172.450

Organisationsreglement der Bausektion (OrgR BS)

Präambel

Die Bausektion,

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisation der Bausektion sowie die Übertragung der Zuständigkeit für Bewilligungen an einzelne Angestellte.

Art. 2 Mitglieder

Mitglieder der Bausektion sind gestützt auf Art. 32 ROAB:

  1. a. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Hochbaudepartements (Vorsitz);

  2. b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements;

  3. c. die Vorsteherin oder der Vorsteher eines weiteren Departements;

  4. d. drei vom Stadtrat gewählte Ersatzmitglieder.

Die Bausektion ist nur in Dreierbesetzung beschlussfähig.

Art. 3 Juristische Sekretärin oder juristischer Sekretär

Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Recht und Finanzen des Amts für Baubewilligungen fungiert als juristische Sekretärin oder juristischer Sekretär der Bausektion.

Art. 4 Aufgaben

Die Bausektion entscheidet gestützt auf § 318 PBG über Baugesuche im ordentlichen und im Anzeigeverfahren, soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 1 LS 700.1

AS 172.101 2 Gestützt auf Art. 33 Abs. 2 ROAB kann die Bausektion die Zuständigkeit für Bewilligungen im Anzeigeverfahren im Sinne von § 325 Abs. 1 PBG und § 13 Bauverfahrensverordnung (BVV) 3 an einzelne Angestellte übertragen.

Im Rechtsmittelverfahren betreffend Bauentscheide der Bausektion entscheidet diese darüber, ob ein für sie negativer Rechtsmittelentscheid an die übergeordnete Instanz weitergezogen werden soll.

Art. 5 Sitzungen

Die Bausektion tagt nach einem im Voraus festgelegten Sitzungsplan.

Neben der Bausektion nehmen die Direktorin oder der Direktor des Amts für Baubewilligungen, die Leiterinnen oder Leiter der Abteilungen Baubewilligungen sowie die juristische Sekretärin oder der juristische Sekretär der Bausektion an den Sitzungen teil.

Art. 6 Zirkulationsverfahren

In den Wochen, in denen die Bausektion nicht tagt, werden die Bauentscheide im Zirkulationsverfahren gefällt.

Jedes Mitglied der Bausektion kann verlangen, dass Geschäfte des Zirkulationsverfahrens an der ordentlichen Sitzung behandelt werden. II. Kompetenzordnung

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Allgemeines

Die Übertragung von Aufgaben an Angestellte zur selbstständigen Erledigung gemäss Art. 4 Abs. 2 richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.

Art. 8 Unterzeichnung Bauentscheide

Die Bauentscheide der Bausektion werden von deren juristischer Sekretärin oder deren juristischem Sekretär unterzeichnet.

Art. 9

4 (aufgehoben)

Art. 10 Rechtsgeschäftliche Befugnisse ohne Ermessensspielräume

Rechtsgeschäftliche Befugnisse ohne Ermessensspielräume, insbesondere im Bereich des Tagesgeschäfts, richten sich nach der jeweiligen Stellenbeschreibung. 3 vom 3. Dezember 1997, LS 700.6. 4 Aufgehoben gem. Beschluss der Bausektion vom 17. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. März 2025.

Art. 11 Realakte

Befugnisse zur Vornahme von Verwaltungshandlungen ohne Rechtsgeschäftcharakter (Realakte) richten sich nach der jeweiligen Stellenbeschreibung.

Art. 12 Stellvertretung

Bei Abwesenheit oder Verhinderung einer Funktionsträgerin oder eines Funktionsträgers handelt an deren oder dessen Stelle die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.

Ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter abwesend, handelt die der Funktionsträgerin oder dem Funktionsträger vorgesetzte Stelle.

Art. 13 Rolle der vorgesetzten Stelle a. Dienstaufsicht

Der vorgesetzten Stelle stehen im Rahmen ihrer Dienstaufsicht hinsichtlich der übertragenen Aufgaben uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte zu.

Art. 14 b. Einbezug

Vor der Vornahme übertragener Verwaltungshandlungen, die sich im Einzelfall als politisch bedeutsam erweisen oder anderweitig erhebliche Auswirkungen über das Tagesgeschäft hinaus haben können, ist vorgängig auf dem Dienstweg die Bausektion einzubeziehen.

Art. 15 Unterschriftsberechtigung

Wer eine Aufgabe zur Erledigung zugewiesen erhält, ist dafür auch unterschriftsberechtigt.

B. Hochbaudepartement: Amt für Baubewilligungen

Art. 16 Direktion

Die Direktorin oder der Direktor des Amts für Baubewilligungen ist zuständig für alle Entscheide in Zusammenhang mit dem Gebühren- und Inkassowesen, vorbehältlich Art. 27–34.

