssekretariat erfüllt zusätzlich folgende Aufgaben: 61

  1. a. Sekretariat Umweltdelegation des Stadtrats;

  2. b. Bedarfsplanung und Abschluss von Leistungsvereinbarungen für die stationäre Pflegeversorgung;

  3. c. Führung Geschäftsstelle für den Verein Gesundheitskonferenz des Kantons Zürich. 62

Art. 31 Januar 2001.

(aufgehoben) 63 56 Aufgehoben durch STRB vom 31. Mai 2000; Inkraftsetzung 1. 57 Fassung gem. STRB vom 20. März 2013; Inkraftsetzung 15. April 2013. 58 Fassung gem. STRB vom 5. Dezember 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019. 59 Fassung gem. STRB vom 5. Dezember 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019. 60 Fassung gem. STRB vom 30. Juni 2021; Inkraftsetzung 1. September 2021. 61 Fassung gem. STRB vom 11. September 2019; Inkraftsetzung 1. September 2019. 62 Fassung gem. STRB vom 25. November 2020; Inkraftsetzung 1. Januar 2021. 63 Aufgehoben durch STRB vom 21. Dezember 2011; Inkraftsetzung 1. Januar 2012.

Art. 32

64 Das Stadtspital Zürich erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a. Zentrumsspital für die erweiterte Grundversorgung von Akutkranken in der Spitalregion durch stationäre und ambulante Leistungserbringung;

  2. b. Ausbildungsstätte für Ärztinnen und Ärzte sowie andere Spitalberufe;

  3. c. Verwaltung der eigenen Miet- und Pachtobjekte.

Art. 33

(aufgehoben) 65

Art. 34

66 Die Dienstabteilung Gesundheitszentren für das Alter erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a. Betrieb von Wohn- und Pflegeeinrichtungen für die ältere Bevölkerung;

  2. b. pflegerische, medizinische und therapeutische Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Patientinnen und Patienten;

  3. c. ambulante Dienstleistungen im Bereich der Entlastung und der allgemeinen Gesundheitsvorsorge der älteren Bevölkerung;

  4. d. gemeindenahe medizinische Versorgung der älteren Bevölkerung, einschliesslich amtsärztliche Leistungen;

  5. e. Verwaltung der eigenen Miet- und Pachtobjekte;

  6. f. Betrieb eines Fort- und Weiterbildungszentrums;

  7. g. Ausbildung für Gesundheitspersonal sowie weitere Berufe im Wohn- und Pflegeeinrichtungsbereich.

Art. 35

Die Städtischen Gesundheitsdienste erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: 67

  1. a. Wahrnehmen der amtsärztlichen Funktionen, einschliesslich der Betrieb einer Anlaufstelle, und Allgemeine Gesundheitsvorsorge (Public Health);

  2. b. Wahrnehmen der bezirksärztlichen Funktionen, insbesondere Planung und Durchführung von Massnahmen bei Infektionskrankheiten und Pandemien (u. a. Zwangshospitalisierung); 64 Fassung gem. STRB vom 30. Juni 2021; Inkraftsetzung 1. September 2021. 65 Aufgehoben durch STRB vom 30. Juni 2021; Inkraftsetzung 1. September 2021. 66 Fassung gem. STRB vom 30. Juni 2021; Inkraftsetzung 1. September 2021. 67 Neufassung gem. STRB vom 21. Dezember 2011; Inkraftsetzung 1. Januar 2012.

  3. c. Beratung der Departementsvorsteherin bzw. des Departementsvorstehers und der Stadtverwaltung in medizinischen und gesundheitlichen Fragen sowie Mitwirkung bei der Planung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung;

  4. d. Betrieb von Einrichtungen für die stationäre und ambulante Behandlung Suchtmittelabhängiger und anderer marginalisierter Menschen sowie ärztliche Leistungen für das Sozialdepartement und andere, auch nichtstädtische Einrichtungen;

  5. e. Betrieb einer Psychiatrisch-Psychologischen Poliklinik mit kon­siliarischen und therapeutischen Leistungen für das Sozi­al­departement und andere, auch nichtstädtische Einrichtungen;

  6. f. Prävention im Bereich HIV, Hepatitis und sexuell übertragbare Erkrankungen (STI) bei Suchtmittelabhängigen und anderen marginalisierten Menschen;

  7. g. Strategie, Bedarfsplanung und Abschluss von Leistungsvereinbarungen für die ambulante Pflegeversorgung;

  8. h. Auszahlung des öffentlichen Pflegebeitrags an ambulante Leistungserbringende;

  9. i. Durchführung der obligatorischen Krankenversicherung und Feststellung des individuellen Anspruchs auf Prämienverbilligung;

  10. k. Ausrichtung von Beiträgen zur Entlastung von individuellen Gesundheitskosten wie Wochenbettbeitrag oder Pikettentschädigung an Hebammen;

  11. l. Beratung und Information der älteren städtischen Bevölkerung im Bereich Wohnen und zu weiteren Lebensfragen im Alter. 68

Art. 36

(aufgehoben) 69

Art. 37 Januar 2014.

