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Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Theater am Neumarkt AG
I. Pflichten der Theater am Neumarkt AG
Art. 1
Die Theater am Neumarkt AG, nachstehend Neumarkttheater genannt, verpflichtet sich zum selbstständigen Betrieb eines Sprechtheaters unter besonderer Berücksichtigung neuer und experimenteller Theaterformen.
Art. 2
Das Neumarkttheater verpflichtet sich zu einer Spielzeit von mindestens 9 Monaten.
Art. 3
1. Das Neumarkttheater verpflichtet sich, für Schülerinnen und Schüler der Volks-, Berufs- und Mittelschulen geeignete Veranstaltungen durchzuführen. Es verpflichtet sich ferner, den städtischen und kantonalen Schulbehörden sowie Besucherinnen und Besuchern unter 20 Jahren Karten mit reduzierten Eintrittspreisen für die regulären Vorstellungen zur Verfügung zu stellen. 2. Über die Art der Schülervorstellungen, die Auswahl der regulären Veranstaltungen sowie über die Entschädigung wird mit der kantonalen Bildungsdirektion und den städtischen Schulbehörden eine Vereinbarung getroffen. Die Entschädigungen werden dem Neumarkttheater von diesen Amtsstellen direkt ausgerichtet zusätzlich zu den Leistungen gemäss Art. 5.
Art. 4
1. Das Budget des Neumarkttheaters für die folgende Spielzeit ist dem Stadtrat bis zum 15. Mai zur Stellungnahme zu unterbreiten. Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Theater am Neumarkt AG 2. Die Jahresrechnung ist unmittelbar nach erfolgter Revision dem Stadtrat und der zuständigen Direktion des Kantons Zürich vorzulegen, und die von der Revisionstelle verfassten Berichte sowie die Bücher sind zur Verfügung zu halten. II. Pflichten der Stadt Zürich
Art. 5
1. Die Stadt Zürich verpflichtet sich, das Neumarkttheater kalenderjährlich mit folgendem Gesamtbeitrag zu unterstützen: Fr. 5 435 500.– (Betriebsbeitrag Fr. 4 738 000.–, Erlass der Mietkosten Fr. 697 500.–, Stand 1. Januar 2026). 1 2. Der Betriebsbeitrag wird in der Regel zu Beginn jedes neuen Kalenderjahres der seither gemäss dem Zürcher Lebenskostenindex eingetretenen Teuerung angepasst. 3. Über die jährliche Anpassung des Betriebsbeitrags an die Teuerung entscheidet der Stadtrat der Stadt Zürich. 4. Im Falle von allgemeinen, für alle subventionierten Institutionen geltenden Sparbeschlüssen kann der Stadtrat der Stadt Zürich auf die teuerungsbedingte Anpassung teilweise oder ganz verzichten. 5. Ändert sich im Verlauf der Beitragsperiode die massgebende Skala der Versicherungskasse für die Beiträge der Arbeitgeber, so passt der Stadtrat zum Ausgleich der Mehr- oder Minderkosten den Betriebsbeitrag entsprechend an. 2 Art. 5 bis 3
Weist die Stadt in der Rechnung ein Eigenkapital von weniger als 100 Millionen Franken aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 1 Prozent.
Weist die Stadt danach in der Rechnung einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 2 Prozent.
Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr erneut einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 3 Prozent.
Weist die Stadt in der Rechnung danach weiterhin einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 4 Prozent.
Fassung gem. STRB Nr. 2258 vom 24. Juni 2026; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
Fassung gem. GRB vom 19. Dezember 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
Fassung gem. GRB vom 17. April 2019; Inkrafttreten 24. Juni 2019. Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Theater am Neumarkt AG Art. 5 ter 4
Tritt in der Rechnung der Stadt direkt ein Bilanzfehlbetrag auf, sinkt die Subvention im Folgejahr um 1 Prozent.
Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr nach einem direkten Bilanzfehlbetrag erneut einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 3 Prozent.
Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr weiterhin einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 4 Prozent. Art. 5 quater 5 Sobald die Stadt in der Rechnung ein Eigenkapital von über 100 Millionen Franken ausweist, erreicht die Subvention wieder den ursprünglich bewilligten Betrag.
Art. 6
Die Stadt Zürich ist laut Beschluss des Stadtrates vom 5. April 2000 am Aktienkapital der Theater am Neumarkt AG von Fr. 420 000.– mit Fr. 147 000.– beteiligt. III. Vertretung der öffentlichen Hand
Art. 7
1. Stadt und Kanton Zürich sind berechtigt, gestützt auf Art. 762 OR, zusammen mindestens drei Mitglieder in den fünf bis neunköpfigen Verwaltungsrat abzuordnen. Es ist in jedem Fall ihr Anspruch auf die Mehrheit zu wahren. 2. Der Stadtrat kann ausserdem ein Mitglied als Vertreterin bzw. als Vertreter des Personals des Neumarkttheaters auf dessen Vorschlag abordnen. 3. Überträgt der Verwaltungsrat die ihm zukommenden Befugnisse einem engeren Ausschuss, so ist zum mindesten ein Mitglied desselben den vom Stadtrat gewählten Verwaltungsratsmitgliedern zu entnehmen. 4 Fassung gem. GRB vom 17. April 2019; Inkrafttreten 24. Juni 2019. 5 Fassung gem. GRB vom 17. April 2019; Inkrafttreten 24. Juni 2019. Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Theater am Neumarkt AG IV. Kündigung, Inkraftsetzung und Liquidation
Art. 8
Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer 24-monatigen Kündigungsfrist jeweils auf den 31. Juli gekündigt werden. Seitens der Stadt erfolgt die Kündigung auf Beschluss des Gemeinderates.
Art. 9
1. Der Zeitpunkt der Inkraftsetzung wird vom Stadtrat der Stadt Zürich bestimmt. 6 2. Der Vertrag vom 5. September 1972 wird auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben.
Art. 10 För-
Im Falle der Liquidation der Theater am Neumarkt AG ist ein allfälliger Überschuss, nach Tilgung aller Schulden und nach Rückzahlung höchstens des Nominalbetrages der Aktien an die Aktionäre, der Stadt Zürich zuzuwenden. Die hat ihn für die derung kultureller Bestrebungen im Bereiche des Theaters zu verwenden. 6 Inkraftsetzung auf den 1. August 2008.