236.600

Reglement über das Einwohnerinnen- und Einwohnerregister (RER)

Präambel

Der Stadtrat,

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement legt den Inhalt des Einwohnerinnen- und Einwohnerregisters fest.

Es bestimmt die Daten des Registers, die öffentlichen Organen im Abrufverfahren oder durch regelmässige Bekanntgabe zur Verfügung gestellt werden können.

Art. 2 Inhalt des Einwohnerinnen- und Einwohnerregisters

Im Einwohnerinnen- und Einwohnerregister werden die Identifikatoren und Merkmale nach Art. 6 Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006 (RHG) 4 und nach § 11 Abs. 2 MERG erfasst.

Es werden zusätzlich die folgenden Identifikatoren und Merkmale erfasst 5 :

  1. a. Name im ausländischen Pass 6 ;

  2. b. Datum Zivilstandsereignis 6 ;

  3. c. Einzugs- und Auszugsanzeigen 7 ;

  4. d. Meldepflichten Dritter (Vermietende bzw. Logisgebende) 7 ;

  5. e. Ausgeübte Tätigkeit (Ausländische Staatsangehörige) 7 ;

  6. f. ZEMIS-Nummer 7, 8 ; 1 vom 11. Mai 2015, LS 142.1. 2 vom 25. Mai 2011, AS 236.100.

Begründung siehe STRB Nr. 23 vom 13. Januar 2016.

SR 431.02

Fassung gem. STRB Nr. 309 vom 13. April 2016; Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. März 2016.

Beschreibung gemäss amtlichem Katalog des Bundesamts für Statistik (BfS) nach Art. 4 Abs. 4 Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG, SR 431.02).

Beschreibung gemäss Katalog des Bevölkerungsamts der Stadt Zürich (BVA) nach Art. 2 Abs. 4 dieses Reglements.

Personenidentifikator des Zentralen Migrationssystems (ZEMIS) gemäss Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich (BGIAA, SR 142.51). Reglement über das Einwohnerinnen- und Einwohnerregister (RER) g. ZH-Nummer 9 ; h. PID-Nummer 7 ; i. Tatsächlicher Aufenthaltsort/auswärtiger Aufenthalt 7 ; j. Familiäre Beziehung (Name Vorname der Eltern / Name Vorname der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners) 7 ; k. Personen mit Zweitwohnungen 7 ; l. Sperrvermerke (Daten- und Adresssperre) 7 . 3 Es können zusätzlich die folgenden Identifikatoren und Merkmale erfasst werden 10 :

  1. a. Allianzname 6 ;

  2. b. Aliasname/Künstlername 6 ;

  3. c. Frei wählbarer Rufname 7 ;

  4. d. Ausgeübte Tätigkeit (Schweizer Staatsangehörige) 7 ;

  5. e. Vorübergehender Aufenthalt im Ausland (Zirkulationsmeldungen) 7 ;

  6. f. ZAR-Nummer 7, 11 ;

  7. g. 11-stellige AHV-Nummer 7, 12 . 4 Das Bevölkerungsamt beschreibt die Identifikatoren und Merkmale gemäss Abs. 2 und Abs. 3 in einem Katalog, sofern diese nicht bereits im amtlichen Katalog des Bundesamts für Statistik (BfS) nach Art. 4 Abs. 4 RHG beschrieben sind. 5 Es veröffentlicht und aktualisiert den Katalog regelmässig im Internet.

Art. 3 Datenbekannt-

Für eine Bekanntgabe an öffentliche Organe gemäss

Art. 5 gabe an öffentliche Organe Inkrafttreten

Abs. 1 DSV stehen alle Daten des Einwohnerinnen- und Einwohnerregisters gemäss Art. 2 zur Verfügung. Art. 4 Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. 13 9 Kantonale Referenznummer zum Personenidentifikator des Zentralen Migrationssystems (ZEMIS). 10 Fassung gem. STRB Nr. 309 vom 13. April 2016; Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. März 2016. 11 Personenidentifikator aus dem vormaligen Zentralen Ausländerregister (ZAR), der im ZEMIS nach wie vor geführt wird. 12 Alte AHV-Nummer, die von gewissen Dienstabteilungen noch geführt wird. 13 STRB Nr. 764 vom 20. September 2017.