416.140

Stipendienfonds für Stadtbürgerinnen und Stadtbürger

Art. 1

Der Fonds dient Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Zürich zur Förderung der systematischen Ausbildung wie duale berufl iche oder schulische Vorbildungen und Grundbildungen, Ausbildungen an Institutionen der höheren Berufsbildung und an Hochschulen (Fachhochschulen, Universitäten, Technische Hochschulen) sowie Aus- und Fortbildungen an anerkannten

Art. 2 Fachkursen und Schulen jeder

Art. 2

Gemäss Stadtratsbeschluss vom 6. Mai 1992 (1314) werden ferner stipendiert: Stadtbürgerliche Geistliche der reformierten Landeskirche und deren Kinder und Witwen. 3

Art. 3

In der Regel werden nur nicht in der Stadt Zürich wohnende Bürgerinnen und Bürger der Stadt Zürich unterstützt. In Ausnahmefällen können auch Stadtbürgerinnen und Stadtbürger mit Wohnsitz in Zürich unterstützt werden. 4

Art. 4

5 Die Benützung des Fonds soll in der Regel nach den Grundsätzen und den Berechnungsgrundlagen und Kompetenzregelungen der städtischen Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen sowie nach den dazu erlassenen stadträtlichen Richtlinien erfolgen. Die Beiträge werden als Stipendien oder als unverzinsliche Darlehen gewährt. Über die Verwendung der Fondsmittel entscheidet:

  1. a) bis zu Fr. 8000.– je Fall und Jahr die Direktorin oder der Direktor des Laufbahnzentrums,

  2. b) in den übrigen Fällen die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sozialdepartements.

Art. 1, 4 und 5 wurden von der Direktion des Innern des Kantons Zürich am 6. März 1986 genehmigt.

Fassung gemäss StRB vom 2. Juli 2008; Inkraftsetzung auf 1. August 2008.

Fassung gemäss StRB vom 12. April 1995 (1054); Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Januar 1995.

Fassung gemäss StRB vom 2. Juli 2008; Inkraftsetzung auf 1. August 2008.

Fassung gemäss StRB vom 2. Juli 2008; Inkraftsetzung auf 1. August 2008.

Art. 5

Übrige Bestimmungen Sowohl das Vermögen, als auch der Ertrag können für den Fondszweck verwendet werden. Der Fonds wird unter die Legate der Stadt Zürich eingereiht. Frühere Beschlüsse der Bürgerlichen Abteilung des Stadtrates, welche die sogenannten Bürgerlichen Stipendienfonds betreffen, werden auf den 1. Januar 1986 aufgehoben.