177.170

Reglement über die Vergütung und Organisation des städtischen Bereitschaftsdienstes (Pikettreglement)

Präambel

Der Stadtrat,

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffe

3 In diesem Reglement werden folgende Arten von Bereitschaftsdiensten unterschieden:

  1. a. Pikettdienst: Bereitschaftsdienst ausserhalb des Arbeitsorts;

  2. b. Präsenzdienst: Bereitschaftsdienst am Arbeitsort;

  3. c. Hintergrunddienst: von Pikettdienst zu unterscheidender Bereitschaftsdienst von Oberärztinnen und Oberärzten in Gesundheitszentren für das Alter oder Städtischen Gesundheitsdiensten ausserhalb der ordentlichen Tag-, Spät- oder Nachtdienste.

Art. 2 Zuständigkeit

4 1 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs bestimmen:

  1. a. den Grad der Einsatzbereitschaft pro Dienst;

  2. b. die pro Dienst zu leistenden Pikettstunden bei pauschalisierter Vergütung;

  3. c. über die anteilmässige Vergütung einer Zeitgutschrift. 2 Die Departementsvorstehenden können die Befugnisse der Dienstchefinnen und Dienstchefs gemäss Abs. 1 in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.

AS 177.100

Begründung siehe STRB Nr. 825 vom 4. Oktober 2017.

Fassung gem. STRB Nr. 3394 vom 6. November 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025.

Fassung gem. STRB Nr. 3394 vom 6. November 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025. II. Pikettdienst

A. Umfang und Einsatzbereitschaft

Art. 3 Grundsatz

Bei betrieblicher Notwendigkeit kann das Personal verpflichtet werden, in regelmässigen Abständen Pikettdienst zu leisten.

Angestellte dürfen in einem Zeitraum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen Pikettdienst leisten.

Nach Beendigung eines Pikettdienstes dürfen Angestellte während zwei darauf folgenden Wochen nicht mehr zum Pikettdienst aufgeboten werden.

Art. 4 Ausnahme

Angestellte können ausnahmsweise oder wegen saisonalen Ereignissen in einem Zeitraum von vier Wochen an höchstens 14 Tagen Pikettdienst leisten, sofern:

  1. a. aufgrund der Grösse oder Organisation des Betriebs keine genügenden Personalressourcen zur Verfügung stehen; und

  2. b. die Anzahl tatsächlich zu leistender Piketteinsätze im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht mehr als sieben Tage pro Monat beträgt.

Art. 5 Teilzeitangestellte

Teilzeitangestellte werden unter Berücksichtigung ihres Beschäftigungsgrades für Pikettdienste aufgeboten.

Art. 6 Abweichende Regelungen

Im gegenseitigen Einvernehmen können Einsätze in Abweichung der Vorgaben gemäss Art. 3 – 5 vereinbart werden.

Art. 7 Bereitschaftsgrade

Es werden drei Bereitschaftsgrade unterschieden:

  1. a. Bereitschaftsgrad 1: innert 90 Minuten am Einsatzort;

  2. b. Bereitschaftsgrad 2: innert 60 Minuten am Einsatzort;

  3. c. Bereitschaftsgrad 3: innert 30 Minuten am Einsatzort.

Sieht die Pikettregelung eines Betriebs eine davon abweichende Einsatzbereitschaft vor, wird der nächst grössere Wert zur Bestimmung des Bereitschaftsgrades herangezogen.

Art. 8 Arbeitsfreie Tage und Arbeitstage

Arbeitsfreie Tage sind Tage, an denen die oder der Angestellte abgesehen von allfälligen Piketteinsätzen nicht arbeitet. Alle übrigen Tage sind Arbeitstage.

Bei regulären Diensten, die über Mitternacht hinausgehen und damit zwei Kalendertage betreffen, gilt der erste Tag als Arbeitstag und der nachfolgende Tag als arbeitsfreier Tag, sofern an diesem neben einem allfälligen Piketteinsatz kein weiterer regulärer Dienst folgt.

B. Vergütung

Art. 9 Grundvergütung und Zuschlag

Geleisteter Pikettdienst wird mit einer Grundvergütung sowie einem prozentualen Zuschlag darauf entschädigt.

Die Grundvergütung beträgt: 5

  1. a. für Pikettdienst an Arbeitstagen: Fr. 1.82 pro Stunde;

  2. b. für Pikettdienst an arbeitsfreien Tagen: Fr. 2.24 pro Stunde.

Der prozentuale Zuschlag auf die Grundvergütung beträgt nach dem Grad der Einsatzbereitschaft:

  1. a. bei Bereitschaftsgrad 1: 30 Prozent;

  2. b. bei Bereitschaftsgrad 2: 60 Prozent;

  3. c. bei Bereitschaftsgrad 3: 90 Prozent.

Art. 10 Berechnung

Die Pikettvergütung wird individuell nach den effektiv geleisteten Pikettstunden berechnet.

Bei wöchentlich oder in einem anderen Turnus organisierten Pikettdiensten kann die Vergütung pauschalisiert werden.

Art. 11 Stundenansatz

Der Stundenansatz gilt für die Pikettstunden des jeweiligen Tages (Arbeitstag oder arbeitsfreier Tag) sowie bei Pikettdiensten über Nacht bis am nachfolgenden Tag um 6 Uhr.

