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Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich und der Zürcher Kunstgesellschaft

I. Allgemeines

Art. 1 Zweck der Zürcher Kunstgesellschaft

Die Zürcher Kunstgesellschaft betreibt in der Stadt Zürich ein Kunstmuseum (Kunsthaus Zürich).

Die Hauptaktivitäten der Zürcher Kunstgesellschaft liegen in der Sammlungs-, Bewahrungs-, Forschungs-, Ausstellungs- und Vermittlungstätigkeit. Der virtuelle Raum wird aktiv genutzt, um den Dialog mit dem Publikum zu fördern und die Reichweite des Kunsthauses zu vergrössern.

Die Zürcher Kunstgesellschaft verfügt über eine qualitativ hochstehende Sammlung, die Kunstwerke aus dem 13. Jahrhundert bis zur Gegenwart umfasst. Zur Sammlungstätigkeit gehört insbesondere der Ausbau und Erhalt der Sammlung sowie das Erforschen und Inventarisieren von Kunstwerken.

Zur Ausstellungs- und Vermittlungstätigkeit gehört das Präsentieren und Vermitteln von Kunstwerken aus der Sammlung und von Dritten; es werden regelmässig wechselnde Ausstellungen gezeigt, die aktiv an die Bevölkerung vermittelt und durch ein Veranstaltungsprogramm begleitet werden. Beim Ausstellungsprogramm werden die hiesige und internationale Kunstszene sowie verschiedene Kulturräume berücksichtigt.

Die Zürcher Kunstgesellschaft trägt mit der Sammlung und einem innovativen Ausstellungs-, Veranstaltungs- und Vermittlungsprogramm dazu bei, den Ruf der Kulturstadt Zürich zu stärken. Sie strebt – im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten – eine nationale und internationale Ausstrahlung des Kunsthauses an. Sie strebt ausserdem an, bei den Aktivitäten und der Organisation die Diversität der Gesellschaft abzubilden. 1 Genehmigt vom Vorstand der Zürcher Kunstgesellschaft am 9. Februar 2022. 2 Genehmigt vom Gemeinderat am 22. März 2023.

Sie beleuchtet das historisch Gewachsene und geht bei der Auswahl, Ausstellung und Vermittlung von Kunstwerken von aktuellen Fragestellungen unter Einbezug von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen aus.

Art. 2 Gegenstand des Vertrags

Der Subventionsvertrag regelt das Subventionsverhältnis zwischen der Stadt Zürich und der Zürcher Kunstgesellschaft mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten.

Die Einzelheiten der Umsetzung werden zwischen dem Präsidialdepartement und der Zürcher Kunstgesellschaft festgelegt. II. Pflichten der Zürcher Kunstgesellschaft

A. Allgemeine Vorgaben

Art. 3 Sammlung, Ausstellungen und Vermittlung

Die Zürcher Kunstgesellschaft erhält, erweitert und präsentiert die Sammlung im Kunsthaus.

Sie führt regelmässig wechselnde Ausstellungen und Veranstaltungen im Kunsthaus durch; sie führt ausserdem eine Bibliothek.

Das Kunsthaus und die Bibliothek sind öffentlich zugänglich.

Art. 4 Bezeichnung und Leihgabe

Die Zürcher Kunstgesellschaft führt die Sammlung und die Ausstellungen sowie die Bibliothek unter dem Namen «Kunsthaus Zürich».

Sie bezeichnet im Kunsthaus beheimatete Stiftungen, Leihgaben und Schenkungen mit einem entsprechenden Zusatz.

Sie darf einzelne Kunstwerke aus der Sammlung mit der Bezeichnung gemäss Abs. 1 an einem anderen Ort als dem Kunsthaus kurz- oder langfristig ausstellen.

Art. 5 Ethik und Provenienzforschung a. Grundsätze

Die Zürcher Kunstgesellschaft bekennt sich zu den «Ethischen Richtlinien für Museen von ICOM» des Internationalen Museumsrats 3 und setzt diese um.

