412.110
Hausordnung für die Schulanlagen der Volksschule der Stadt Zürich (Hausordnung)
A. Allgemeines
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 1 Diese Hausordnung stellt Verhaltensregeln für die Benützung der Schulanlagen der Volksschule auf und regelt deren Benützung zu schulfremden Zwecken. 2 Schulanlagen im Sinn dieser Hausordnung umfassen sämtliche Gebäude und Aussenflächen, die zu einer Schule gehören, einschliesslich Sporthallen und Schulsportaussenanlagen. Für zu Schulzwecken angemietete Objekte gilt die Hausordnung sinngemäss, soweit dafür keine besonderen Regelungen bestehen. 3 Die in Abschnitt A. enthaltenen Verhaltensregeln gelten für alle Benützerinnen und Benützer der Schulanlage (Schülerinnen und Schüler, Schulpersonal, ausserschulische Benützerinnen und Benützer).
Art. 2 Schulhausordnungen
Die Schulkonferenz jeder Schuleinheit erlässt in Ergänzung dieser allgemeinen Rahmenhausordnung eine spezifische Schulhausordnung für ihre Schuleinheit. Diese enthält mindestens Bestimmungen über die konkrete Benutzungsordnung der verschiedenen Räumlichkeiten sowie die Aufsicht und regelt darüber hinaus weitere betriebliche Fragen dieser Schulanlage.
Art. 3 Zuständigkeiten
Zuständig für die Durchsetzung der Hausordnung innerhalb der schulischen Betriebszeiten ist die Schulleitung, wobei sie weiteres Schulpersonal und externe Dienste beiziehen kann. Den Anordnungen der Schulleitung und der von ihr beigezogenen Organe ist Folge zu leisten.
Ausserhalb der schulischen Betriebszeiten werden die Schulanlagen schulseits nicht überwacht. Neben dem Einsatz der Polizei im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags kann das Schul- und Sportdepartement private Sicherheitsdienste mit der Durchführung von Kontrollgängen auf Schulanlagen beauftragen. 1 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 14. März 2017; Inkrafttreten 21. August 2017.
Für Videoüberwachungen ist Immobilien Stadt Zürich nach Massgabe des stadträtlichen Reglements für den Einsatz von Videoüberwachung bei Schulgebäuden und -anlagen 2 zuständig. 3
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Bewilligungen zur Benützung der Schulanlage zu schulfremden Zwecken richtet sich
Art. 4 Öffnung der Schulanlagen / Ausserschulische Benützung
Die schulische Betriebszeit der Schulanlagen dauert an Werktagen ausserhalb der Schulferien in der Regel von 07.00 Uhr morgens bis 18.00 Uhr abends.
In dieser Zeit steht die Schulanlage vorrangig der Schule für ihre Aktivitäten zur Verfügung. Sofern der Schulbetrieb nicht gestört wird, kann die Schulleitung die Benützung von Aussenanlagen insbesondere Schülerinnen und Schülern für Freizeitaktivitäten gestatten.
Nach den schulischen Betriebszeiten stehen die dafür geeigneten Aussenanlagen den Kindern und Jugendlichen sowie der weiteren Bevölkerung für Aufenthalt und Freizeitaktivitäten bis 22.00 Uhr zur Verfügung; ausnahmsweise kann die Kreisschulbehörde aus besonderen Gründen für das Benützungsende einen früheren Zeitpunkt festlegen. In den Schulferien und an den Wochenenden beginnt die zulässige ausserschulische Benützung ab 08.00 Uhr. 5
Die Leitung Hausdienst und Technik kann aufgrund der Witterung sowie mit Zustimmung der Schulleitung auch aus anderen betrieblichen Gründen einzelne Plätze vorübergehend für die Benützung sperren.