Die Dienstabteilung Umwelt- und Gesundheitsschutz erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 70

  1. a. Förderung des Umwelt-, Klima- und Gesundheitsschutzes;

  2. b. Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien;

  3. c. Beratung und Information in den Bereichen Umwelt, Klima, Energie und Gesundheitsschutz; 68 Fassung gem. STRB vom 23. Oktober 2013; Inkraftsetzung 1. 69 Aufgehoben durch STRB vom 30. Juni 2021; Inkraftsetzung 1. September 2021. 70 Fassung gem. STRB vom 5. Dezember 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019.

  4. d. Erarbeitung von Grundlagen und Strategien auf dem Gebiet des Umwelt-, Klima- und Gesundheitsschutzes; Initiieren von Massnahmen und Mitwirkung in der Umsetzung;

  5. e. Wahrnehmung der Aufgaben der Umweltschutzfachstelle im Sinne von § 5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP) 71 ;

  6. f. Vollzug der Gesetzgebung in den Bereichen des Lebensmittelrechts, der Tierschutzvorschriften und Fleischkontrolle, der Wohnhygieneverordnung, der Luftreinhalteverordnung, der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, der Lärmschutzvorschriften, des Schutzes vor Lichtemissionen, der Gewässerschutzvorschriften, der gesundheitspolizeilichen und gastgewerbegesetzlichen Vorschriften bei Bauten, der energie-, umwelt- und arbeitsrechtlichen Vorschriften bei Bauten sowie der Behindertengleichstellung bei Bauten und der Sicherstellung von einwandfreien Zuständen bezüglich Raumklima und Gebäudeschadstoffen;

  7. g. Schädlingsprävention und -bekämpfung;

  8. h. Planung, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen städtischen Toilettenanlagen;

  9. i. Verwaltung des Schlachthofareals.

Art. 38

(aufgehoben) 72

Art. 39

(aufgehoben) 73

V. Tiefbau‑ und Entsorgungsdepartement (TED) 74

Art. 40

Die Dienstabteilungen des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements sind: 75 – – Tiefbauamt (TAZ) – – ERZ Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ) – – Geomatik + Vermessung (GeoZ) – – Grün Stadt Zürich (GSZ)

Art. 41 Januar 2012.

Das Tiefbauamt erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a. Verkehrsplanung, Grundlagen und Konzepte, Verkehrsrichtpläne; 71 vom 5. Oktober 2018, LS 710.5. 72 Aufgehoben durch STRB vom 21. Dezember 2011; Inkraftsetzung 1. 73 Aufgehoben durch STRB vom 31. Mai 2000; Inkraftsetzung 1. Januar 2001. 74 Fassung gem. STRB vom 5. Dezember 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019. 75 Fassung gem. STRB vom 5. Dezember 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019.

  2. b. Federführung in der Erarbeitung und Überarbeitung der Mobilitätsstrategie und Zuständigkeit für das Controlling; 76

  3. c. Parkraum-, Güterverkehrs- und Erschliessungsplanung, Verkehrskonzepte für Grossobjekte, Baulinien; 77

  4. d. Festlegung der Pflichtparkplätze;

  5. e. Planung, Projektierung, Bau, baulicher und betrieblicher Unterhalt von Strassen, Plätzen, Brücken, Unterführungen, Tunnels und Industriegleisen;

  6. f. Projektierung, Bau und/oder baulicher Unterhalt von Werkleitungen sowie von Gewässern (im Auftrag städtischer Werke und Dritter); 78

  7. g. Baukoordination von sämtlichen städtischen Tiefbauten und Tiefbauten Dritter; 79

  8. h. Sicherung des Landbedarfes für den öffentlichen Grund;

  9. i. Aufsicht über die bauliche Nutzung des öffentlichen Grundes;

  10. j. Gestaltung des öffentlichen Grundes;

  11. k. Planung, Erarbeitung und Umsetzung von Kunstprojekten im öffentlichen Raum sowie Unterhalt und Bewirtschaftung von Kunstobjekten im öffentlichen Raum; 80

  12. l. Verfahren im Zusammenhang mit Nationalstrassen-, Eisenbahn- und Wasserbauten.

Art. 42

ERZ Entsorgung + Recycling Zürich erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 81

  1. a. Vermeidung, ökologische Bewirtschaftung und umweltgerechte Beseitigung der Abfälle;

  2. b. Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung;

  3. c. Kehricht- und Wertstoffsammlung;

  4. d. Erstellung und Betrieb der Kehrichtheizkraftwerke und ­weiterer der Entsorgung dienender Anlagen, Sicherstellung der notwendigen Deponien;

  5. e. Energetische Nutzung der Abwärme zur Fernwärme- und Stromproduktion; 76 Eingefügt gemäss STRB vom 22. November 2006. 77 Fassung gemäss STRB vom 22. November 2006. 78 Fassung gemäss STRB vom 22. November 2006. 79 Fassung gemäss STRB vom 22. November 2006. 80 Fassung gem. STRB vom 20. März 2013; Inkraftsetzung 15. April 2013. 81 Fassung gem. STRB vom 4. Juni 2014; Inkraftsetzung 1. Juni 2014.

  6. f. Planung und Projektierung der Siedlungsentwässerung;

  7. g. Betrieb, Unterhalt und Erweiterung des öffentlichen Entwässerungsnetzes einschliesslich Bäche sowie der Kläranlage; 82

  8. h. Betrieblicher Unterhalt von Einrichtungen der Strassenentwässerung;

  9. i. Genehmigung und Kontrolle der privaten Abwasseranlagen;

  10. k. Reinigung und Winterdienst von öffentlichem Raum.