Art. 17 Abteilungsleitung Baubewilligungen

Die Leiterinnen oder Leiter der Abteilungen Baubewilligungen kontrollieren die Anträge für Neubauten und sind verantwortlich für die Vorbereitung der Baugesuchsgeschäfte und Bereitstellung der Entscheidunterlagen für die Sitzung der Bausektion.

Art. 18 Teamleitung Baubewilligungen

5 Die Teamleiterinnen und Teamleiter der Abteilungen Baubewilligungen sind zuständig für:

  1. a. die Kontrolle der Anträge zuhanden der Bausektion;

  2. b. die Erteilung von Teilbaufreigaben gemäss § 326 PBG betreffend die Entscheide der Bausektion und des Amts für Baubewilligungen; 5 Fassung gem. Beschluss der Bausektion vom 17. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. März 2025.

  3. c. die Unterzeichnung von Anordnungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands.

Art. 19 Kreisarchitektinnen und Kreisarchitekten sowie Sachbearbeitende Standardgesuche

6 1 Die Kreisarchitektinnen und Kreisarchitekten sowie die Sachbearbeitenden Standardgesuche sind betreffend die Entscheide der Bausektion und des Amts für Baubewilligungen zuständig für:

  1. a. die Festlegung der Verfahrensart und die Ausschreibung im baurechtlichen Verfahren;

  2. b. die Verfahrensleitung in allen baurechtlichen Verfahren samt Aufforderung zur Ergänzung von Gesuchsunterlagen;

  3. c. die Koordination der Vernehmlassungen mit allen im Baubewilligungsverfahren beteiligten Ämtern und Fachstellen;

  4. d. die Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs bei nicht bewilligten Bauvorhaben;

  5. e. die Erstellung der Anträge an die Bausektion und der Entscheide im Anzeigeverfahren;

  6. f. die Erteilung von Abbruchbewilligungen;

  7. g. die Überwachung der Auflagenbereinigung und Erteilung von definitiven Baufreigaben;

  8. h. die Beurteilung von Fristerstreckungsgesuchen in Zusammenhang mit der Erfüllung von Auflagen;

  9. i. die Abrechnung von Bauvorhaben;

  10. j. die Ausstellung von amtlichen Bestätigungen im Sinne von § 35b Kantonale Grundbuchverordnung 7 in Zusammenhang mit Stockwerkeigentum. 2 Die Kreisarchitektinnen und Kreisarchitekten sowie die Sachbearbeitenden Standardgesuche sind, soweit nicht gemäss

Art. 27

–34 eine anderweitige Zuständigkeit festgelegt wird, für das Fällen von Bauentscheiden im Anzeigeverfahren zuständig. 3 Die Kreisarchitektinnen und Kreisarchitekten sowie die Sachbearbeitenden Standardgesuche legen hinsichtlich der Bewilli-

Art. 29 gungen im Sinne von Verfahrensart f arbeitenden Sta Inkrafttreten 1

, 31 und 32 in Zweifelsfällen die est. itektinnen und Kreisarchitekten sowie die Sachbe- 4 Die Kreisarch ndardgesuche sind zuständig für Bauvorhaben, Beschluss der Bausektion vom 17. Dezember 2024; 6 Fassung gem. . März 2025. 1958, LS 252. 7 vom 26. März

Art. 2a die der Meldepflicht gemäss

BVV unterliegen und entschei-

Art. 2d den im Sinne von che Durchfüh

Abs. 4 BVV über die allenfalls erforderlirung des Bewilligungsverfahrens.

Art. 20 Abteilungsleitung Baukontrolle

Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Baukontrolle ist zuständig für die Beurteilung von Wiedererwägungsgesuchen in Zusammenhang mit Baukontrollen.

Art. 21 Teamleitung Baukontrolle

Die Teamleiterin oder der Teamleiter der Abteilung Baukontrolle ist – betreffend die von der Bausektion und dem Amt für Baubewilligungen gefällten Bauentscheide – zuständig für:

  1. a. die Unterzeichnung von Anordnungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands; 8

  2. b. Bauabnahmeverfügungen;

  3. c. Bezugsbewilligungen;

  4. d. Bestätigungen von Rohbaukontrollen.

Art. 22 Baukontrollexpertinnen und Baukontrollexperten

Die Expertinnen und Experten der Abteilung Baukontrolle sind – betreffend die von der Bausektion und dem Amt für Baubewilligungen gefällten Bauentscheide – zuständig für:

  1. a. Baukontrollen;

  2. b. die Formulierung von Auflagen in Zusammenhang mit Bauinstallationen;

  3. c. die Formulierung von Auflagen in Zusammenhang mit Bauabnahmen;

  4. d. die Beurteilung von Fristerstreckungsgesuchen in Zusammenhang mit der Erfüllung von Auflagen gemäss lit. b und c.