Für die Zeit von Freitagabend, 18 Uhr, bis Montagmorgen, 6 Uhr, gelangt der Ansatz für Pikettdienst an arbeitsfreien Tagen zur Anwendung, sofern diese Zeit grundsätzlich arbeitsfrei ist oder in dieser Zeit keine regulären Arbeitseinsätze geplant sind.

Art. 12 Arbeitszeit a. Vergütung

Die während eines Piketteinsatzes aufgewendete Arbeitszeit wird separat nach den für Überstunden sowie Nacht- und Sonntagsarbeit geltenden Bestimmungen vergütet.

Die zu vergütende Arbeitszeit bemisst sich nach der tatsächlich geleisteten Zeitdauer zuzüglich der Zeit für den Arbeitsweg.

Art. 13 b. Arbeitsweg

Für den gesamten Arbeitsweg (Hin- und Rückweg) werden maximal 60 Minuten angerechnet. 5 Fassung gem. STRB Nr. 946 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. April 2026.

C. Zeitgutschriften

Art. 14 Grundsatz

Bei durchgehendem Pikettdienst während sieben Tagen besteht, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 4,2 Stunden.

Für kürzere Dienste können aus sachlichen Gründen anteilmässige Zeitgutschriften vorgesehen werden.

Art. 15 Feier- und Betriebsferientage

Für die Pikettdienstleistung an einem Feier- oder Betriebsferientag, der nicht auf einen Samstag oder Sonntag fällt, besteht, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 4,2 Stunden.

Für die Pikettdienstleistung an einem halben Feier- oder Betriebsferientag besteht Anspruch auf die halbe Zeitgutschrift.

Angestellte in Betrieben mit Anspruch auf pauschal 11,5 Feier­

Art. 16 tage gemäss zum Personal dienst an ei

Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen recht 6 erhalten die Zeitgutschrift, sofern der Pikettnem arbeitsfreien Tag zu leisten ist.

Art. 16 Ausnahme

7 Für Oberärztinnen und Oberärzte der Gesundheitszentren für das Alter oder der Städtischen Gesundheitsdienste besteht, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, ein Anspruch auf Zeitgutschriften gemäss Art. 14 und Art. 15 von 5,0 Stunden oder die Hälfte davon.

Art. 17 Barvergütung

Wenn eine Kompensation der Zeitgutschriften aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder zweckmässig ist, kann eine Barvergütung ausgerichtet werden. III. Besondere Dienste

A. Präsenzdienst

Art. 18 Vergütung

Die Vergütung für Präsenzdienste beträgt für Angestellte der: 8

  1. a. Funktionsstufen 1 – 6: Fr. 12.83 pro Stunde;

  2. b. Funktionsstufen 7 – 11: Fr. 17.10 pro Stunde;

  3. c. Funktionsstufen 12 – 18: Fr. 21.35 pro Stunde.

Die Vergütung der aufgewendeten Arbeitszeit erfolgt entsprechend der Regelung für Pikettdienste. 6 vom 27. März 2002, AB PR, AS 177.101. 7 Fassung gem. STRB Nr. 1137 vom 2. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. 8 Fassung gem. STRB Nr. 946 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. April 2026.

Art. 19 Ruhezeit

Eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 9 Stunden muss gewährt werden:

  1. a. nach einem Präsenzdienst;

  2. b. nach einem Präsenzdienst mit einem vorangehenden und/ oder einem nachfolgenden regulären Dienst.

Art. 20

(aufgehoben) 9

B. Hintergrunddienst 10

Art. 21 Definition

11 1 Als Hintergrunddienst gilt ein Dienst, bei dem die Oberärztin oder der Oberarzt:

  1. a. gemäss Dienstplan nicht in einen ordentlichen Tag-, Spät- oder Nachtdienst eingeteilt ist; und

  2. b. sich ausserhalb des Arbeitsorts aufhalten kann, aber jederzeit telefonisch für die diensthabende Ärztin oder den diensthabenden Arzt erreichbar ist. 2 Die Oberärztin oder der Oberarzt entscheidet selbst, ob sie oder er sich an den Arbeitsort begeben muss. 3 Hintergrunddienste werden auf das betrieblich Notwendige beschränkt.

Art. 21a Vergütung Inkrafttreten

12 1 Hintergrunddienste werden entsprechend der Regelung für Pikettdienste vergütet. 2 Die Vergütung der aufgewendeten Arbeitszeit erfolgt entsprechend der Regelung für Pikettdienste. 3 Bei durchgehendem Hintergrunddienst während sieben Tagen besteht, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 5,0 Stunden. IV. Schlussbestimmungen ­Art. 22 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft.

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement über die Entschädigung von Pikettdienst für das Personal der Stadt Zürich (STRB Nr. 1319 vom 31. Oktober 2007, AS 177.170) wird aufgehoben. 9 Aufgehoben gem. STRB Nr. 3394 vom 6. November 2024; Inkrafttreten 1. Januar 10 Fassung gem. STRB Nr. 3394 vom 6. November 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025. 11 Fassung gem. STRB Nr. 1137 vom 2. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. 12 Fassung gem. STRB Nr. 1137 vom 2. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. Übergangsbestimmung zur Teilrevision des Pikettreglements vom 6. November 2024 13 Die gemäss bisherigem Art. 2 Pikettreglement von den Dienstchefinnen und Dienstchefs vorgenommene Übertragung von Befugnissen gilt bis spätestens 31. Dezember 2025. 13 Fassung gem. STRB Nr. 3394 vom 6. November 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025.