Sie anerkennt die «Richtlinien der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nazis konfisziert wurden»

ICOM – international council of museums; Die «Ethischen Richtlinien für Museen von ICOM» beinhalten die Berufsethik für Museen, auf die in den ICOM-Statuten Bezug genommen wird. Sie spiegeln Prinzipien wider, die in der internationalen Museumswelt allgemein anerkannt sind. Die Mitgliedschaft bei ICOM und die Zahlung der jährlichen Beiträge an ICOM gelten als Anerkennung der «Ethischen Richtlinien für Museen von ICOM». mit den von der Schweiz mitverabschiedeten Folgeerklärungen 4 und setzt diese zeitgemäss um. Sie orientiert sich dabei am Begriff «NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter» im Sinne der Erklärung von Terezin (2009). 3 Sie richtet sich insbesondere in ihrer Ankaufs- und Ausstellungspolitik und in der Kooperation mit Leihgebenden nach den Richtlinien gemäss Abs. 1 und 2. Sie legt ihre Sammlungspolitik verbindlich fest und veröffentlicht diese auf der Webseite des Kunsthauses.

Die Provenienzforschung und der Umgang mit ihren Ergebnissen stellen für die Zürcher Kunstgesellschaft eine Priorität dar. Sie erlässt verbindliche Standards dazu und aktualisiert diese entsprechend der Entwicklung der Praxis zur Provenienzforschung. Sie kommuniziert ihre Standards auf ihrer Webseite.

Art. 6 b. Sammlung

Die Zürcher Kunstgesellschaft betreibt über sämtliche Bestände der Sammlung die Provenienzforschung. Sie erlässt dazu ein Umsetzungskonzept und berichtet im Geschäftsbericht über den Stand der Umsetzung. Sie führt hierfür einen Fachbereich Provenienzforschung mit angemessenen Ressourcen und Kompetenzen.

Sie informiert transparent und öffentlich über die Ergebnisse der Provenienzforschung und Inhalte der Forschungsberichte. Sie macht die Provenienzangaben ihrer Bestände online zugänglich und erschliesst sie in geeigneter Weise bei den Werken.

Sie zieht aus der Provenienzforschung die entsprechenden Konsequenzen nach den Richtlinien gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2.

Art. 7 c. Dauerleihgaben

Die Zürcher Kunstgesellschaft prüft die Provenienzen der Werke der Dauerleihgaben und trifft daraus die angezeigten Massnahmen. Sie stellt insbesondere keine Werke aus, bei denen substantiierte Hinweise auf NS-verfolgungsbedingten Ent-

Art. 5 zug nach den Richtlinien gemäss Eigen­tümern von Dauerleihg Dauer­leihgaben hinsichtlic chen Qualitätsanforderungen werke der eigenen Sammlung. wird diese Bestimmung jewei trags aufgenommen.

Abs. 2 bestehen. träge mit Eigentümerinnen und 2 Sie nimmt in neue Leihver aben die Bestimmung auf, dass an h der Provenienzforschung die gleigestellt werden wie an die Kunst- Bei bestehenden Leihverträgen ls bei Erneuerung eines Leihvernciples on Nazi-Confiscated Art und insbeson- 4 Washington Conference Pri ezin Declaration https://www.bak.admin.ch/bak/ dere die Folgeerklärung Ter t/internationale-grundlagen.html de/home/kulturerbe/raubkuns

Art. 8 d. Sammlung Emil Bührle

Die Zürcher Kunstgesellschaft betreibt ausserdem die Provenienzforschung der Werke der Sammlung Emil Bührle.

Die bisher durch die Stiftung Sammlung E. G. Bührle selbst oder in deren Auftrag durchgeführte Provenienzforschung und deren Bewertung sind zu evaluieren. Die Unabhängigkeit dieser Evaluation und die wissenschaftliche Qualität sind zu gewährleisten.

Die Modalitäten der Evaluation werden mit dem Präsidialdepartement der Stadt Zürich abgesprochen. Die Stadt Zürich beteiligt sich in angemessener Weise an den Kosten der Evaluation.

Die Zürcher Kunstgesellschaft trifft die aus dieser Evaluation angezeigten Massnahmen. Art. 7 Abs. 1 findet ebenfalls Anwendung.

Art. 6 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.