Art. 43

Die Dienstabteilung Geomatik + Vermessung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 83

  1. a. Nachführung, Unterhalt und Erneuerung der geodätischen Grundlagen;

  2. b. Geometer- und Katasterdienstleistungen;

  3. c. Ingenieur- und Bauvermessung;

  4. d. Erfassung, Verarbeitung und Abgabe von Geodaten;

  5. e. Betreiben der Geodateninfrastruktur sowie Koordination der Geoinformation;

  6. f. Layout-, Grafik- und Print-Dienstleistungen.

Art. 44

Grün Stadt Zürich erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 84

  1. a. Landschaftsplanung, Landschaftsrichtplanung, Grün- und Freiraumplanung, Waldentwicklungsplanung;

  2. b. Natur- und Landschaftspflege, Naturförderung auf dem ganzen Stadtgebiet einschliesslich Wald, Gartendenkmalpflege, Naturschutz;

  3. c. Projektierung, Bau, Unterhalt und Verwaltung von öffentlichen Parkanlagen, Friedhöfen, Sportplätzen, Spielplätzen, Gartenarealen und Grünanlagen in Frei- und Strandbädern. Ebenso die Grünanlagen auf Schulhöfen und entlang von Strassen;

  4. d. Forstbetrieb, Gutsbetrieb, Rebberge, Stadtgärtnerei, Sukkulenten-Sammlung, Chinagarten und Naturschulen;

  5. e. Führung der Ackerbaustelle, Aufsicht über die Flurwege, Verwaltung der stadteigenen Landwirtschaftsbetriebe und Landwirtschaftsflächen sowie der Landflächen in der Freihaltezone; 82 Fassung gem. STRB vom 11. September 2019; Inkraftsetzung 1. September 2019. 83 Fassung gem. STRB vom 11. September 2019; Inkraftsetzung 1. September 2019. 84 Fassung gem. STRB vom 11. September 2019; Inkraftsetzung 1. September 2019.

  6. f. Naturnahe Pflege und Gestaltung der Stadtwaldungen als Erholungs- und Lebensraum;

  7. g. Unterstützung der Stiftung Wildnis Park Zürich zur Erhaltung und Förderung des Naturerlebnisparks Sihlwald und des Tierparks Langenberg;

  8. h. Betreuung des städtischen Wildschonreviers;

  9. i. Verwaltung der Betriebsliegenschaften.

Art. 45

(aufgehoben) 85 Vl. Hochbaudepartement (HBD) 86

Art. 46

Die Dienstabteilungen des Hochbaudepartements sind: 87 – – Amt für Städtebau (AfS) – – Amt für Hochbauten (AHB) – – Immobilien Stadt Zürich (IMMO) – – Amt für Baubewilligungen (AfB)

Art. 47

Das Amt für Städtebau erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 88

  1. a. Erarbeitung von Grundlagen für die Stadtplanung (Geoinformatik [GI-Analysen, GI-Datenmanagement], raumplanerische Darstellung);

  2. b. Organisatorische und materielle Koordination der Richtplanung (regional und kantonal);

  3. c. Siedlungsrichtplan;

  4. d. Richtplan öffentlicher Bauten und Anlagen;

  5. e. Bauordnung und Zonenplan;

  6. f. Sondernutzungsplanungen;

  7. g. Quartierplangeschäfte;

  8. h. Vorbereitung der Geschäfte der Schätzungskommission;

  9. i. Städtebauliche und stadträumliche Studien und Konkurrenzverfahren; 85 Aufgehoben durch STRB vom 23. Mai 2001; Inkraftsetzung 1. Juni 2001. 86 Fassung gem. STRB vom 5. Dezember 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019. 87 Fassung gem. STRB vom 5. Dezember 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019. 88 Fassung gem. STRB vom 11. September 2019; Inkraftsetzung 1. September 2019.

  10. j. Architektonische und städtebauliche Beratung und Beurteilung von Baugesuchen;

  11. k. Geschäftsführung des Baukollegiums;

  12. l. Nachhaltige Entwicklung im Städtebau;

  13. m. Gebietsmanagement (Entwicklungsgebiete);

  14. n. Gestalterische Überprüfung und Bewilligung von Anlagen der Aussenwerbung sowie Ausschreiben und Verpachten der städtischen analogen sowie digitalen Plakatstellen und interaktiven Stadtpläne im öffentlichen Grund;

  15. o. Denkmalpflege und Inventarisation;

  16. p. Geschäftsführung der Denkmalpflegekommission;

  17. q. Archäologie und Dendroarchäologie;

  18. r. Baugeschichtliches Archiv.

Art. 48

Das Amt für Hochbauten erfüllt insbesondere folgende Aufgaben im Zusammenhang mit stadteigenen Liegenschaften und Bedürfnissen der Stadtverwaltung: 89

  1. a. Durchführen von Ideen- und Architekturwettbewerben;

  2. b. Ausarbeiten von baulichen Konzepten, Strategieplanungen und Machbarkeitsstudien;

  3. c. Planung, Projektierung und Ausführung von Instandsetzungen, Erneuerungen, Neu-, Um- und Erweiterungsbauten;

  4. d. Erarbeiten von Strategien, Konzepten, Normen und Standards im Bereich Bau;

  5. e. Erarbeiten und Realisieren von Kunst am Bau;

  6. f. Unterstützung und Controlling für Bauvorhaben des gemeinnützigen Wohnungsbaus und der von der Stadt unterstützten Drittinstitutionen.

