412.195

Reglement über die Begabungs- und Begabtenförderung an der städtischen Volksschule (Reglement BBF)

Präambel

Die Schulpflege,

A. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt das Begabungs- und Begabtenförderungsangebot an der städtischen Volksschule.

Das Angebot vertieft oder ergänzt den Lehrplan der Volksschule.

Das Reglement gilt nicht für die städtischen Sonderschulen sowie die Kunst- und Sportschule Zürich (K&S Zürich).

Art. 2 Freiwilligkeit

Die Teilnahme am Begabungs- und Begabtenförderungsangebot ist freiwillig.

B. Begabungs- und Begabtenförderungsangebot

Art. 3 Förderung in der Klasse

Alle Schülerinnen und Schüler werden in ihrer Klasse im Rahmen des Regelunterrichts entsprechend ihren Begabungen gefördert.

Die für den Regelunterricht verantwortliche Lehrperson wird dabei durch eine Fachperson Begabungs- und Begabtenförderung der Schule (Fachperson BBF) beraten und unterstützt.

Art. 4 Schulinternes Förderprogramm

Das schulinterne Förderprogramm richtet sich an Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenen hohen Fähigkeiten oder dem Potenzial zu hoher Leistungsfähigkeit.

Die Schulen bieten das schulinterne Förderprogramm klassenübergreifend an. 1 AS 101.100 2 AS 412.100

ZSPB Nr. 32/2023 vom 4. Juli 2023. Volksschule (Reglement BBF) 3 Es wird von der Fachperson BBF geleitet.

Art. 5 Forschungszentrum

Das Forschungszentrum richtet sich an Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenen exzellenten Fähigkeiten oder dem Potenzial zu exzellenter Leistungsfähigkeit ab der dritten Klasse der Primarstufe.

Das Schulamt führt pro Schulkreis ein oder mehrere Forschungszentren.

Das Forschungszentrum wird von einer Lehrperson Forschungszentrum geleitet.

Bei der Förderung von Schülerinnen und Schülern bis und mit der zweiten Klasse der Primarstufe mit Fähigkeiten oder Potenzial gemäss Abs. 1 wird die für den Regelunterricht verantwortliche Lehrperson durch die Lehrperson Forschungszentrum beraten und unterstützt.

Art. 6 Unterricht im schulinternen Förderprogramm und im Forschungszentrum

Der Unterricht im schulinternen Förderprogramm und im Forschungszentrum findet in der Regel an einem fixen Halbtag pro Woche statt.

Eine vorübergehend erweiterte Teilnahme ist ausnahmsweise möglich.

Art. 7 Verhältnis der Förderebenen

Eine Schülerin oder ein Schüler durchläuft vor der Aufnahme in das Forschungszentrum in der Regel zunächst die Förderung in der Klasse und das schulinterne Förderprogramm.

Ausnahmsweise kann eine Schülerin oder ein Schüler ohne vorherigen Besuch des schulinternen Förderprogramms in das Forschungszentrum aufgenommen werden.

Das Verlassen des schulinternen Förderprogramms oder des Forschungszentrums oder ein Wechsel zwischen den beiden Angeboten ist jederzeit möglich.

Art. 8 Aufnahme in das schulinterne Förderprogramm oder das Forschungszentrum a. Allgemein

Die Aufnahmevoraussetzungen für das schulinterne Förderprogramm oder das Forschungszentrum richten sich nach Art. 5 VVZ . bis 4

Die bisherigen Leistungen sowie das entsprechende Potenzial werden gleichermassen berücksichtigt.

Mit der Aufnahme in das schulinterne Förderprogramm oder das Forschungszentrum wird eine Beobachtungszeit festgelegt.

Für die Prüfung der Aufnahme in das Forschungszentrum wird ein Einschätzungsbogen der Fachstelle Begabungsförderung verwendet. 4 vom 23. März 1988, AS 412.100. Volksschule (Reglement BBF)

Art. 9 b. Vorbereitung Aufnahmeentscheid

An der Vorbereitung für den Aufnahmeentscheid sind stets beteiligt:

  1. a. die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und ihre oder seine Eltern;

  2. b. die für den Regelunterricht verantwortliche Lehrperson;

  3. c. je nach Angebot die Fachperson BBF oder die Lehrperson Forschungszentrum.

In der Regel beantragt die Fachperson BBF oder die Lehrperson Forschungszentrum der Schulleitung auf Empfehlung der für den Regelunterricht verantwortlichen Lehrperson die Aufnahme in das schulinterne Förderprogramm oder das Forschungszentrum.

Die Eltern erteilen ihre Zustimmung zur Aufnahme in das betreffende Angebot im Rahmen der Standortbestimmung (schulisches Standortgespräch).