Die Benützung von Schulanlagen zu schulfremden Zwecken bedarf einer Bewilligung gemäss Art. 16a und 16b. Die gelegentliche Benützung der Aussenanlagen durch Privatpersonen gemäss Abs. 3 ist nicht bewilligungspflichtig. 6
Die Betriebszeiten von Sporthallen für schulfremde Zwecke richten sich nach Art. 16e. 7 2 vom 8. Juli 2009, AS 410.200. 3 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 30. September 2025; Inkrafttreten 1. November 2025. 4 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 14. März 2017; Inkrafttreten 21. August 2017. 5 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 30. September 2025; Inkrafttreten 1. November 2025. 6 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 14. März 2017; Inkrafttreten 21. August 2017.
Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 14. März 2017; Inkrafttreten 21. August 2017.
Art. 5 Allgemeine Verhaltensregeln
Die Benützerinnen und Benützer der Schulanlagen verhalten sich anständig und rücksichtsvoll. Gewalt, Drohungen, Belästigungen und Beschimpfungen werden nicht toleriert.
Die Benützerinnen und Benützer tragen zu den Schulanlagen und deren Einrichtungen Sorge. Sie betreten die Sporthallen nur mit sauberen Sportschuhen. Sie haften für von ihnen vorsätzlich oder fahrlässig verschuldete Schäden. Sachbeschädigungen sind der Schulleitung und der Leitung Hausdienst und Technik unverzüglich zu melden. 8
Die Benützerinnen und Benützer entsorgen Abfälle und benützen auf der Schulanlage die dafür bestimmten Abfalleimer. Die Entsorgung erfolgt gemäss Entsorgungskonzept.
Das Tragen von Waffen und Waffenattrappen in Schulanlagen ist verboten.
Der Konsum von Alkohol, Raucherwaren, anderen Suchtmitteln sowie E-Zigaretten / E-Shishas ist auf der ganzen Schulanlage verboten. Die Schulkonferenz kann vorsehen, dass das Schulpersonal in einem von ihr festgelegten Bereich der Aussenanlagen rauchen darf. Alkoholkonsum von Erwachsenen an besonderen Anlässen ist gestattet. 9
Das Laufenlassen und Mitführen von Hunden auf der Schulanlage ist verboten. Ausgenommen davon ist das Mitführen von Hunden an der Leine auf Durchgangswegen. Für den Bereich der Wohnung der Leitung Hausdienst und Technik kann die Schulleitung im Einvernehmen mit Immobilien Stadt Zürich eine Ausnahmebewilligung erteilen. 10
Art. 6 Befahren der Schulanlage
Die Schulanlagen dürfen – ausser für Fahrten aus betrieblichen Gründen – mit Motorfahrzeugen (einschliesslich Motorfahrrädern) nicht befahren werden. Motorfahrzeuge und Fahrräder dürfen nur auf den hierfür bezeichneten Flächen abgestellt werden. Ausnahmen für besondere Anlässe und Veranstaltungen kann die Schulleitung in begründeten Fällen bewilligen; die Zufahrt für Notfallfahrzeuge muss jederzeit gewährleistet bleiben. Allfällige Einschränkungen für Fahrräder, Kickboards usw. sind in der spezifischen Schulhausordnung zu regeln. 8 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 14. März 2017; Inkrafttreten 21. August 2017. 9 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 14. März 2017; Inkrafttreten 21. August 2017. 10 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 30. September 2025; Inkrafttreten 1. November 2025.
Die Benützung von Personalparkplätzen richtet sich nach dem Reglement über die Erhebung von Parkplatzgebühren für die Benützung von Parkplätzen auf Schulanlagen der städtischen Volksschulen. 11
Art. 6a Betrieb von Modellluftfahrzeugen
12 1 Modellluftfahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur so betrieben werden, dass das Leben, die Gesundheit oder Sachen Dritter nicht gefährdet werden. Vorbehalten bleibt höherrangiges Recht, insbesondere die Regelungen des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL). 2 Die Aufnahme von Film-, Bild- und Tonaufnahmen mit Modellluftfahrzeugen über Schulanlagen bedarf einer Bewilligung der Schulleitung. 3 Der Einsatz von Modellluftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor auf Schulanlagen ist generell verboten.