Art. 49

(aufgehoben) 90

Art. 50 Januar 1998.

Die Dienstabteilung Immobilien Stadt Zürich 91 erfüllt insbesondere folgende Aufgaben im Zusammenhang mit stadteigenen Liegenschaften und Bedürfnissen der Stadtverwaltung: 92

  1. a. Eigentümervertreterin für die zugeteilten Liegenschaften im 89 Fassung gem. STRB vom 28. März 2001; Inkraftsetzung 1. September 2001. 90 Aufgehoben gem.STRB vom 4. Februar 1998; Inkraftsetzung 1. 91 Fassung gem. STRB vom 26. November 2014 (1014); Inkraftsetzung 1. Januar 2015. 92 Fassung gem. STRB vom 23. Oktober 2013; Inkraftsetzung 1. Januar 2014. Verwaltungsvermögen einschliesslich Sicherstellen einer nachhaltigen Steuerung des Liegenschaftenportfolios (Portfoliomanagement) und Monitoring der Ressource Raum;

  2. b. Bewirtschaftung, Optimierung und Betrieb der zugeteilten Liegenschaften, einschliesslich Auslösung und Begleitung der Projekte;

  3. c. Unterstützung der Departemente und Dienstabteilungen in der Erarbeitung und Umsetzung ihrer Raumbedarfsstrategien;

  4. d. Beschaffung und Zuteilung von Räumen und Flächen für die Stadtverwaltung einschliesslich Vorhalten der notwendigen Reserve- und Rochadeflächen;

  5. e. Leitung der departementsübergreifenden Standort- und Raumkoordination für öffentliche Infrastrukturbauten;

  6. f. Beschaffung der Energieträger;

  7. g. Auskunfts- und Verbindungsdienst der Telefonzentrale für die Hauptnummer der Stadtverwaltung;

  8. h. Ausleihung und Bewirtschaftung der Kunstsammlung der Stadt Zürich;

  9. i. Koordination und Ausführung der offiziellen Beflaggung der Stadt Zürich;

  10. j. Führung von infrastrukturellen und technischen Dienstleistungsbetrieben einschliesslich Beschaffung, Planung, Fachberatung und Schulung, Unterhalt, Reparaturen und Entsorgung (Bewirtschaftung) in den Fachbereichen: – – Schliess- und Sicherheitstechnik – – Ausstattung und Umzug des Schul- und Verwaltungsmobiliars – – Einrichten der Wahl- und Abstimmungslokale – – Gebäudereinigung und Wäscherei – – Schreinerei und Zimmerei sowie Modellbauatelier (Stadtmodelle) – – Technik und Material für Maschinen und Geräte für ­Liegenschaften, Hausdienst und Reinigung, Betriebseinrichtungen und -material sowie Arbeitskleidung – – Dienstfahrzeugvermietung und Fahrzeugunterhalt;

  11. k. (aufgehoben). 93 93 Fassung gem. STRB vom 23. Oktober 2013; Inkraftsetzung 1. Januar 2014.

Art. 51 Auf-

Das Amt für Baubewilligungen vollzieht die baupolizeilichen Vorschriften und erfüllt dabei insbesondere folgende gaben:

  1. a. Baugesuchsberatung; 94

  2. b. Prüfung der Baugesuche mit Antragstellung an die Bausektion; 95

  3. c. Bearbeitung von Rechtsmittelgeschäften;

  4. d. Erteilung von verschiedenen baupolizeilichen Bewilligungen;

  5. e. Kontrolle der Bauausführung;

  6. f. Kontrolle der Aufzüge und Krane;

  7. g. Sicherheitskontrolle zur Gefahrenvermeidung von Drittpersonen bei Baustellen im Hochbau. 96 VII. Departement der Industriellen Betriebe (DIB) 97

Art. 52

98 1 Die Dienstabteilungen des Departements der Indu­striellen Betriebe sind: – – Wasserversorgung (WVZ) – – Elektrizitätswerk (ewz) – – Verkehrsbetriebe (VBZ) 2 Zum Departement der Industriellen Betriebe gehört ferner: – – Energiebeauftragte/r (EB) – – Geschäftsstelle Wärme Zürich 99 – – Stiftung Behinderten‑Transporte Zürich (BTZ)

Art. 53

(aufgehoben) 100

Art. 54 Januar 1999.

Das Departementssekretariat erfüllt zusätzlich folgende Aufgabe: 101 – – Betreuung von Beteiligungsgesellschaften im Tätigkeitsbereich der Dienstabteilungen und im Bereich Gasversorgung 94 Fassung gem. STRB vom 4. Juni 2014; Inkraftsetzung 1. Juni 2014. 95 Fassung gemäss STRB vom 15. Juli 1998; Inkraftsetzung 1. 96 Fassung gem. STRB vom 25. November 2020; Inkraftsetzung 1. Januar 2021. 97 Fassung gem. STRB vom 5. Dezember 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019. 98 Fassung gem. STRB vom 5. Dezember 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019. 99 Fassung gem. STRB vom 21. April 2021; Inkraftsetzung 1. Juli 2021. 100 Aufgehoben durch STRB vom 16. Januar 2002; Inkraftsetzung 1. Januar 2004. 101 Fassung gem. STRB vom 5. Dezember 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019.

