412.170

Verordnung betreffend die Hauskonvente, die Kreis- und die Hausämter der Volksschule

I. Die Hauskonvente

Art. 5

Kreisämter Die Kreisschulpflege wählt auf Vorschlag des Kreiskonvents für eine Amtsdauer von vier Jahren die Inhaber/Inhaberinnen der Kreisämter: - Stundenplanordner/Stundenplanordnerin - Betreuer/Betreuerin der Klassenlager - Kreissportchef/Kreissportchefin - Schülerzuteiler/Schülerzuteilerinnen - Klassenordner/Klassenordnerinnen - Bibliothekare/Bibliothekarinnen - Hortordner/Hortordnerin - Materialverwalter/Materialverwalterin für Handarbeit Die Kreisschulpflege kann auf Vorschlag des Kreiskonvents für eine Amtsdauer von vier Jahren wählen: - einen Koordinator/eine Koordinatorin für Deutsch für Fremdsprachige - einen Koordinator/eine Koordinatorin für Kurse Heimatliche Sprache und Kultur

Art. 6

Hausämter

Die Kreisschulpflege wählt auf Vorschlag des Kreiskonvents für eine Amtsdauer von vier Jahren in jedem selbständigen Schulhaus: 3 - einen Materialverwalter/eine Materialverwalterin - einen Kustos/eine Kustodin für die Sammlung - einen Kustos/eine Kustodin für den Schulgarten - einen Kustos/eine Kustodin für die Turngeräte.

Art. 7

Amtspflicht Die Pflicht zur Übernahme eines Kreis- oder Hausamtes richtet sich nach der Verordnung über die Anstellungsbedingungen und Besoldungen der Volksschullehrer (Städtische Volksschullehrer-Verordnung, SVL).

Art. 8

Obliegenheiten

Den Inhabern/Inhaberinnen von Kreis- und Hausämtern obliegt der Vollzug der einschlägigen Vorschriften.

Die Präsidentenkonferenz kann zusätzliche Richtlinien erlassen.

Art. 9

Organisation

Die Inhaber/Inhaberinnen von Kreis- und Hausämtern können Konferenzen bilden; diese konstituieren sich selbst.

Es bleibt den einzelnen Verordnungen vorbehalten, die Befugnisse der Konferenzen und die Stellung des Präsidenten/der Präsidentin einer Konferenz näher zu umschreiben.

Art. 10

Weiterbildung Die Inhaber/Inhaberinnen von Haus- und Kreisämtern können durch die Präsidentenkonferenz zum Besuch von Weiterbildungskursen verpflichtet werden.

Art. 11

Aufsicht Die Inhaber/Inhaberinnen von Kreis- und Hausämtern stehen unter der unmittelbaren Aufsicht des Schulpräsidenten/der Schulpräsidentin.

Art. 12

Entschädigung Die Entschädigung der Inhaber/Inhaberinnen von Kreis- und Hausämtern richtet sich nach dem Reglement über die Entschädigungen für Verwaltungstätigkeit der Lehrer/Lehrerinnen an der Volksschule und dem Beschluss des Stadtrates vom 3. April 1991 über Entschädigungen und Entlastungen für Verwaltungstätigkeit im Bereich Kindergarten/Volksschule/Städtische Schulen auf der Volksschulstufe (Entschädigungskatalog). b) Pflichten des Hausvorstandes/der Hausvorsteherin

Art. 13

- 14 5 c) Die Pflichten des Turnkustos/der Turnkustodin

Art. 15

Aufgaben Dem Turnkustos/der Turnkustodin obliegen die Verwaltung und Betreuung der Spiel- und Handgeräte der ihm/ihr zugeteilten Schulhäuser und Spielanlagen. III. Schlussbestimmungen

Art. 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1993 in Kraft.

Die Verordnung betreffend die Hauskonvente, die Kreis- und die Hausämter der Volksschule vom 26. März 1985 6 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben. 1 AS 41, 249. 2 Aufgehoben gemäss Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 16. Mai 2006; Inkraftsetzung auf Ende Schuljahr 2005/2006.

Geändert gemäss Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 16. Mai 2006; Inkraftsetzung auf Ende Schuljahr 2005/2006.

Aufgehoben gemäss Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 16. Mai 2006; Inkraftsetzung auf Ende Schuljahr 2005/2006.

AS 38, 433.