177.963
Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich
Präambel
Der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz).
Art. 2 Geltungsbereich
Das Reglement gilt für die Angestellten des ewz.
B. Lohnnebenleistung
Art. 3 Form
Die dezentrale Lohnnebenleistung von jährlich Fr. 150.– pro Person wird den Angestellten des ewz unabhängig von der Höhe des Arbeitspensums in Form eines Geldbetrags ausgerichtet.
Art. 4 Anspruch
Die Lohnnebenleistung wird Angestellten ausgerichtet:
a. deren Anstellungsverhältnis ungekündigt ist;
b. die befristet angestellt sind.
C. Administration
Art. 5 Zuständigkeit
Die Auszahlung der dezentralen Lohnnebenleistung erfolgt einmal jährlich; das ewz bestimmt den Zeitpunkt der Auszahlung.
Die Personalabteilung des ewz veranlasst die Auszahlung der dezentralen Lohnnebenleistung gleichzeitig mit der ordentlichen Lohnauszahlung. 1 AS 177.100 Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich
Angestellte, deren Anstellungsverhältnis nach diesem Zeitpunkt beginnt, haben erst im darauffolgenden Jahr Anspruch auf eine Lohnnebenleistung.
D. Schlussbestimmung
Art. 6 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. April 2025 in Kraft.