Art. 10 c. Aufnahmeentscheid

Bei Einigkeit zwischen den Beteiligten entscheidet die Schulleitung über die Aufnahme.

Bei fehlender Einigkeit entscheidet vorbehältlich Abs. 3 und Art. 2 das Präsidium der Kreisschulbehörde.

Beabsichtigt das Präsidium der Kreisschulbehörde, eine Schülerin oder einen Schüler in das Forschungszentrum aufzunehmen, obwohl die Lehrperson Forschungszentrum dies ablehnt, kann die Aufnahme nur erfolgen, wenn das Schulamt ihr vorgängig zustimmt; das Präsidium der Kreisschulbehörde stellt dem Schulamt dazu Antrag.

Art. 11 d. Dispensation

Der Aufnahmeentscheid umfasst auch eine allfällige erweiterte Teilnahme am schulinternen Förderprogramm und am Forschungszentrum gemäss Art. 6 Abs. 2.

Die erforderliche Dispensation von Lektionen des Regelunterrichts gilt damit als erteilt.

Art. 12 e. Anwendbarkeit der VSM

Im Übrigen gelten für das Verfahren §§ 24–26 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) 5 sinngemäss.

Art. 13 Überprüfung Verbleib im schulinternen Förderprogramm und im Forschungszentrum

Eine Überprüfung des Verbleibs im schulinternen Förderprogramm oder im Forschungszentrum findet mindestens einmal jährlich statt.

Sind die jeweiligen Voraussetzungen weiterhin erfüllt, stellt die Fachperson BBF oder die Lehrperson Forschungszentrum der Schulleitung den Antrag auf Verbleib im betreffenden Angebot. 5 vom 11. Juli 2007, LS 412.103. Volksschule (Reglement BBF)

Im Übrigen gelten für das Verfahren Art. 9–12 sowie § 28 VSM 6 sinngemäss.

C. Fachstelle Begabungsförderung und weiteres

Art. 14 Fachstelle Begabungsförderung

Das Schulamt führt eine Fachstelle Begabungsförderung.

Die Fachstelle Begabungsförderung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. a. Vertretung der Begabungs- und Begabtenförderung in der strategischen und operativen Arbeit des Schulamts, gegenüber anderen städtischen Stellen sowie nach aussen;

  2. b. Beratung und Unterstützung der Schulkreise, Schulen, Fachpersonen BBF und Lehrpersonen Forschungszentrum;

  3. c. Personalführung der Lehrpersonen Forschungszentrum und Koordination der Tätigkeiten der Forschungszentren;

  4. d. Angebot von Weiterbildungen zur Begabungs- und Begabtenförderung;

  5. e. Mitwirkung an der Schulentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Koordination der Begabungs- und Begabtenförderung mit der regel- und sonderpädagogischen Förderung in der städtischen Volksschule;

  6. f. Verantwortung für ein Netzwerk von Mentorinnen und Mentoren.

Art. 15 Anstellung Fachpersonen BBF und Lehrpersonen Forschungszentrum

Die Anstellung der Fachpersonen BBF und der Lehrpersonen Forschungszentrum richtet sich nach der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und Therapiepersonals der städtischen Volksschule 7 .

Anstellungsinstanz der Fachpersonen BBF ist das Präsidium der Kreisschulbehörde, Anstellungsinstanz der Lehrpersonen Forschungszentrum die Direktorin oder der Direktor des Schulamts.

Art. 16 Expertinnen und Experten

Expertinnen und Experten können im schulinternen Förderprogramm und im Forschungszentrum zur punktuellen Unterstützung der Schülerinnen und Schüler bei komplexen Fragestellungen beigezogen werden.

Sie sind im Rahmen eines Auftragsverhältnisses mit der Stadt tätig. 6 vom 11. Juli 2007, LS 412.103. 7 vom 2. Oktober 2019, AS 177.500. Volksschule (Reglement BBF)

Die Erteilung des Auftrags erfolgt:

  1. a. im Rahmen des schulinternen Förderprogramms durch die Schulleitung auf Antrag der Fachperson BBF;

  2. b. im Rahmen des Forschungszentrums durch die Fachstelle Begabungsförderung auf Antrag der Lehrperson Forschungszentrum.

Expertinnen und Experten werden entschädigt.

Art. 17 Mentorinnen und Mentoren

Mentorinnen und Mentoren können im schulinternen Förderprogramm und im Forschungszentrum zur Unterstützung und Begleitung der Schülerinnen und Schüler als fachliche und persönliche Vorbilder beigezogen werden.

Sie sind im Rahmen eines Auftragsverhältnisses mit der Stadt tätig.