Art. 23 Abteilungsleitung Aufzugsanlagen

Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Aufzugsanlagen ist zuständig für die Beurteilung von Wiedererwägungsgesuchen in Zusammenhang mit Aufzugsanlagen.

Art. 24 Teamleitung Aufzugsanlagen

Die Teamleiterin oder der Teamleiter der Abteilung Aufzugsanlagen ist zuständig für:

  1. a. die Bewilligung von Aufzugsanlagen;

  2. b. Verfügungen in Zusammenhang mit Kontrollen von Aufzugsanlagen;

  3. c. die Ausserbetriebssetzung von Aufzugsanlagen. 8 Fassung gem. Beschluss der Bausektion vom 17. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. März 2025.

Art. 25 Expertinnen und Experten Aufzugsanlagen

Die Expertinnen und Experten der Abteilung Aufzugsanlagen sind zuständig für:

  1. a. die Kontrolle von Aufzugsanlagen;

  2. b. die Formulierung von Auflagen in Zusammenhang mit Kontrollen von Aufzugsanlagen;

  3. c. die Beurteilung von Fristerstreckungsgesuchen in Zusammenhang mit der Erfüllung von Auflagen und Bedingungen gemäss lit. b.

Art. 26 Juristinnen und Juristen

9 Die Juristinnen und Juristen der Abteilung Recht und Finanzen sind zuständig für:

  1. a. die Führung von Rechtsmittelverfahren, die Verfügungen der Bausektion und des Amts für Baubewilligungen betreffen;

  2. b. die Unterzeichnung von Rechtsschriften in Rechtsmittelverfahren gemäss lit. a;

  3. c. die Unterzeichnung von Verfügungen in Zusammenhang mit Akteneinsichtsgesuchen.

C. Hochbaudepartement: Amt für Städtebau

Art. 27 Fachbereichsleitung Reklamebewilligungen

Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Reklamebewilligungen ist zuständig für:

  1. a. die Bewilligung von Reklameanlagen im Sinne von § 309 Abs. 1 lit. m PBG und § 1 lit. f BVV, mit Ausnahme der digitalen Werbeanlagen mit bewegten Bildern und Leuchtdrehsäulen;

  2. b. die Koordination mit den für die Bewilligung von Bauvorhaben gemäss lit. a involvierten Ämtern;

  3. c. die Überwachung von Auflagenbereinigungen in Zusammenhang mit der Bewilligung von Reklameanlagen gemäss

  4. lit. a sowie deren Abnahme nach Realisierung;

  5. d. die Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs bei nicht bewilligten Bauvorhaben gemäss lit. a;

  6. e. alle Entscheide in Zusammenhang mit dem Gebühren- und Inkassowesen betreffend die Bewilligung von Reklameanlagen gemäss lit. a. 9 Fassung gem. Beschluss der Bausektion vom 17. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. März 2025.

Art. 28 Juristinnen und Juristen

Die Juristinnen und Juristen des Deparementsekretariats des Hochbaudepartements vertreten das Amt für Städtebau in Rechtsmittelverfahren in Zusammenhang mit der Bewilli-

Art. 27 gung von Reklameanlagen gemäss

D. Tiefbau- und Entsorgungsdepartement:

Art. 29 Geschäftsbereichsleitung Wald, Landwirtschaft und Pachten

Die Leiterin oder der Leiter des Geschäftsbereichs Wald, Landwirtschaft und Pachten von Grün Stadt Zürich ist zuständig für:

  1. a. die Bewilligung im Anzeigeverfahren gemäss § 13 BVV von untergeordneten Bauvorhaben wie Neu- und Umbauten von Gartenhäusern, arealinternen Erschliessungen und Stützmauern in den gartenbaulich genutzten Arealen (Kleingartenparzellen) gemäss den von der Bausektion genehmigten Arealplänen;

  2. b. die Koordination mit den für die Bewilligung von Bauvorhaben gemäss lit. a involvierten Ämtern;

  3. c. die Überwachung von Auflagenbereinigungen in Zusammenhang mit der Bewilligung von Bauvorhaben gemäss lit. a;

  4. d. die Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs bei nicht bewilligten Bauvorhaben gemäss lit. a;

  5. e. alle Entscheide in Zusammenhang mit dem Gebühren- und Inkassowesen betreffend Bauvorhaben gemäss lit. a.

Art. 30 Juristinnen und Juristen

Die Juristinnen und Juristen des Rechtsdiensts von Grün Stadt Zürich vertreten Grün Stadt Zürich in Rechtsmittelverfahren in Zusammenhang mit der Bewilligung von Bauvorhaben gemäss Art. 29.