Art. 9 Kontextualisierung Sammlung Emil Bührle

Die Zürcher Kunstgesellschaft informiert in den Ausstellungsräumen und insbesondere in einem separaten Raum in der Kunsthauserweiterung über die Entstehung der Sammlung Emil Bührle, die Person E. G. Bührle und die Provenienzen der Werke. Sie stellt die Sammlung und den Sammler im historischen Kontext dar.

Sie berücksichtigt bei der Darstellung den jeweils aktuellen Forschungsstand. Als wichtige Grundlage dienen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Subventionsvertrags die Erkenntnisse des Forschungsberichts «Kriegsgeschäfte, Kapital und Kunsthaus – Die Entstehung der Sammlung Bührle im historischen Kontext» von Prof. Matthieu Leimgruber (Universität Zürich, 2020).

Die Forschungsergebnisse werden auf zeitgemässe, auch kritische Themen klar benennende und gut verständliche Weise vermittelt.

Der Dokumentationsraum ist an einem Wochentag pro Woche gemäss Art. 13 Abs. 4 unentgeltlich zugänglich.

Das Archiv der Sammlung Emil Bührle ist in der Bibliothek des Kunsthauses für Forschende ohne Einschränkung kostenlos zugänglich.

Art. 10 Öffnungszeiten und Auslastung

Das Kunsthaus ist während zwölf Monaten im Jahr an sechs Tagen geöffnet; vorbehalten sind besondere Öffnungszeiten während der Feiertage. Es ist an einem Tag pro Woche auch in den Abendstunden geöffnet.

Die Zürcher Kunstgesellschaft strebt ab Eröffnung der Kunsthauserweiterung von David Chipperfield im Durchschnitt von fünf Jahren jährlich rund 400 000 Besuchende an.

Art. 11 Zusammenarbeit im Kulturbereich

Die Zürcher Kunstgesellschaft verständigt sich mit anderen Zürcher Kunstinstitutionen über die Koordination und Abgrenzung des Tätigkeitsgebiets.

Sie wirkt an gemeinsam mit anderen Zürcher Kulturinstitutionen oder von der Stadt Zürich organisierten Veranstaltungen und Festivals mit.

Art. 12 Kulturelle Teilhabe

Die Zürcher Kunstgesellschaft macht ihre Leistungen einem möglichst breiten Publikum zugänglich und bekennt sich zu einem inklusiven Zugang.

Sie orientiert sich insbesondere bei der Vermittlung und Kommunikation an aktuellen Erkenntnissen und Standards der musealen Vermittlung und Museumspädagogik und achtet auf Verständlichkeit.

Art. 13 Eintrittspreise

Die Zürcher Kunstgesellschaft gewährt bestimmten Bevölkerungsgruppen auf Nachweis hin eine angemessene Reduktion auf die Eintrittspreise, in jedem Fall für folgende Gruppen:

  1. a. Personen bis 18 Jahre;

  2. b. Inhaberinnen und Inhaber der Kulturlegi;

  3. c. Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV oder eine IV- Rente beziehen.

Die Reduktion gemäss Abs. 1 beträgt mindestens 30 Prozent des normalen Verkaufspreises.

Der Kartenverkauf für die Ausstellungen mit reduzierten Eintrittspreisen erfolgt wie derjenige für die Ausstellungen mit nicht reduzierten Eintrittspreisen.

An einem Wochentag pro Woche ist der Eintritt in die Sammlung frei.

Art. 14 Angebote für Schülerinnen und Schüler

Die Zürcher Kunstgesellschaft bietet für Schülerinnen und Schüler der Volks-, Berufs- und Mittelschulen geeignete Veranstaltungen an.

Über die Art und Auswahl der Veranstaltungen für Schülerinnen und Schüler sowie über die Entschädigung spricht sich die Zürcher Kunstgesellschaft mit der kantonalen Bildungsdirektion und den städtischen Schulbehörden ab.

Die Entschädigungen für diese Veranstaltungen werden der Zürcher Kunstgesellschaft von diesen Instanzen direkt ausgerichtet und werden dem Beitrag gemäss Art. 29 nicht angerechnet.

