421.130
Verordnung über die Benützung von Schulgebäuden und -anlagen zu schulfremden Zwecken
A. Allgemeines
Art. 1 Zü-
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Nutzung von Schulanlagen zu schulfremden Zwecken in Ausführung und Ergänzung der Artikel 62 ff. der Verordnung über die Volksschule in der Stadt rich (VVZ) vom 23. März 1988. 2
Die Schulanlagen umfassen Turnhallen und Aussenanlagen einschliesslich Schulsportanlagen sowie Schulräume und Kindergartenlokale, soweit sie sich nicht in Mietobjekten befinden.
Die Benützung von Schulschwimmanlagen ausserhalb des Schulbetriebes richtet sich nach der Verordnung über die Benützung der städtischen Sportanlagen.
Art. 2
Grundsätze
Die Benutzung der Schulanlagen durch Kindergärten und die Volksschule im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Gemeindeordnung hat Vorrang vor allen schulfremden Nutzungen. Dies bedeutet namentlich einen Nutzungsvorrang für
a) Kindergarten;
b) obligatorische Volksschule gemäss kantonalem Recht;
c) gemeindeeigene Schulen, Klassen, Kurse und Veranstaltungen zur Erfüllung der Schulpflicht oder Ergänzung der Volksschulbildung;
d) freiwillige Betreuung und Verpflegung von Kindergartenkindern und Volksschülern.
Nutzungsvorrang im Sinn von Abs. 1 geniessen auch Elternabende, Kurse für heimatliche Sprache und Kultur sowie die Belegung von Schulräumen durch Klassenzusammenkünfte ehemaliger Lehrer und Schüler.
Zur Erteilung des Religionsunterrichts in den schulfreien Stunden im Sinne von §29 des kantonalen Volksschulgesetzes sind die nötigen Schullokale vorrangig vor allen schulfremden Nutzungen und unentgeltlich zur Verfügung zu halten.
Als schulfremd gelten alle Nutzungen gemäss Art. 64 Abs. 2 lit. a-h VVZ. Sie sind bewilligungspflichtig.
Zu den öffentlich geförderten Schulen im Sinne von Art. 64 Abs. 2 lit. c VVZ gehören Schulen, denen die Stadt Beiträge ausrichtet oder, bei entsprechendem Finanzbedarf, ausrichten würde, sowie Schulen, denen die Stadt aufgrund des öffentlichen Interesses an der Schule soweit möglich anderweitig Unterstützung gewährt.
Nutzungen zu kommerziellen Zwecken können bewilligt werden, wenn keine anderen Nutzungen möglich oder beantragt sind und die Bewilligung den Benutzern keinen offensichtlichen Wettbewerbsvorteil verschafft.
Art. 3
Begriffe
Bewilligungsinstanz ist der zuständige Schulpräsident oder Schulleiter.
Benutzer sind die Inhaber von Bewilligungen sowie sinngemäss alle Personen, welche gestützt auf die Bewilligung die Schulanlage betreten.
Art. 4
Bewilligungsgesuche Die Gesuchsteller reichen der Bewilligungsinstanz Gesuche mittels einem Formular ein, welches sie auf den Sekretariaten der Kreisschulpflegen oder der Zentralen Schulverwaltung sowie bei den Schulleitern beziehen können.
B. Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 5
Auskunftspflicht der Gesuchsteller/Bedingungen und Auflagen durch die Bewilligungsinstanz
Die Gesuchsteller haben der Bewilligungsinstanz auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen, welche für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind.
Die Bewilligungsinstanz kann, insbesondere zur Sicherung des ungestörten Schulbetriebs und des vom Gesuchsteller angegebenen Nutzungszwecks, die Bewilligung von Bedingungen und Auflagen abhängig machen. Diese können insbesondere die Sicherstellung der Reinigungs- und Aufräumarbeiten sowie Einschränkungen bezüglich der Parkierungsmöglichkeiten beinhalten.
Die Bewilligungsinstanz ist für die Koordination mit dem Hausvorstand und dem Abwart verantwortlich.
C. Dauer und Entzug der Bewilligung
Art. 6
Dauer und ordentliche Aufhebung
Die Bewilligung wird für eine bestimmte Dauer (höchstens ein Schuljahr) oder auf unbestimmte Zeit ausgestellt.
Bewilligungen auf unbestimmte Zeit können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf jedes Monatsende aufgehoben werden. Die Vereinbarung einer kürzeren Anzeigefrist bleibt vorbehalten.
Art. 7
Entzug
Bei zwingender Beanspruchung für andere, vorrangige Zwecke kann die Bewilligungsinstanz die Bewilligung entschädigungslos entziehen. Den Benutzern sind nach Möglichkeit gleichwertige Räume oder Anlagen im gleichen oder in einem anderen Schulkreis einzuräumen.
Die Bewilligungsinstanz kann die Bewilligung nach erfolgloser schriftlicher Mahnung entschädigungslos aufheben, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr bestehen oder wenn die Benutzer den Benutzungsvorschriften oder den Anordnungen der zuständigen Schulorgane zuwiderhandeln.