Art. 55

Die Wasserversorgung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 102

  1. a. Gewinnung und Aufbereitung von Trinkwasser;

  2. b. Transport, Verteilung und Verkauf von Trinkwasser;

  3. c. Erstellung und Unterhalt von Betriebsanlagen;

  4. d. Betrieb von öffentlichen Trinkbrunnen und Sicherstellung der Notwasserversorgung;

  5. e. Installationskontrolle;

  6. f. Information und Beratung von Konsumentinnen und Konsumenten;

  7. g. Erwerb und Verwaltung werkeigener Liegenschaften;

  8. h. Bereitstellung von Trinkwasser und Erbringung von technischen Dienstleistungen für die angeschlossenen Par­tnergemeinden; 103

  9. i. Kontrolle der Wasserqualität vom Rohwasser bis zur Abgabe und Erbringen von damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen für Dritte.

Art. 56

Das Elektrizitätswerk erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 104

  1. a. Beschaffung von elektrischer Energie durch Eigenproduktion, Beteiligungen und Zukauf von Dritten;

  2. b. Transport der elektrischen Energie;

  3. c. Verteilung und Verkauf elektrischer Energie in der Stadt ­Zürich und in Partnergemeinden im Kanton Graubünden sowie an Dritte;

  4. d. Erstellung und Unterhalt von Betriebsanlagen;

  5. e. Erbringen von Netzdienstleistungen;

  6. f. Erstellung und Betrieb der öffentlichen Beleuchtung und Uhren;

  7. g. Erbringen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen oder Fördermassnahmen im Rahmen der 2000-Watt-Ziele im Elektrizitätsbereich; 105

  8. h. Erbringen von Energiedienstleistungen;

  9. i. Installationskontrolle; 102 Fassung gemäss STRB vom 21. Dezember 2011; Inkraftsetzung 1. Januar 2012. 103 Fassung gem. STRB vom 16. November 2016; Inkraftsetzung 1. Dezember 2016. 104 Fassung gemäss STRB vom 21. Dezember 2011; Inkraftsetzung 1. Januar 2012. 105 Fassung gem. STRB vom 16. November 2016; Inkraftsetzung 1. Dezember 2016.

  10. j. Beratung von Kundinnen und Kunden;

  11. k. Erwerb und Verwaltung werkeigener Liegenschaften;

  12. l. Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen;

  13. m. Geschäftsführung bei Gesellschaften des ewz.

Art. 57

Die Verkehrsbetriebe erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: 106

  1. a. Betreiben von öffentlichen Verkehrsmitteln;

  2. b. Erfassen von Marktpotentialen und Kundenbedürfnissen, Verkaufsförderung;

  3. c. Zusammenarbeit mit dem Zürcher Verkehrsverbund und mit andern Verkehrsunternehmen und Erbringen von damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen;

  4. d. Planung, Erstellung und Unterhalt von Betriebsanlagen;

  5. e. Beschaffung und Unterhalt von Rollmaterial;

  6. f. Erwerb und Verwaltung betriebseigener Liegenschaften;

  7. g. Geschäftsführung für die Stiftung Behinderten-Transporte Zürich;

  8. h. Angebotsplanung für den öffentlichen Verkehr im Marktgebiet;

  9. i. Erzielen von Nebenerträgen im Rahmen der ZVV-Zielvereinbarung, insbesondere durch Bewirtschaftung sowie Weiterentwicklung von Infrastruktur (namentlich Betriebsanlagen, Haltestellen und Werbeflächen im Haltestellenbereich) und Rollmaterial, auch in Kooperation mit anderen Verkehrsunternehmen und Rechtsträgern.

Art. 58

Die oder der Energiebeauftragte erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 107

  1. a. Koordination der städtischen Energiepolitik;

  2. b. Kommunale Energieplanung und Koordination der Teilrichtplanung Versorung und Entsorgung;

  3. c. Strategische Beratung bezüglich der Förderung von Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Elektrizitätsbereich. 108 106 Fassung gem. STRB vom 16. November 2016; Inkraftsetzung 1. Dezember 2016. 107 Fassung gem. STRB vom 4. Juni 2014; Inkraftsetzung 1. Juni 2014. 108 Fassung gem. STRB vom 16. November 2016; Inkraftsetzung 1. Dezember 2016. VIll. Schul‑ und Sportdepartement (SSD) 109

Art. 59

Die Dienstabteilungen des Schul- und Sportdepartements sind: 110 – – Schulamt (SAM) – – Schulgesundheitsdienste (SG) – – Sportamt (SPA) – – Fachschule Viventa (FSV) – – Musikschule Konservatorium Zürich (MKZ)

Zum Schul- und Sportdepartement gehören weiter: 111 – – Departementskommunikation – – Fachstelle für Gewaltprävention

Art. 60

Das Departementssekretariat erfüllt insbesondere f ­ olgende zusätzliche Aufgaben: 112

  1. a. Supportdienste in den Bereichen Finanzen, Personal und Informatik für das Departement und die Dienstabteilungen; 113

  2. b. Koordination, Management und Controlling von departementalen Projekten;

  3. c. Rechtsdienst für das Departement und die Kreisschulbehörden; 114

  4. d. Betrieb des NONAM (Nordamerika Native Museum).

  5. e. (aufgehoben) 115

Art. 61 Januar 2019.