Art. 7 Nahrungsmittel
Der Verkauf von Ess- und Trinkwaren in Pausenkiosken und dergleichen ist mit Bewilligung der Schulleitung gestattet. Es sind dabei die Ernährungsrichtlinien der Schulgesundheitsdienste zu beachten. Die Verpflegung in den Betreuungseinrichtungen richtet sich nach den dafür geltenden Regeln.
Die Einnahme von Mahlzeiten und Zwischenverpflegungen ist in den Unterrichtsräumen (Klassenzimmer, Spezialräume, Sporthallen) einschliesslich der Garderoben untersagt. Ausgenommen davon sind Kindergartenlokale sowie Mehrfachnutzungen von Räumen im Rahmen der Betreuung. Zudem sind bei besonderen Anlässen wie Elternabenden, Geburtstagen usw. Ausnahmen möglich, wobei die Grobreinigung der verantwortlichen Lehrperson obliegt. 13
Art. 8 Werbung
14 1 Der Aushang und das Verteilen von Werbeschriften und sonstigen Werbematerialien für kommerzielle, parteipolitische und konfessionelle Zwecke sowie das Unterschriftensammeln für solche Zwecke sind in den Schulanlagen verboten. Im Übrigen bedürfen diese Tätigkeiten einer Bewilligung der Schulleitung. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Drittmitteleinsatz gemäss § 19 Finanzverordnung zum Volksschulgesetz sowie das Sammeln von Unterschriften bei Wahllokalen an Wahlsonntagen. 11 AS 421.145. 12 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 15. September 2015; Inkrafttreten 1. November 2015. 13 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 14. März 2017; Inkrafttreten 21. August 2017. 14 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 14. März 2017; Inkrafttreten 21. August 2017.
Art. 8a Fotografieren sowie Film- und Tonaufnahmen
15 1 Foto-, Film- und Tonaufnahmen auf der Schulanlage bedürfen einer Bewilligung der Schulleitung. 2 In Mehrfachhallen ausserhalb der schulischen Betriebszeit entscheidet das Sportamt über die Bewilligung.
Art. 9 Diebstähle und Fundgegenstände
Für Diebstähle auf der Schulanlage besteht keine Haftung der Schule. Bei Garderobediebstählen kann das Schulamt in Härtefällen Beiträge leisten. Tatverdächtige müssen mit der Verzeigung bei den Strafverfolgungsbehörden rechnen.
Fundgegenstände sind der Leitung Hausdienst und Technik abzugeben. Diese nimmt auch Meldungen über Verluste entgegen. Über Gegenstände, die mehr als ein halbes Jahr liegen bleiben, kann die Schulleitung verfügen. Die weitere Organisation der Aufbewahrung wird in der Schulhausordnung geregelt. Geschützte Schlüssel sollen in der Regel nach einer Woche dem städtischen Fundbüro abgegeben werden.
Die Aufbewahrung von persönlichen Wertsachen erfolgt auf eigene Gefahr.
B. Besondere Regeln für Schülerinnen / Schüler
Art. 10 Besondere Gebote für Schülerinnen und Schüler
Die Schülerinnen und Schüler sind für einen geregelten und geordneten Schulbetrieb mitverantwortlich. Sie tragen zur Ordnung und Sauberkeit in der Schulanlage bei. Sie achten namentlich darauf, dass sie den Unterricht anderer Schülerinnen und Schüler, der früher beginnt oder später endet, nicht stören.
Beim Betreten des Schulhauses reinigen sie verschmutzte Schuhe.
Kleidungsstücke wie Jacken, Mäntel, Mützen, Schuhe und Turnsachen werden während der Schulzeit in der Garderobe deponiert und über Nacht nach Hause genommen, eventuell in Garderobekästen, wo vorhanden, versorgt. Schulsachen werden so im Schulzimmer versorgt, dass die Zimmerreinigung nicht gestört wird.
