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Pflichtenheft für Schulleitungen an Volksschulen der Stadt Zürich

Art. 1

Geltungsbereich

Dieses Pflichtenheft gilt für die Schulleitungen der Volksschulen in den Schulkreisen im Sinne einer Übergangsregelung für das Schuljahr 2005/2006.

Für die Schulleitungen der Quartier- und Tagesschulen und Schülerclubs bleiben die besonderen Rahmenordnungen vorbehalten.

Art. 2

Grundsätze

Die Schulleitung führt die Schuleinheit im Rahmen der im Pflichtenheft festgelegten Aufgaben und Kompetenzen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, nimmt sie die Aufgaben der Hausvorsteherin/des Hausvorstehers gemäss der Verordnung betreffend die Hauskonvente, die Kreis- und die Hausämter der Volksschule (Beschluss der Zentralschulpflege vom 23. März 1993) sowie der Hausordnung für die Schulgebäude und Anlagen der Volksschule der Stadt Zürich (Beschluss der Zentralschulpflege vom 26. März 1985) wahr.

Die Teamzugehörigkeit wird im Reglement für die Schulteams der städtischen Volksschulen im Rahmen des Projekts «Reforum» (flächendeckende Einführung von Schulleitungen) geregelt (weiter geltender Beschluss der Zentralschulpflege vom 3. Dezember 2002).

Die Schulleitung sorgt mit dem Team für ein gutes Schulklima, eine offene Kommunikation und eine optimale Zusammenarbeit intern und mit allen an der Schule Beteiligten.

Die Schulleitung vertritt die Schuleinheit und das Team nach aussen.

Sie ist gegenüber der Schulpräsidentin/dem Schulpräsidenten antragsberechtigt.

Sie ist gegenüber den Teammitgliedern im Rahmen der zugeordneten Aufgaben weisungsberechtigt.

Sie fördert die Kooperation unter den Teammitgliedern und organisiert gemeinsame Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesse.

Die Mitsprache des Teams wird im Rahmen dieses Pflichtenheftes und des Reglements über die Schulteams im Betriebskonzept geregelt.

Art. 3

Schulführung

Die Schulleitung erarbeitet gemeinsam mit dem Team ein Leitbild, den Entwicklungsplan/das Jahresprogramm (Schulprogramm) entsprechend den städtischen und kantonalen Vorgaben.

Die Schulleitung entwickelt und handhabt in Zusammenarbeit mit dem Team die Hausordnung im Rahmen der übergeordneten Normen.

Sie sorgt für die Umsetzung und eine allfällige Anpassung des Betriebskonzepts.

Sie sorgt für die Umsetzung der vom Team gefassten Beschlüsse.

Sie gestaltet die Kommunikation nach innen und aussen.

Art. 4

Administration

Sie erledigt gemäss Verordnung betreffend die Hauskonvente, die Kreis- und die Hausämter der Volksschule Dauer- und Einzelaufträge.

Die Schulleitung reicht das mit dem Team erarbeitete Leitbild mit Entwicklungsplan/Jahresprogramm (Schulprogramm) der Kreisschulpflege zur Genehmigung ein.

Die Schulleitung ist für die Umsetzung des Entwicklungsplans/Jahresprogramms (Schulprogramm) verantwortlich.

Die Schulleitung kontrolliert gemäss Jahresprogramm die Einhaltung der Termine.

Am Ende des Kalenderjahrs 2006 verfasst die Schulleitung zuhanden der Kreisschulpflege und dem Schul- und Sportdepartement einen Qualitätsbericht.

Die Schulleitung betreut und verwaltet den der Schuleinheit zugewiesenen Globalkredit.

Sie informiert regelmässig die Kreisschulpflege über die Angelegenheiten der Schuleinheit.

Art. 5

Personelles

In Zusammenarbeit mit Behörden und Verwaltung wirkt die Schulleitung beim Personaleinsatz mit. Sie nimmt an Personal- und Anstellungsgesprächen teil.

Bei der Anstellung von Teammitgliedern ist die Schulleitung gegenüber der Schulpräsidentin/dem Schulpräsidenten antragsberechtigt.

Die Schulleitung unterstützt und fördert die Teammitglieder und berät insbesondere neu eintretende Mitglieder.

Die Schulleitung kann die Teammitglieder nach Absprache besuchen und pflegt den regelmässigen Kontakt zu den Teammitgliedern.

Sie vermittelt bei Konflikten zwischen Teammitgliedern.

Die Schulleitung spricht Teammitglieder bei Unstimmigkeiten, Fehlverhalten und Pflichtwidrigkeiten an und sucht mit ihnen nach Lösungen. Sie stellt nötigenfalls Antrag auf weitergehende Massnahmen.

Sie plant und koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Team die schulinterne Weiterbildung und bespricht mit den Teammitgliedern individuelle Weiterbildungspläne.

Art. 6

Aufgaben im Bereich Eltern sowie Schülerinnen und Schüler

Sie ist erste Anlaufstelle bei Konflikten von Teammitgliedern mit Schülerinnen und Schülern.

Nach der Klassenlehrkraft ist die Schulleitung nächste Anlaufstelle bei der Behandlung von Disziplinarfällen.

Sie beantragt der Schulpräsidentin bzw. dem Schulpräsidenten nach Anhörung der Eltern und der Lehrpersonen schulhausinterne und externe Querversetzungen.

Sie informiert die Eltern insbesondere über die Schuleinheit und das Jahresprogramm.

Art. 7

Zusammenarbeit mit Kreisorganen

Die Schulleitung nimmt an der monatlichen Schulleitungskonferenz teil und wirkt bei Projekten auf Schulkreis- und Stadtebene mit.

Sie arbeitet mit der Kreisprojektleitung und externen Beratungspersonen zusammen.

Die Schulleitung stellt die Kommunikation zwischen Schuleinheit und Schulbehörde bzw. -verwaltung sicher.

Die Schulleitung arbeitet mit der Lehrervertretung, dem Kreiskonvent und seinen Organen zusammen.

Art. 8

Liegenschaften / Mobiliar / Geräte / Maschinen

Die Schulleitung vertritt die Schuleinheit in Angelegenheiten betreffend Bau, Unterhalt, Mobiliar, Geräte und Maschinen, soweit diese nicht an den Hausdienst delegiert sind.

Die Schulleitung arbeitet in Bau- und Infrastrukturfragen eng mit dem Hausdienst zusammen.

Sie begutachtet Gesuche um Lokalbenützung zusammen mit dem Hausdienst.

Art. 9

Kreisspezifische Regelungen In Ergänzung zum vorliegenden Pflichtenheft kann die Schulpflege den Schulleitungen weitere Aufgaben übertragen.