177.991
Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen der Stadtkanzlei und der Abteilung Rechtskonsulent
Präambel
Der Stadtrat,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die dezentralen Lohnnebenleistungen der Stadtkanzlei und der Abteilung Rechtskonsulent, insbesondere:
a. die Art und die Höhe des Beitrags;
b. den Anspruch;
c. die Ausrichtung.
Art. 2 Geltungsbereich
Das Reglement gilt für die Angestellten der Stadtkanzlei und der Abteilung Rechtskonsulent.
B. Beitrag
Art. 3 Beitragsart a. Grundsatz
Den Angestellten wird ein Beitrag ausgerichtet in Form von:
a. Büchergutscheinen für Fachliteratur (Fachbeitrag); oder
b. Gutscheinen an die Kosten zur Förderung der Gesundheit (Gesundheitsbeitrag).
Art. 4 b. Festlegung
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent bestimmen je für ihre Abteilung, ob:
a. ein Fachbeitrag oder ein Gesundheitsbeitrag ausgerichtet wird;
b. eine Wahlmöglichkeit eingeräumt wird. 1 AS 177.100
Begründung siehe STRB Nr. 3933 vom 11. Dezember 2024. Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen der Stadtkanzlei und der Abteilung Rechtskonsulent 2 Wird Angestellten eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, geben sie ihre Wahl bekannt:
a. bei Stellenantritt;
b. bei Änderungen der getroffenen Wahl: bis spätestens
30. November des laufenden Jahres mit Wirkung für das nachfolgende Kalenderjahr.
Art. 5 Beitragshöhe
Die Höhe des Beitrags beträgt pro Kalenderjahr Fr. 150.–.
Art. 6 Anspruch a. Grundsatz
Angestellte sind anspruchsberechtigt, wenn:
a. die Probezeit abgelaufen ist;
b. das Anstellungsverhältnis ungekündigt ist;
Bei befristeter Anstellung besteht der Anspruch, wenn:
a. die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind; und
b. die Anstellung mehr als 180 Tage dauert.
Art. 7 b. Vorbehalt
Kein Anspruch besteht, wenn Angestellte im laufenden Kalenderjahr bereits eine dezentrale Lohnnebenleistung erhalten haben.
Angestellte mit befristeter Anstellung von einem Jahr oder kürzer sind nicht anspruchsberechtigt, wenn sie im Kalendervorjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung erhalten haben.
Art. 8 Ausrichtung
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent bestimmen je für ihre Abteilung den Zeitpunkt der Ausrichtung der Gutscheine.
C. Schlussbestimmung
Art. 9 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.