Mobiltelefone und andere elektronische Geräte dürfen von Schülerinnen und Schülern während der schulischen Betriebszeiten im Schulhaus und auf den Aussenanlagen nur zu schulischen Zwecken benützt werden. Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schulpersonals müssen die Geräte ausgeschaltet und nicht sichtbar versorgt sein. Bei Verstoss gegen diese Regelung kann 15 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 14. März 2017; Inkrafttreten 21. August 2017. das Gerät vom Schulpersonal vorübergehend eingezogen werden; es ist am gleichen Tag bis spätestens nach Schulschluss zurückzugeben. 16
Art. 11 Aufenthalt der Schülerinnen und Schüler
Die Regeln zum Aufenthalt der Schülerinnen und Schüler vor und nach dem Unterricht sowie während der Pausen werden von der Schulkonferenz in der Schulhausordnung festgelegt.
Art. 12 Aufsicht durch das Schulpersonal
Das Schulpersonal führt während der schulischen Betriebszeit die Aufsicht in der Schulanlage.
Während des Unterrichts liegt die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler bei der Lehrperson, welche den Unterricht erteilt. Sie hat die direkte oder ausnahmsweise indirekte Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler sicherzustellen und zudem eine persönliche Nachkontrolle für Klassenzimmer und für weitere benutzte Schulräume vorzunehmen.
Die nähere Organisation der Aufsicht ausserhalb des Unterrichts, insbesondere während der Pausen, sowie die Stellvertretung regelt die Schulkonferenz in der Schulhausordnung unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichtenhefte des betreffenden Schulpersonals.
C. Schulräumlichkeiten
Art. 13 Einrichtung
Jedes Klassenzimmer wird, dem Unterricht seiner Stufe entsprechend, möbliert und eingerichtet. Das Einrichten von Lernbereichen ist erlaubt. Persönliche Ergänzungen des Mobiliars sind im Einverständnis mit der Schulleitung möglich, wobei sie die Reinigung und Sicherheit nicht behindern dürfen. Für die Reinigung und Entsorgung von Privatmobiliar ist die bzw. der betreffende Mitarbeitende selber zuständig.
Bilder und Dekorationen sind so anzubringen, dass Gebäude und Mobiliar nicht beschädigt werden und die feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten sind.
Art. 14 Schlüssel
17 Das Schulpersonal erhält Haus- und Zimmerschlüssel gemäss dem von der Schulpflege erlassenen Schlüsselreglement. 18
Art. 15 Benützung der Schulräume
Das Schulpersonal ist für die Ordnung in den Schulräumen, Sporthallen und Spezialräumen verantwortlich. Es sorgt für die angemessene Belüftung der Räume. Nach Unter- 16 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 30. September 2025; Inkrafttreten 1. November 2025. 17 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 30. September 2025; Inkrafttreten 1. November 2025. 18 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 17. Januar 2006. richtsschluss sind die Fenster zu schliessen und, wo nötig, die Sonnenstoren hochzuziehen; Ausnahmen vom Schliessen der Fenster sind, insbesondere in Hitzeperioden, in Absprache mit der Leitung Hausdienst und Technik, möglich. 19
Klassenzimmer sind am Ende des Vor- und Nachmittagsunterrichts und bei Abwesenheit der Klasse, Spezialräume (einschliesslich Sporthallen) nach jeder Unterrichtsstunde abzuschliessen. 20
Zimmerpflanzen sind durch das Lehr- und Betreuungspersonal zu betreuen und dürfen die Lüftung, Reinigung und Sicherheit der Räume nicht behindern.
Das tierschutzgerechte Halten von Kleintieren zu Anschauungszwecken ist dem Schulpersonal mit Bewilligung der Schulleitung gestattet, sofern dies die Reinigung nicht beeinträchtigt. Die Betreuung und Pflege der zugelassenen Tiere ist einschliesslich der Ferienzeit dem sie haltenden Lehrpersonal überbunden.
Die Schulleitung bestimmt verantwortliche Personen für die Unterrichts- und Spezialräume und sorgt für eine Übergabe bei Rücktritten. Einzelheiten bezüglich Spezialräume werden im Reglement der Schulpflege über besondere Einrichtungen in den Volksschulen der Stadt Zürich geregelt. 21
Art. 16 Elternveranstaltungen
Für Elternveranstaltungen stehen Schulräumlichkeiten in der Regel bis längstens 22 Uhr zur Verfügung.
