177.951
Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Hochbaudepartements
Präambel
Der Vorsteher des Hochbaudepartements,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Hochbaudepartement.
Art. 2 Geltungsbereich
Das Reglement gilt für die Angestellten des Hochbaudepartements.
B. Beitrag
Art. 3 Beitrag
Den Angestellten wird ein Beitrag ausgerichtet an die Kosten für:
a. Sport- und Wellnessangebote;
b. Sportausrüstung;
c. Abonnements für Zeitungen und Zeitschriften;
d. private Kurse und Ausbildungen, auch wenn diese keinen direkten Nutzen für die tägliche Arbeit haben;
e. Besuche von Kultur- und Sportveranstaltungen.
Art. 4 Beitragshöhe
Der Beitrag beträgt höchstens Fr. 150.– pro Kalenderjahr.
Nicht bezogene Beiträge verfallen und Überträge sowie Vorbezüge aus anderen Kalenderjahren sind nicht möglich.
Art. 5 Anspruch a. Grundsatz
Der Beitrag wird Angestellten ausgerichtet:
a. deren Probezeit abgelaufen ist;
b. deren Anstellungsverhältnis ungekündigt ist;
c. deren befristete Anstellung mehr als 120 Tage dauert.
AS 177.100 Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Hochbaudepartements
Art. 6 b. Vorbehalt
Kein Anspruch besteht, wenn Angestellte:
a. im laufenden Kalenderjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung aus einer anderen Organisationseinheit erhalten haben;
b. mit befristeter Anstellung von einem Jahr oder kürzer im Kalendervorjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung erhalten haben.
Art. 7 Belege
Der Beitrag wird gegen Ausgabenbelege des laufenden Kalenderjahres erstattet.
Es werden lediglich Ausgabenbelege berücksichtigt, die jeweils im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November anfallen.
C. Antrag
Art. 8 Einreichung
Die Angestellten reichen ihren Antrag auf Ausrichtung des Beitrags elektronisch der zuständigen Personalabteilung ein:
a. mit dem dafür vorgesehenen Formular;
b. bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres.
Pro Kalenderjahr ist ein Antrag möglich.
Mehrere Ausgabenbelege unter der maximalen Beitragshöhe werden gesammelt.
D. Schlussbestimmung
Art. 9 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.