Die Dienstabteilung Schulamt erfüllt insbesondere ­folgende Aufgaben: 116

  1. a. Führung der Präsidial- und Kanzleigeschäfte der Schulpflege; 117

  2. b. Bearbeitung der Geschäfte für die Volksschule, die kommunalen Schulen auf der Volksschulstufe und die Betreuungseinrichtungen; 118 109 Fassung gem. STRB vom 5. Dezember 2018; Inkraftsetzung 1. 110 Fassung gem. STRB vom 5. Dezember 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019. 111 Fassung gem. STRB vom 4. Juni 2014; Inkraftsetzung 1. Juni 2014. 112 Geändert gemäss STRB vom 1. März 2006; Inkrafts. rückw. 1. Januar 2006. 113 Fassung gem. STRB vom 11. September 2019; Inkraftsetzung 1. Januar 2020. 114 Fassung gem. STRB vom 5. Dezember 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019. 115 Fassung gem. STRB vom 11. September 2019; Inkraftsetzung 1. Januar 2020. 116 Umbenannt gemäss STRB vom 1. März 2006; Inkrafts. rückw. 1. Januar 2006. 117 Fassung gem. STRB vom 5. Dezember 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019. 118 Fassung gem. STRB vom 14. Juli 2010; Inkraftsetzung 1. August 2010.

  3. c. Bearbeitung der Personalangelegenheiten der städtischen Schulen auf der Volksschulstufe einschliesslich der ­Betreuungseinrichtungen und der Hausdienste; 119

  4. d. Bearbeitung der Geschäfte der städtischen Schulentwicklung;

  5. e. Beratung von Behörden und Amtsstellen in allen Fragen der Volksschule, der kommunalen Schulen auf der Volksschulstufe, der Betreuungseinrichtungen und der Hausdienste; 120

  6. f. Schulraumplanung in Zusammenarbeit mit dem Hochbaudepartement, Koordination der räumlichen Infrastrukturplanung innerhalb des Departements; 121

  7. g. Koordination der Nutzungsvergabe für Einfachhallen von Schulanlagen und Schulsport-Aussenanlagen ausserhalb der schulischen Betriebszeit; 122

  8. h. Schul- und Büromaterialverwaltung: 123

  9. 1. Beschaffung von Unterrichts- und Spielmaterial sowie Beschaffung und Unterhalt von technischen Kleingeräten für die Schulen,

  10. 2. Beschaffung von Bürogeräten, Drucksachen, Büromaterial und weiterem Verbrauchsmaterial für die Schulen, die Stadtverwaltung und von der Stadt unterstützte Drittinstitutionen.

Art. 62

Die Dienstabteilung Schulgesundheitsdienste umfasst die Fachabteilungen: 124 – – Schulärztlicher Dienst (SAD) – – Schulpsychologischer Dienst (SPD) – – Schulzahnärztlicher Dienst (SZD) – – Fachstelle für Suchtprävention und Gesundheitsförderung (SUP) und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a. Koordination und Bearbeitung der Geschäfte im Bereich Gesundheit und Prävention sowie der psychologischen ­Beratung im Schulbereich;

  2. b. Führung von quartiernahen niederschwelligen Beratungsstellen in den Schulkreisen sowie der sexualpädagogischen Beratungsstelle Lust und Frust; 125 119 Fassung gem. STRB vom 14. Juli 2010; Inkraftsetzung 1. August 2010. 120 Fassung gem. STRB vom 14. Juli 2010; Inkraftsetzung 1. August 2010. 121 Fassung gem. STRB vom 11. September 2019; Inkraftsetzung 1. Januar 2020. 122 Fassung gem. STRB vom 18. September 2013; Inkraftsetzung 17. August 2015. 123 Fassung gem. STRB vom 11. September 2019; Inkraftsetzung 1. Januar 2020. 124 Umbenannt gemäss STRB vom 1. März 2006; Inkrafts. rückw. 1. Januar 2006. 125 Fassung gem. STRB vom 20. März 2013; Inkraftsetzung 15. April 2013.

  3. c. Beratung von Kindern, Jugendlichen, Eltern, Lehrkräften, Hortleitenden und Schulbehörden in gesundheitlichen, ­pädagogischen und psychologischen Fragen;

  4. d. Individual- und gruppenmedizinische schulärztliche Untersuchungen und Beratungen;

  5. e. Entwicklung bedarfsgerechter präventivmedizinischer Ange­bote für Kinder und Jugendliche einschliesslich freiwilliger Impfangebote;

  6. f. Schulpsychologische Abklärung und Betreuungen sowie therapeutische Interventionen und Begleitungen;

  7. g. Empfehlungen und Koordination von pädagogischen und therapeutischen Massnahmen;

  8. h. Suchtprävention und Gesundheitsförderung und Bearbeitung der entsprechenden Geschäfte (durch die Suchtpräventionsstelle auch in ausserschulischen Bereichen);

  9. i. Unterstützung bei Schulentwicklungsprojekten;

  10. j. Zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie Prophylaxemassnahmen für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr; 126

  11. k. Gesundheitsberichterstattung und präventiv ausgerichtete Öffentlichkeitsarbeit. 127

Art. 63

Das Sportamt erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a. Führung der städtischen Sportanlagen einschliesslich der Hallenbäder, Freibäder und Schulschwimmanlagen;