D. Benützungsvorschriften
Art. 8
Schuleigenes Material Die Benutzer dürfen schuleigene Apparate (Hellraumprojektoren, Tonbandgeräte, Projektionsapparate, Filmvorführungsgeräte usw.), Maschinen, Instrumente und unter Verschluss aufbewahrte Werkzeuge und Turnmaterialien nur mit Bewilligung benutzen.
Art. 9
Reklame/Alkohol und Nikotinkonsum
Auf der gesamten Schulanlage ist jede Art von Reklame nur ausnahmsweise und mit Bewilligung und nur während der schulfreien Zeit zulässig.
Der Ausschank alkoholischer Getränke und das Feilbieten von Waren ist nur ausnahmsweise mit Bewilligung zulässig.
Das Rauchen in Unterrichtsräumen und Korridoren ist untersagt.
Art. 10
Benützungszeit und Sorgfaltspflicht der Benutzer
Die Räume dürfen nicht vor der Benützungszeit betreten und müssen spätestens mit deren Ablauf verlassen werden.
Die Benutzer sind verpflichtet, die Schulanlage in ordentlichem Zustand zu hinterlassen; Einrichtungen und Apparate sind schonend zu behandeln und ordnungsgemäss zu versorgen.
Art. 11
Hausordnung Für die Benutzer ist die Hausordnung verbindlich; bei Benützung von Räumen für den hauswirtschaftlichen Unterricht sind die Bestimmungen betreffend die Benützung der Räume für den hauswirtschaftlichen Unterricht zu beachten, dies soweit sich Hausordnung und oben erwähnte Bestimmungen nicht ausschliesslich auf den Schulbetrieb und die Volksschüler beziehen.
Art. 12
Ordentlicher Endpunkt der Benützungszeit/ Reinigung und Lüftung
Schulräume stehen in der Regel bis 22.00 Uhr, vor Feiertagen wie für die Volksschule, zur Benützung offen. Die Öffnungszeiten von Turnhallen und Schulsportanlagen richten sich nach Art. 65 VVZ.
Jugendliche bis zum vollendeten 14. Altersjahr haben ohne ausdrückliche anderslautende Bewilligung der Bewilligungsinstanz die Anlage im Sommerhalbjahr mit Einbruch der Dämmerung, im Winterhalbjahr spätestens um 20.30 Uhr zu verlassen.
Während der Weihnachtsferien, Frühjahrsferien, einer Woche der Sommerferien und einer Woche der Sportferien bleiben die Schulgebäude in der Regel geschlossen.
Der Turnhallenbereich ist für mindestens eine Woche im Jahr zu Reinigungszwecken geschlossen.
Art. 13
Wochenenden
Die Bewilligung kann auch für Nutzungen an Wochenenden erteilt werden.
Für Samstagvormittag wird die Bewilligung grundsätzlich auf unbestimmte Zeit ausgestellt; in der Bewilligung sind die Benutzer darauf hinzuweisen, dass sie zugunsten ganztägiger Veranstaltungen ausnahmsweise und entschädigungslos auf die Nutzung zu verzichten haben.
Die Bewilligung für Samstagnachmittag und für Sonntag wird in der Regel für einzelne Anlässe ausgestellt.
Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischen Bettag und am Weihnachtstag wird in Anwendung der Vorschriften des kantonalen Ruhetagsgesetzes keine Bewilligung erteilt. Ebenso werden für Karsamstag, Ostermontag, Sechseläuten, 1. Mai, 1. August und für die Zeit vom 24. Dezember bis 2. Januar keine Bewilligungen ausgestellt.
Dauerbewilligungen haben an den in Abs. 4 erwähnten Feiertagen keine Gültigkeit.
Art. 14
Hausdienst/Mängel, Schäden, Reparaturen
Das Öffnen und Schliessen der Schulgebäude und -anlagen sowie die Bedienung der Beleuchtung und der Heizung ist, vorbehältlich anderslautender Festsetzung zugunsten von Lehrern und Benutzern, ausschliesslich Sache des Hausdienstes.
Der Benutzer hat Mängel, Beschädigungen und Verunreinigungen unverzüglich dem Abwart zu melden.
Es ist den Benutzern verboten, Reparaturen oder Neueinrichtungen von sich aus vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Art. 15
Haftungsregelung
Die Stadt lehnt jede Haftung für Unfälle und Diebstähle ab.
Die Benutzer haften der Stadt für die sich aus der Benützung ergebenden Schäden.
Art. 16
Einspracheverfahren Gegen Anordnungen des Abwartes ist Einsprache an den zuständigen Schulpräsidenten oder Schulleiter, gegen dessen Verfügung Einsprache an die Kreisschulpflege oder bei Schulleitern an die Präsidentenkonferenz zulässig.
E. Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts sowie
Art. 17
Änderung bzw. Aufhebung bisherigen Rechts
a) Beschlüsse der Zentralschulpflege Die nachstehenden Beschlüsse der Zentralschulpflege werden wie folgt geändert:
1. Hausordnung für die Schulgebäude und -anlagen der Volksschule der Stadt Zürich vom 26. März 1985 3 Art. 8 Abs. 2 wird aufgehoben. Art. 13 Abs. 1 wird geändert: Den Lehramtskandidaten sowie Kindergärtnerinnen und Hortleiterinnen in Ausbildung können von Montag bis Freitag Unterrichtsräume von 7.00 bis 17.00 Uhr vom Übungs-
bzw. Praxislehrer unter Orientierung des Abwartes und des Hausvorstandes zur Verfügung gestellt werden.
2. Verordnung über die Jugendmusikschule vom 5. Oktober 1982 4 Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz wird aufgehoben.
3. Verordnung über die Kindergärten vom 6. Juli 1939 5 Art. 13 wird aufgehoben.
4. Verordnung über die Horte vom 2. Juli 1974 Art. 44 wird aufgehoben. 6
Art. 18
b) Beschlüsse der Präsidentenkonferenz Es werden sämtliche Beschlüsse der Präsidentenkonferenz über die Benützung der Schulgebäude und -anlagen der Volksschule aufgehoben, soweit sie dem in dieser Verordnung gesetzten Recht entgegenstehen.
Art. 19
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den Beginn des Schuljahres 1990/91 in Kraft. Die Verordnung über die Benützung von Schulgebäuden und -anlagen zu schulfremden Zwecken vom 21. Dezember 1976 7 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
F. Anhang
Art. 62
Schulanlagen
Schulanlagen im Sinne dieses Abschnittes umfassen Schulräume, Turnhallen und Aussenanlagen einschliesslich Schulsportanlagen.
Für Sportanlagen, die nicht zu einem Volksschulhaus gehören, und für Schulschwimmanlagen gelten besondere Vorschriften.
In Zweifelsfällen entscheidet über die Abgrenzung der Schulvorstand.
Art. 63
Grundsatz Schulpräsident und Schulleiter ermöglichen die zweckmässige und intensive Nutzung der Schulanlagen.
Art. 64
Benutzung zu schulfremden Zwecken
a) Grundsatz
Schulanlagen, welche von der Volksschule vorübergehend nicht benötigt werden, können mit Bewilligung des Schulpräsidenten oder Schulleiters im Rahmen des übergeordneten Rechts zu schulfremden Zwecken benutzt werden, sofern der Schulbetrieb dadurch nicht gestört wird.
Die Zentralschulpflege regelt die Bewilligungsvoraussetzungen nach folgenden Prioritäten:
a) städtische Schulen und Bildungseinrichtungen;
b) weitere öffentliche Bildungseinrichtungen;
c) öffentlich geförderte Schulen, insbesondere Sonderschulen;
d) Privatschulen auf Volksschulstufe für Kinder ausländischer Eltern, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten;
e) Spielgruppen und Frühkindergärten;
f) Kurse und Veranstaltungen zu kulturellen und zu Bildungszwecken;
g) private Schulen der Kindergarten- und Volksschulstufe ohne öffentliche Unterstützung;
h) weitere Nutzungsarten.
Art. 65
b) Turnhallen und Schulsportanlagen
Turnhallen und Schulsportanlagen werden unter Berücksichtigung ihrer Eignung für besondere Sportarten in erster Linie den Schülern, den Vereinen des Quartiers und dem freien Sport zur Verfügung gestellt.
Die Schulpräsidenten und Schulleiter gewährleisten eine ausgewogene Zuteilung an die verschiedenen Benutzergruppen.
An Wochentagen sollen die Turnhallen bis 22.00 Uhr, die Aussenanlagen bis 21.00 Uhr für den Sportbetrieb offen stehen (Schliessung der Garderoben 30 Minuten später).
Die Schulpräsidenten und Schulleiter können in begründeten Fällen für einzelne Anlagen andere Öffnungszeiten festlegen.
Art. 66
c) Wohnsitz des Gesuchstellers Gesuchsteller mit Wohnsitz oder Sitz in der Stadt Zürich sowie Vereine, deren Mitglieder mehrheitlich innerhalb der Stadt wohnen, erhalten gegenüber auswärtigen Gesuchstellern unabhängig von der Nutzung in der Regel den Vorzug.
Art. 67
d) Rechtsform des Gesuchstellers
Private Gesuchsteller haben sich in der Regel als Verein zu konstituieren.
Andere Zusammenschlüsse von Personen haben einen Verantwortlichen zu bezeichnen.
Art. 68
e) Gebühren
Die Benützung für gemeinnützige Zwecke, für Jugendsport, Altersturnen und für kulturelle Aktivitäten von Jugendgruppen ist für Gesuchsteller aus der Stadt gebührenfrei.
Die Gebühren für Bewilligungen zu kommerziellen Zwecken und im Regelfall für Bewilligungen an auswärtige Gesuchsteller werden nach marktüblichen oder kostendeckenden Ansätzen berechnet.
Im übrigen werden Gebührenhöhe und Zuständigkeiten durch den Stadtrat geregelt. 1 AS 40, 163. 2 AS 39, 289 (im Anhang abgedruckt). 3 AS 38, 427.
AS 38, 231.
BS 2, 103.
BS 2, 207.
AS 36, 279.