Art. 15 Räumlichkeiten

Für die Benutzung der Räumlichkeiten des Kunsthauses sind der entsprechende Stiftungsvertrag (Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Zürcher Kunstgesellschaft über die Errichtung einer Stiftung zur Verwaltung des Kunsthauses [Alt- und Neubau] und die sich daraus ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen vom 29. Mai 1953) sowie allfällige ergänzende Vereinbarungen massgebend.

Art. 16 Webseite, Publikationen und Werbemittel

Die Zürcher Kunstgesellschaft weist auf ihrer Webseite, in den wesentlichen Publikationen und Werbemitteln sowie in den Gebäuden des Kunsthauses auf die von der Stadt Zürich gewährte Subvention hin. Die Rolle der Stadt als Hauptsubventionsgeberin wird durch die Grösse und Platzierung des Hinweises angemessen abgebildet.

B. Organisation

Art. 17 Zusammensetzung des Vorstands

Die Stadt Zürich und der Kanton Zürich sind berechtigt, die Mehrheit von den elf Mitgliedern des Vorstands (sechs Vertretungen) abzuordnen. Die Stadt ordnet vier Vertretungen ab, der Kanton zwei Vertretungen. Bei einer Änderung der Mitgliederzahl passt sich die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Stadt und des Kantons entsprechend an, wobei die Mehrheit gemäss Abs. 1 erhalten bleibt.

Die Abordnung der Vertretungen der Stadt und des Kantons erfolgt durch Beschluss des Stadtrats bzw. der oder des Vorstehenden der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich.

Der Stadtrat bestimmt auf Vorschlag des Personals der Zürcher Kunstgesellschaft eine Personalvertretung im Vorstand im Rahmen der städtischen Abordnung; er entsendet zudem eine Künstlerin oder einen Künstler in den Vorstand im Rahmen der städtischen Abordnung.

Art. 18 Ausschüsse

Der Vorstand kann für einzelne Befugnisse Ausschüsse bilden, die die Geschäfte des Vorstands vorbereiten und über die Geschäfte beschliessen, die ihnen der Vorstand überträgt.

Die Ausschüsse bestehen aus maximal fünf Mitgliedern. Die öffentliche Hand muss je nach Grösse des Ausschusses mit einem­ bis drei Mitgliedern vertreten sein, davon mindestens eine Vertretung der Stadt Zürich. Bei Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnissen stellt die öffentliche Hand die Mehrheit der Mitglieder.

Art. 19 Entschädigung des Vorstands

Allfällige vom Vorstand für sich festgesetzte Entschädigungen sind vom Stadtrat zu genehmigen. Davon ausgenommen sind Entschädigungen für aussergewöhnliche Arbeitsaufwendungen eines Vorstandsmitglieds und die Vergütung der direkt durch die Tätigkeit für die Zürcher Kunstgesellschaft verursachte Auslagen.

Die Statuten der Zürcher Kunstgesellschaft halten fest, dass die Generalversammlung das Total aller Vergütungen genehmigt; dazu gehören allfällige Entschädigungen des Vorstands – in Kenntnis der Genehmigung durch den Stadtrat – und die Entschädigungen der Geschäftsleitung.

Der Geschäftsbericht der Zürcher Kunstgesellschaft weist je separat das Total allfälliger Entschädigungen des Vorstands und der Entschädigung der Geschäftsleitung unter Angabe der höchsten Vergütung aus.

Art. 20 Governance

Die Betriebsstrukturen der Zürcher Kunstgesellschaft weisen eine zeitgemässe Governance für öffentlich subventionierte Kulturinstitutionen auf.

Art. 21 Statuten

Die Statuten der Zürcher Kunstgesellschaft und allfällige Änderungen werden dem Stadtrat zur Genehmigung vorgelegt. Die Generalversammlung der Mitglieder beschliesst darüber in Kenntnis des Berichts des Stadtrats.

Stimmt die Generalversammlung einer Statutenänderung trotz Ablehnung des Stadtrats zu, gilt dies als schwerwiegender Verstoss gegen den vorliegenden Subventionsvertrag und berechtigt den Stadtrat zu Massnahmen nach Art. 36 Abs. 1.

Art. 22 Personal

Die Zürcher Kunstgesellschaft gewährleistet für ihre Mitarbeitenden sowie für die von ihr beauftragten Personen sozial fortschrittliche Anstellungs- und Auftragsbedingungen.