  2. b. Durchführung von Massnahmen zur Förderung des Sports, Information der Bevölkerung über die Sportmöglichkeiten und Unterstützung der Sportorganisationen;

  3. c. Unterstützung von Schulen und Behörden bei der Qualitätsentwicklung und -sicherung des obligatorischen Sportunterrichts; 128

  4. d. Durchführung des obligatorischen Schwimmunterrichts an der Volksschule;

  5. e. Organisation von Sportkursen und -lagern für die Schuljugend ausserhalb der Schulzeit;

  6. f. Bereitstellung und Wartung von Sportgeräten und -material für die Schulsportanlagen; 126 Fassung gemäss STRB vom 12. Juli 2006; Inkraftsetzung 1. Januar 2007. 127 Fassung gemäss STRB vom 12. Juli 2006; Inkraftsetzung 1. Januar 2007;

  7. lit. k aufgehoben; lit. l wird lit. k. 128 Fassung gem. STRB vom 20. März 2013; Inkraftsetzung 15. April 2013.

  8. g. Beratung von Behörden und Amtsstellen in allen Fragen des Schul-, Vereins- und Freizeitsports, insbesondere beim Bau von Turnhallen und Sportanlagen;

  9. h. Koordination der Nutzungsvergabe für Mehrfachhallen von Schulanlagen ausserhalb der schulischen Betriebszeit. 129

Art. 64

(aufgehoben) 130

Art. 65

Die Dienstabteilung Fachschule Viventa erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 131

  1. a. Leitung und Sicherstellung des Schulbetriebs und der Administration in den Bereichen Berufsvorbereitung, Integration, Berufs-, Erwachsenen- und Elternbildung; 132

  2. b. Leitung und Sicherstellung des Schulbetriebs und der Administration des Sonderschulangebots «15plusSHS»; 133

  3. c. Bearbeitung und Entwicklung von grundsätzlichen schulischen, pädagogischen und organisatorischen Belangen;

  4. d. Sicherung und Weiterentwicklung der Schulqualität nach anerkannten Normen;

  5. e. Bearbeitung von Personalangelegenheiten;

  6. f. Rechnungsführung und Controlling;

  7. g. Planung und Bewirtschaftung der Räumlichkeiten in ­Zu­­­sammenarbeit mit der Immobilien-Bewirtschaftung; 134

  8. h. Führung der Präsidial- und Kanzleigeschäfte der Schulkommission.

Art. 66 August 2015.

Die Leitung der Musikschule Konservatorium Zürich 135 erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a. Leitung des Musikschulbetriebs und Sicherstellung von Angebot und Qualität;

  2. b. Leitung der Musikschulverwaltung und des Supports;

  3. c. Bearbeitung und Entwicklung von grundsätzlichen schulischen, pädagogischen und organisatorischen Belangen; 129 Fassung gem. STRB vom 18. September 2013; Inkraftsetzung 17. 130 Aufgehoben durch STRB vom 1. März 2006; Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Januar 2006; bisheriger Art. 64 lit. e wird zu Art. 60 lit. e. 131 Fassung gem. STRB vom 14. Juli 2010; Inkraftsetzung 1. August 2010. 132 Fassung gem. STRB vom 14. Juli 2010; Inkraftsetzung 1. August 2010. 133 Fassung gem. STRB vom 7. Juni 2017; Inkraftsetzung 1. August 2017. 134 Fassung gem. STRB vom 14. Juli 2010; Inkraftsetzung 1. August 2010. 135 Fassung gem. STRB vom 20. März 2013; Inkraftsetzung 15. April 2013.

  4. d. Rechnungsführung und Controlling für die Musikschule;

  5. e. Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Musikschule;

  6. f. Verwaltung der Musikzentren und der Unterrichtsräume;

  7. g. Führung der Präsidial- und Kanzleigeschäfte der Schulkommission. IX. Sozialdepartement (SD) 136

Art. 67

137 1 Die Dienstabteilungen des Sozialdepartements sind: – – Support Sozialdepartement (SDS) – – Laufbahnzentrum (LBZ) – – Soziale Einrichtungen und Betriebe (SEB) – – Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL) – – Soziale Dienste (SOD) 2 Dem Sozialdepartement ist administrativ zugeordnet: – – Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB)

Art. 68

Das Departementssekretariat erfüllt zusätzlich insbesondere folgende Aufgaben: 138

  1. a. Operative Führung des Inspektorats zur Bekämpfung von Missbrauch in der Sozialhilfe;

  2. b. Geschäftsführung der Sozialbehörde und ihrer Ausschüsse;

  3. c. Rechtsdienst der Sozialbehörde;

  4. d. Krippenaufsicht;

  5. e. Geschäftsstelle des Verwaltungsrats der Asyl-Organisation Zürich (AOZ).

  6. f. Führen des Kontraktmanagements:

  7. 1. Bedarfsplanung und Abschluss von Leistungsvereinbarungen für soziale Leistungen, insbesondere in den Bereichen Kinderbetreuung, Soziokultur und soziale Integration,

  8. 2. Antragstellung und Abwicklung von Beiträgen des Sozialdepartements an private Trägerschaften. 136 Fassung gem. STRB vom 5. Dezember 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019. 137 Fassung gem. STRB vom 5. Dezember 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019. 138 Fassung gem. STRB vom 11. September 2019; Inkraftsetzung 1. September 2019.

