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Allgemeiner Stipendienfonds

Art. 1

Der Allgemeine Stipendienfonds dient der Ausrichtung von Stipendien für jede systematische Ausbildung sowie für die damit zusammenhängenden persönlichen und sachlichen Aufwendungen. Als Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger kommen Personen in Betracht, die entweder in Zürich wohnhaft sind oder in anderer Weise mit der Stadt Zürich besonders verbunden sind. 2

Art. 2

Beiträge sind in der Regel nur auszurichten zur Überbrückung von Notlagen oder zur Beschaffung von Ausbildungsmaterial.

Art. 3

Wo nicht besondere Gründe vorliegen, sollen die Grundsätze der Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen aus städtischen Mitteln und dem Allgemeinen Stipendienfonds und die Richtlinien für die Berechnung von städtischen Ausbildungsbeiträgen zur Anwendung gelangen. 3

Art. 4

4 Der Allgemeine Stipendienfonds bezweckt die Förderung des städtischen Stipendienwesens. Aus dem Fonds werden Zahlungen an die Stadtkasse zur Finanzierung von Beiträgen geleistet. Der jährliche Betrag darf den Zinsertrag und 10 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen. Das Fondskapital soll den Betrag von 2,5 Mio. Franken nicht unterschreiten und den Betrag von 4 Mio. Franken nicht überschreiten. Über den Fonds verfügen in begründeten Einzelfällen ausser-

Art. 3 halb der Bestimmungen gemäss a) bis Fr. 8000.– die Di bahnzentrums b) in den übrigen Fällen des Sozialdepartements.

: rektorin oder der Direktor des Laufdie Vorsteherin oder der Vorsteher von der Direktion des Innern des Kantons Zürich am 1 Art. 1-3 und 5 wurden 16. Juni 1986 genehmigt. m 2. Juli 2008; Inkraftsetzung auf 1. August 2008. 2 Fassung gemäss StRB vo m 2. Juli 2008; Inkraftsetzung auf 1. August 2008. 3 Fassung gemäss StRB vo m 2. Juli 2008; Inkraftsetzung auf 1. August 2008. 4 Fassung gemäss StRB vo

Art. 5

Übrige Bestimmungen Der Fonds wird unter die Legate der Stadt Zürich eingereiht. Frühere Beschlüsse des Gemeinderates über den Allgemeinen Stipendienfonds bzw. den Fonds für besondere Zuwendungen an Stipendiaten und für Beiträge an Lehrlingswettbewerbe sowie Wettbewerbsteilnehmer werden aufgehoben.