177.921

Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Sicherheitsdepartements

Präambel

Die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Sicherheitsdepartement.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Reglement gilt für die Angestellten des Sicherheitsdepartements.

B. Leistung

Art. 3 Leistung

Den am Stichtag vom 1. Juli beim Sicherheitsdepartement angestellten Personen wird eine Lohnnebenleistung im Betrag von Fr. 150.– pro Person und unabhängig von der Höhe des Arbeitspensums ausgerichtet.

Der Betrag wird mit dem Juli-Lohn ausbezahlt.

Art. 4 Unzulässige Nutzung

Die Lohnnebenleistung darf nicht für folgende Zwecke eingesetzt werden:

  1. a. Verpflegung und Mobilität;

  2. b. Leistungen, die den Aufgaben und Zielen der Stadt gemäss Gemeindeordnung widersprechen.

C. Schlussbestimmung

Art. 5 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

AS 177.100