Elternveranstaltungen der Klassen meldet die Lehrperson der Schulleitung und der Leitung Hausdienst und Technik.
Elterngremien teilt die Schulleitung auf deren Gesuch hin und in Absprache mit der Leitung Hausdienst und Technik die für Sitzungen und sonstige Veranstaltungen benötigten Schulräumlichkeiten zu.
D. Benützung von Schulanlagen zu schulfremden
Art. 16a Erteilen der Bewilligung im Allgemeinen
Die Bewilligung für die Benützung von Schulanlagen zu schulfremden Zwecken erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Kreisschulbehörde, sofern diese oder dieser die Bewilligungserteilung nicht an die Schulleitung delegiert hat. 23 19 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 23. Juni 2026; Inkrafttreten
Juli 2026. 20 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom
März 2017; Inkrafttreten 21. August 2017. 21 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 30. September 2025; Inkrafttreten 1. November 2025. 22 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom
März 2017; Inkrafttreten 21. August 2017. 23 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 30. September 2025;
Die Gesuchstellenden haben der Bewilligungsinstanz auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen, die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind.
Es werden Einzel-, Semester- und Jahresbewilligungen erteilt. Für Sonntage werden nur Einzelbewilligungen, für schulfreie Tage gemäss § 32 Abs. 2 Volksschulverordnung (VSV) keine Bewilligungen ausgestellt.
Schuleigene Geräte wie Hellraumprojektoren, Musikanlagen, Videoprojektoren/Beamer, Instrumente und Maschinen sowie unter Verschluss aufbewahrte Werkzeuge und Sportmaterialien dürfen nur mit entsprechender Bewilligung der Bewilligungsinstanz benutzt werden. Das Mitbringen und Betreiben von Elektrogeräten (Kaffeemaschinen, Mikrowellengeräte usw.) bedarf ebenfalls einer Bewilligung der Bewilligungsinstanz.
Die Bewilligungsinstanz kann, insbesondere zur Sicherung des angegebenen Nutzungszwecks, die Bewilligung von Bedingungen und Auflagen abhängig machen.
Art. 16b Erteilen der Bewilligung für Sporthallen im Se- Besonderen
Für die Benützung der Sporthallen ausserhalb der schulischen Betriebszeit wirkt das Schul- und Sportdepartement als Koordinationsstelle. Es stellt die entsprechenden Einzel-, mester- und Jahresbewilligungen aus.
Semester- und Jahresbewilligungen können auch unter der Auflage erteilt werden, dass die Benützung durch eine bestimmte Mindestzahl von Personen erfolgt.
Art. 16c Entzug der Bewilligung
Die Bewilligungsinstanz kann die Bewilligung bei anderweitiger zwingender Beanspruchung, insbesondere für schulische Zwecke, entschädigungslos entziehen. Den Benützerinnen und Benützern sind nach Möglichkeit gleichwertige Anlagen im gleichen oder in einem anderen Schulkreis einzuräumen.
Die Bewilligungsinstanz kann die Bewilligung nach einmaliger erfolgloser Mahnung überdies entschädigungslos entziehen, wenn mit der Bewilligung verbundene Bedingungen oder Auflagen oder anderweitige Benutzungsvorschriften nicht eingehalten werden.
Art. 16d Erneuerung der Bewilligung
Semester- und Jahresbewilligungen werden jeweils automatisch erneuert, sofern sie weder von der Bewilligungsinstanz noch von den Gesuchstellenden bis spätestens drei Monate vor Beginn der neuen Bewilligungsperiode für beendigt erklärt werden.
Auf Erneuerung einer Bewilligung besteht kein Rechtsanspruch. Inkrafttreten 1. November 2025.
Art. 16e Betriebszeiten für die Benützung von Sporthallen
An Wochentagen stehen die Sporthallen bis 22 Uhr, die Aussenanlagen bis 21 Uhr für den Sportbetrieb offen (Schliessung der Garderoben 30 Minuten später).