Die Erteilung des Auftrags erfolgt durch die Fachstelle Begabungsförderung:

  1. a. im Rahmen des schulinternen Förderprogramms auf Antrag der Fachperson BBF;

  2. b. im Rahmen des Forschungszentrums auf Antrag der Lehrperson Forschungszentrum.

Die Tätigkeit der Mentorinnen und Mentoren wird nicht entschädigt; über Ausnahmen, insbesondere in Härtefällen, entscheidet die Leitung des Bereichs Pädagogik des Schulamts.

D. Schlussbestimmungen

Art. 18 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2023 in Kraft.

Art. 19 Übergangsbestimmung

Dieses Reglement ersetzt das Reglement für die Fachstelle für Begabungsförderung und das Begabtenförderprogramm «Universikum» an der Volksschule der Stadt Zürich (Universikum-Reglement) 8 für die einzelnen Schulen ab dem im Anhang festgelegten Zeitpunkt.

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts Schulkreis Waidberg Schwamendingen

Das Reglement für die Fachstelle für Begabungsförderung und das Begabtenförderprogramm «Universikum» an der Volksschule der Stadt Zürich (Universikum-Reglement) vom 26. Februar 2013 9 wird per 31. Juli 2026 aufgehoben. 8 vom 26. Februar 2013, AS 412.190. 9 AS 412.190 Volksschule (Reglement BBF) Anhang Einführung Begabungs- und Begabtenförderung Für folgende Schulen wird das Begabungs- und Begabtenförderungsangebot gemäss diesem Reglement eingeführt:

  1. Ab Schuljahr 2023/2024 Schulkreis Schulhaus Uto – Bachtobel – Bühl – Gabler – Entlisberg – Friesenberg – Sihlweid Letzi – Altweg – Buchlern – Loogarten – Triemli Limmattal – Hardau – Limmat – Pfingstweid Waidberg – Allenmos – Milchbuck – Riedhof–Pünten – Rütihof – Waidhalde – Weinberg–Turner Zürichberg – Hirschengraben–Schanzengraben – Riesbach – Langmatt Volksschule (Reglement BBF) Schulkreis Schulhaus Glattal – Apfelbaum – Blumenfeld – Buchwiesen – Buhn – Buhnrain – Campus Glattal – Gubel – Holderbach – Im Birch (Primar) – Käferholz – Kolbenacker – Kügeliloo – Liguster – Riedhalden – Schauenberg Schwamendingen – Luchswiesen – Probstei

  2. Ab Schuljahr 2024/2025 10 Schulkreis Schulhaus Uto – Allmend – Lavater – Leimbach – Wollishofen / Im Lee Letzi – Altstetterstrasse – Dachslern–Feldblumen – Freilager – In der Ey Limmattal – Albisriederplatz – Sihlfeld 10 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege Nr. 19/2024 vom 9. April 2024; Inkrafttreten 1. August 2024. Volksschule (Reglement BBF) Schulkreis Schulhaus Waidberg – Am Wasser – Guggach – Hutten – Letten – Nordstrasse – Vogtsrain Zürichberg – Balgrist – Bungertwies – Hirslanden (Primar) – Karthaus–Münchhalde Glattal – Hürstholz – Im Birch (Sek) – Im Isengrind – Thurgauerstrasse Schwamendingen – Mattenhof – Saatlen – Stettbach

  3. Ab Schuljahr 2025/2026 11 Schulkreis Schulhaus Uto – Borrweg – Döltschi – Falletsche – Hans-Asper – Manegg – Neubühl Letzi – Kappeli (Sek) – Untermoos – Utogrund Limmattal – Aemtler (Primar) – Zurlinden 11 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege Nr. 15/2025 vom 25. März 2025; Inkrafttreten 1. August 2025. Volksschule (Reglement BBF) Schulkreis Schulhaus Waidberg – Bläsi – Riedtli (Primar) – ­Scherr Zürichberg – Fluntern – Heubeeribühl – Hirslanden (Sek) – Ilgen – Looren Glattal – Himmeri Schwamendingen – Auhof – Herzogenmühle – Hirzenbach – Leutschenbach

  4. Ab Schuljahr 2026/2027 12 Schulkreis Schulhaus Uto – Aegerten – Küngenmatt – Rebhügel Letzi – Chriesiweg – Grünau – Im Herrlig – Kappeli (Primar) – Letzi Limmattal – Aemtler B – Aussersihl – Feld – Im Gut – Kornhaus – Schütze Zürichberg – Krähenbühlstrasse 12 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege Nr. 15/2025 vom 25. März 2025; Inkrafttreten 1. August 2025. Volksschule (Reglement BBF) Schulhaus – Brunnenhof – Lachenzelg – Ahorn-Friedrich – Auzelg