Gesamtarbeitsverträge und ähnliche kollektive Vereinbarungen sowie deren Änderungen werden dem Stadtrat zur Stellungnahme vorgelegt.

Art. 23 Nachhaltigkeit

Die Zürcher Kunstgesellschaft gewährleistet eine ökologisch nachhaltige Unternehmensführung.

C. Finanzen

Art. 24 Subventionsgrad

Die Zürcher Kunstgesellschaft zieht soweit möglich Dritte zur Mitfinanzierung heran.

Der Anteil des städtischen Beitrags am Gesamtertrag der Zürcher Kunstgesellschaft soll im Durchschnitt von fünf Jahren höchstens 55 Prozent betragen.

Art. 25 Finanzplanung und Rechnungsergebnis

Die Zürcher Kunstgesellschaft sorgt für eine vorausschauende Planung und Finanzierung von kurz-, mittel- und langfristigen Investitionen. Sie stellt die Liquidität sicher.

Die Zürcher Kunstgesellschaft strebt mindestens ein ausgeglichenes Rechnungsergebnis an. Mit allfälligen Überschüssen ist gemäss Art. 27 Abs. 2 zu verfahren.

Art. 26 Budget und Jahresrechnung

Das Geschäftsjahr der Zürcher Kunstgesellschaft beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Die Zürcher Kunstgesellschaft unterbreitet das Budget und das Rahmenbudget für das darauffolgende Jahr dem Stadtrat spätestens bis zum 30. November zur Genehmigung.

Sie unterbreitet die Jahresrechnung einschliesslich des Revisionsberichts dem Stadtrat und der kantonalen Direktion der Justiz und des Innern unmittelbar nach Fertigstellung des Berichts der Revisionsstelle zur Genehmigung. Sie hält die Buchungsbelege zur Einsichtnahme bereit.

Die Generalversammlung der Mitglieder beschliesst über die Abnahme der Jahresrechnung in Kenntnis der Berichte des Stadtrats und der kantonalen Direktion der Justiz und des Innern.

Art. 27 Rechnungsführung

Buchführung und Rechnungslegung der Zürcher Kunstgesellschaft erfolgen nach den Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung 5 .

Allfällige Gewinne aus der Jahresrechnung werden den Reserven und dem Eigenkapital zugewiesen. Es sind auch zweckgebundene Reserven zulässig, z. B. für Leitungswechsel, besondere künstlerische Vorhaben, Investitionen oder Jubiläen.

In der Jahresrechnung sind folgende Positionen einzeln auszuweisen:

  1. a. Eintrittseinnahmen;

  2. b. Betriebsbeitrag der Stadt Zürich;

  3. c. weitere Beiträge der öffentlichen Hand (je separat);

  4. d. Beiträge eines Gönnerinnen- und Gönnervereins, von Sponsorinnen und Sponsoren und weitere Beiträge Dritter.

Die Zürcher Kunstgesellschaft verwendet für die Darstellung von Budget, Jahresrechnung und Bilanz das von der Stadt Zürich vorgegebene Raster.

Art. 28 Revision

Die Zürcher Kunstgesellschaft lässt eine ordentliche Revision durchführen. 5 SR 210 III. Subvention der Stadt Zürich

Art. 29 Beitrag

Die Stadt Zürich unterstützt die Zürcher Kunstgesellschaft ab Eröffnung der Kunsthauserweiterung mit einem Betriebsbeitrag von jährlich Fr. 13 623 400.– (Stand 1. April 2026). 6

Der Beitrag gemäss Abs. 1 wird grundsätzlich jährlich per

  1. April an die Teuerung angepasst. Massgebend ist der prozentuale Wert des Teuerungsausgleichs, den die Stadt ihrem Personal gewährt. Über die Höhe der Anpassung entscheidet der Stadtrat.

Eine negative Entwicklung des Indexwerts der Teuerung gemäss Abs. 2 führt nicht zu einer Reduktion des Betriebsbeitrags gemäss Abs. 1. Indexabnahmen werden aber in den Folgejahren bis zu deren Kompensation mit Indexzunahmen verrechnet.