Art. 69

Support Sozialdepartement erfüllt insbesondere ­folgende Aufgaben: 139

  1. a. Unterstützung des Departements in den Bereichen Personal, Finanzen, Informatik, Controlling und Infrastruktur;

  2. b. Information über das öffentliche und private Angebot im Sozialbereich und gezielte Orientierungshilfe durch das Informationszentrum.

Art. 70

Das Laufbahnzentrum erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 140

  1. a. Berufswahlvorbereitung, individuelle Berufsberatung, Lehrstellenvermittlung, Coaching und Casemanagement für Jugend­liche bis zum Sek-II-Abschluss; 141

  2. b. Berufsinformation für Jugendliche und Erwachsene;

  3. c. Laufbahnberatung Erwachsener;

  4. d. Stipendiengewährung und -vermittlung an Jugendliche und Erwachsene für die systematische Vor-, Aus- und Weiterbildung.

Art. 71

Das Sozialdepartement ist das für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) zuständige Departement gemäss Art. 4 der Verordnung über die Asyl-Organisation Zürich vom 2. März 2005. 142

Das Sozialdepartement stellt Antrag in allen die AOZ betreffenden Angelegenheiten, soweit der Stadtrat oder der Gemeinderat zuständig sind.

Art. 72

Die Sozialen Einrichtungen und Betriebe erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: 143

  1. a. Führung von Angeboten zur beruflichen und sozialen Integration;

  2. b. Führung von Angeboten zur Überlebenshilfe und Behandlung von Suchtmittelabhängigen;

  3. c. Führung von Wohn- und Unterkunftsangeboten;

  4. d. Führung von städtischen Kindertagesstätten. 139 Fassung gem. STRB vom 20. März 2013; Inkraftsetzung 15. April 2013. 140 Umbenannt gem. STRB vom 7. Dezember 2005; Inkrafts. 1. Januar 2006. 141 Fassung gem. STRB vom 11. September 2019; Inkraftsetzung 1. September 2019. 142 Geändert gem. STRB vom 7. Dezember 2005; Inkraftsetzung 1. Januar 2006. 143 Der Ergänzende Arbeitsmarkt ist aufgehoben; Fassung gemäss STRB vom

  5. 3. November 2004; Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2005.

Art. 73

(aufgehoben) 144

Art. 74

(aufgehoben) 145

Art. 75

Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 146

  1. a. Festsetzung und Auszahlung der Zusatzleistungen zur AHV/ IV (Ergänzungsleistungen sowie Krankheits- und Behinderungskosten nach Bundesrecht, Beihilfen und Zuschüsse nach kantonalem Recht, Gemeindezuschüsse nach städtischem Recht);

  2. b. Beratung von AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentnern;

  3. c. Auszahlung des öffentlichen Pflegebeitrags an stationäre Leistungserbringende. 147

Art. 76

Die Sozialen Dienste erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: 148

  1. a. Wirtschaftliche und persönliche Hilfe gemäss kantonalem Sozialhilfegesetz;

  2. b. Kinder-, Jugend- und Familienhilfe gemäss kantonalem Kinder- und Jugend­hilfegesetz;

  3. c. Leistungen und Inkasso finanzieller Beiträge gemäss Kinder- und Jugendhilfegesetz (Unterhaltsbeiträge, Überbrückungshilfen);

  4. d. Pflegekinderfürsorge gemäss kantonaler Gesetzgebung;

  5. e. Führung zivilrechtlicher Massnahmen, die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich angeordnet werden; Regelung von Vaterschaft, Sorgerecht, Betreuung und Unterhalt für Kinder ­unverheirateter Eltern;

  6. f. Verantwortung für alle soziokulturellen quartier- oder stadtbezogenen Aktivitäten und Einrichtungen, die das Sozialdepartement in eigener Regie betreibt;

  7. g. Einbringen der sozialen Aspekte in städtische Entwicklungsvorhaben anderer Dienstabteilungen der Stadtverwaltung sowie Unterstützung der Bevölkerung bei Selbstorganisation, Eigeninitiative und Mitwirkung, um das Zusammenleben und den sozialen Zusammenhalt zu fördern; 144 Aufgehoben durch STRB vom 3. November 2004; Inkrafts. 1. Januar 2005. 145 Aufgehoben durch STRB vom 16. Mai 2001. 146 Fassung gem. STRB vom 26. November 2014 (1014); Inkraftsetzung 1. Januar 2015. 147 Eingefügt durch STRB vom 15. Dezember 2010; Inkraftsetzung 1. Januar 2011. 148 Fassung gem. STRB vom 11. September 2019; Inkraftsetzung 1. September 2019.

  8. h. Unterstützung von Freiwilligenarbeit und Selbsthilfegruppen.

Art. 77

(aufgehoben) 149

C. Übergangsbestimmungen

Art. 78

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1997 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden folgende Stadtratsbeschlüsse aufgehoben: – – Stadtratsbeschluss über die Anzahl der Dienstabteilungen und deren Aufgabenkreis vom 9. Juli 1986 mit seitherigen Änderungen 150 – – Stadtratsbeschluss über die Zentralstelle für elektronische Datenverarbeitung, Aufgabengebiet vom 25. Juni 1971. 149 Aufgehoben durch STRB vom 18. Juni 2003; Inkraftsetzung 1. Juli 2003. 150 AS 39, 67; AS 41, 547.