Während der Weihnachtsferien und der Sommerferien bleiben die Sporthallen in der Regel geschlossen. Während der Herbstferien, der Sportferien und der Frühlingsferien sind die Sporthallen bei Bedarf abends ab 18.00 Uhr geöffnet, sofern keine Unterhalts- oder Reinigungsarbeiten getätigt werden.
Für Mehrfachhallen können abweichende Betriebszeiten durch das Sportamt festgelegt werden.
Art. 16f Gebühren
Das Erheben von Gebühren für die Benützung von Schulanlagen richtet sich nach der jeweils anwendbaren Gebührenordnung.
E. Schlussbestimmungen
Art. 17 Bekanntmachung
Diese Hausordnung sowie die Schulhausordnung der Schuleinheit sind durch Aushang oder Auflage an einer geeigneten Stelle im Schulhaus allgemein bekannt zu geben.
Die Regeln für die Aussennutzung und die allgemeinen Verhaltensregeln sind ausserhalb der Gebäude gut sichtbar anzubringen.
Bei Bedarf werden zudem amtliche Verbotstafeln mit Bussenandrohung angebracht, die sich nach den Vorgaben der Kreisschulbehörden und von Immobilien Stadt Zürich richten. 24
Art. 18 Anwendung auf gemeindeeigene Schulen
25 Diese Hausordnung gilt sinngemäss auch für die Schulanlagen der gemeindeeigenen Sonderschulen und von Musikschule Konservatorium Zürich (MKZ), sofern sie von den zuständigen Schulkommissionen genehmigt wird und diese keine speziellen Vorschriften aufstellen.
Art. 19 Aufhebung alten Rechts
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens 26 dieser neuen Hausordnung werden folgende Erlasse aufgehoben: – Hausordnung für die Schulgebäude und -anlagen der Volksschule der Stadt Zürich (Beschluss der Zentralschulpflege vom 26. März 1985, AS 412.110) 24 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 30. September 2025; Inkrafttreten 1. November 2025. 25 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 14. März 2017; Inkrafttreten 21. August 2017. 26 Inkrafttreten Beginn Schuljahr 2010 / 2011. – Ergänzungen zur Hausordnung für die Schulgebäude und -anlagen der Volksschule der Stadt Zürich (Beschlüsse der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 27. August 1985 und 11. Juli 1989). – Verordnung über die Benützung von Schulgebäuden und -anlagen zu schulfremden Zwecken (Beschluss der Zentralschulpflege vom 3. April 1990, AS 421.130) 27 Befristete Anpassung der Hausordnung gemäss Beschluss der Schulpflege vom 21. Mai 2024 28 Im Rahmen des Pilotprojekts «Nutzung der Schulanlagen ausserhalb der schulischen Betriebszeiten» gelten für die Schulanlagen Albisriederplatz, Grünau und Seefeld für den Zeitraum vom
August 2024 bis 31. Juli 2025 folgende Abweichungen von der Hausordnung für die Schulanlagen der Volksschule der Stadt Zürich (Hausordnung, AS 412.110) vom 3. November 2009:
Anstelle von Art. 4 Abs. 3 Hausordnung gilt folgende Bestimmung: Ausserhalb der schulischen Betriebszeiten stehen die dafür geeigneten Aussenanlagen den Kindern und Jugendlichen sowie der weiteren Bevölkerung für Aufenthalt und Freizeitaktivitäten zur Verfügung.
Anstelle von Art. 5 Abs. 5 Hausordnung gilt folgende Bestimmung: Der Konsum von Alkohol, Raucherwaren, anderen Suchtmitteln sowie E-Zigaretten / E-Shishas ist in den Gebäuden generell sowie an Werktagen (Montag bis Freitag) von 7.00 bis 18.00 Uhr auch auf den Aussenanlagen verboten. Die Schulkonferenz kann vorsehen, dass das Schulpersonal in einem von ihr festgelegten Bereich der Aussenanlagen auch tagsüber rauchen darf. Alkoholkonsum von Erwachsenen an besonderen Anlässen ist gestattet. 27 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom
März 2017; Aufhebung 21. August 2017. 28 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege Nr. 26 vom 21. Mai 2024; Inkrafttreten 1. August 2024, befristet bis 31. Juli 2025.