E. Gesundheits- und Umweltdepartement:

Art. 31 Teamleitung Energie

10 Die Teamleitung des Teams Energie ist zuständig für die Bewilligung von Heizungsanlagen im Anzeigeverfahren gemäss § 13 BVV, sofern diese einziger Verfahrensgegenstand sind und keine Drittinteressen betroffen sind. 10 Fassung gem. Beschluss der Bausektion vom 17. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. März 2025.

Art. 31a Projektleitung Energie

11 Die Projektleitenden des Teams Energie sind zuständig für:

  1. a. die Koordination mit den für die Bewilligung von Bauvorhaben betreffend Heizungsanlagen gemäss Art. 31 involvierten Ämtern;

  2. b. die Aufforderung zur Einreichung eines Gesuchs bei nicht bewiligten Bauvorhaben betreffend Heizungsanlagen gemäss Art. 31;

  3. c. alle Entscheide in Zusammenhang mit dem Gebühren- und Inkassowesen betreffend die Bewilligung von Heizungsan-

Art. 31 lagen gemäss

Art. 32 Teamleitung Gebäudetechnik

12 Die Teamleitung des Teams Gebäudetechnik ist zuständig für die Bewilligung von Klima- und Lüftungsanlagen im Anzeigeverfahren gemäss § 13 BVV, sofern diese einziger Verfahrensgegenstand sind und keine Drittinteressen betroffen sind.

Art. 32a Projektleitung Gebäude­­ technik

13 Die Projektleitenden des Teams Gebäudetechnik sind zuständig für:

  1. a. die Koordination mit den für die Bewilligung von Bauvorhaben betreffend Klima- und Lüftungsanlagen gemäss Art. 32 involvierten Ämtern;

  2. b. die Kontrolle und Abnahme in Zusammenhang mit der Bewilligung von Klima- und Lüftungsanlagen gemäss Art. 32;

  3. c. die Vor-Ort-Kontrolle bei fehlenden Datengrundlagen und bei Hinweisen zu Veränderungen an Klima- und Lüftungsanlagen;

  4. d. die Aufforderung zur Einreichung eines Gesuchs bei nicht bewilligten Bauvorhaben betreffend Klima- und Lüftungsanlagen gemäss Art. 32;

  5. e. alle Entscheide in Zusammenhang mit dem Gebühren- und Inkassowesen betreffend die Bewilligung von Klima- und

Art. 32 Lüftungsanlagen gemäss Inkrafttreten 1. M Inkrafttreten 1. M Inkrafttreten 1. M

schluss der Bausektion vom 17. Dezember 2024; 11 Fassung gem. Be ärz 2025. schluss der Bausektion vom 17. Dezember 2024; 12 Fassung gem. Be ärz 2025. schluss der Bausektion vom 17. Dezember 2024; 13 Fassung gem. Be ärz 2025.

Art. 33 Teamleitung Heiz- und Kühlanlagen

14 Die Feuerungskontrolleurinnen und Feuerungskontrolleure sind zuständig für:

  1. a. die Kontrolle und Abnahme in Zusammenhang mit der Bewilligung von Heizungsanlagen gemäss Art. 31;

  2. b. die Vor-Ort-Kontrolle bei fehlenden Datengrundlagen und bei Hinweisen zu Veränderungen an Heizungsanlagen.

Art. 33a Projektleitung Koordination Baugesuche

15 Die Projektleitenden des Fachbereichs Koordination Baugesuche sind zuständig für:

  1. a. die Vor-Ort-Kontrolle und Abnahme in Zusammenhang mit der Behindertengleichstellung bei öffentlich zugänglichen Gebäudenutzungen;

  2. b. die Formulierung von Auflagen in Zusammenhang mit Bauabnahmen zur Behindertengleichstellung bei öffentlich zugänglichen Bauten, Bauten mit Wohnungen und Bauten mit Arbeitsplätzen;

  3. c. die Vor-Ort-Kontrolle und Abnahme von Kinderbetreuungseinrichtungen;

  4. d. die Formulierung von Auflagen in Zusammenhang mit Bauabnahmen von Kinderbetreuungseinrichtungen.

Art. 34 Juristinnen und Juristen

16 Die Juristinnen und Juristen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes vertreten den Umwelt- und Gesundheitsschutz in Rechtsmittelverfahren in Zusammenhang mit der Bewilligung von Heizungsanlagen, von Klima- und Lüftungsanlagen sowie der Kontrolle von Kinderbetreuungseinrichtungen und Behindertengleichstellung gemäss Art. 31–33a. III. Schlussbestimmungen

Art. 35 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 14 Fassung gem. Beschluss der Bausektion vom 17. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. März 2025. 15 Fassung gem. Beschluss der Bausektion vom 17. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. März 2025. 16 Fassung gem. Beschluss der Bausektion vom 17. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. März 2025.