Ändern sich die massgebenden Parameter der Pensionskasse Stadt Zürich für die Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, passt der Stadtrat zum Ausgleich der Mehr- oder Minderkosten den Betriebsbeitrag gemäss Abs. 1 auf diesen Zeitpunkt entsprechend an.

Art. 30 Beitragsreduktion bei tiefem Eigenkapital Stadt Zürich

Weist die Stadt in der Rechnung ein Eigenkapital von weniger als 100 Millionen Franken aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 1 Prozent.

Weist die Stadt danach in der Rechnung einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 2 Prozent.

Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr erneut einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 3 Prozent.

Weist die Stadt in der Rechnung danach weiterhin einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 4 Prozent.

Art. 31 Beitragsreduktion bei direktem Bilanzfehlbetrag Stadt Zürich

Tritt in der Rechnung der Stadt direkt ein Bilanzfehlbetrag auf, sinkt die Subvention im Folgejahr um 1 Prozent. Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr nach einem direkten Bilanzfehlbetrag erneut einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 3 Prozent. 3 Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr weiterhin einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 4 Prozent.

Art. 32 Aufhebung Beitragsreduktion

Sobald die Stadt in der Rechnung ein Eigenkapital von über 100 Millionen Franken ausweist, erreicht die Subvention wieder den ursprünglich bewilligten Betrag. 6 Fassung gem. STRB Nr. 2258 vom 24. Juni 2026; Inkrafttreten 1. April 2026. IV. Reporting und Controlling

Art. 33 Jahresgespräch, Auskünfte

Einmal jährlich nimmt die Zürcher Kunstgesellschaft an einem Reporting-Gespräch auf Einladung des Präsidialdepartements teil.

Die Zürcher Kunstgesellschaft erteilt der Stadt Zürich auf Anfrage hin sämtliche für Abklärungen zu den Subventionsbeiträgen erforderlichen Auskünfte und belegt diese mit den notwendigen Unterlagen. Sie verpflichtet ihre Revisionsgesellschaft, dasselbe zu tun.

V. Weitere Bestimmungen

Art. 34 Sicherung der Zweckbestimmung

Im Falle einer Auflösung der Zürcher Kunstgesellschaft bestimmt die Generalversammlung der Mitglieder unter Wahrung des öffentlichen Interesses mit Dreiviertelmehrheit über das Schicksal des Vereinsvermögens und der Sammlung.

Bis zur Bildung einer allfälligen neuen Kunstgesellschaft unterstehen das Vereinsvermögen und die Sammlung vorübergehend der Verwaltung der Stadt Zürich.

Das Vereinsvermögen und die Sammlung sind auf jeden Fall einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden.

Art. 35 Inkrafttreten

Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag der Stadt Zürich mit der Zürcher Kunstgesellschaft vom 2. März 1988 mit den seitherigen Änderungen.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags wird auf den Eintritt der Rechtskraft des Gemeinderatsbeschlusses festgelegt. 7

Die Zürcher Kunstgesellschaft muss die erforderlichen Anpassungen der Statuten auf den nächst möglichen Termin vornehmen.

Art. 36 Leistungsstörung

Verstösst die Zürcher Kunstgesellschaft in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen den Subventionsvertrag, behält sich die Stadt Zürich vor, bereits ausbezahlte Beiträge zurückzufordern und/oder noch ausstehende Beiträge zurückzubehalten.

Kann die Zürcher Kunstgesellschaft ihrem Grundauftrag über längere Zeit unverschuldet nicht nachkommen, hat sie alle möglichen Massnahmen zur Milderung der Situation zu treffen. Die Stadt kann in diesem Fall weder ausbezahlte Beiträge zurückfordern noch ausstehende Beiträge zurückbehalten. 7 Inkrafttreten 29. Mai 2023.

Sofern die ungeschmälerte Auszahlung der Beiträge zu einem Gewinn führt, kommt der Stadt ein Rückforderungsanspruch im Umfang dieses Gewinns zu.

Art. 37 Kündigung

Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer 24-monatigen Kündigungsfrist jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden. Seitens der Stadt Zürich erfolgt die Kündigung auf Beschluss des Gemeinderats.