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Kommunale Schutzverordnung Freudenberg, Im Moos, Resiweiher, Schlyfi
Kommunale Schutzverordnung Freuden- berg, Im Moos, Resiweiher, Schlyfi Stadtratsbeschluss vom 31. August 2011 (1065) I. Geschützt sind a. Flächen von Objekten aus dem Inventar der kommunalen Natur- und Landschaftsschutzobjekte auf folgenden Parzel- len: HI4179 Schlyfi KSO-41.02 HI4290 Schlyfi KSO-41.02 HI4699 Schlyfi KSO-41.12 HI4701 Schlyfi KSO-41.02 OB888 Resiweiher KSO-27.02 OB2333 Freudenberg KSO-27.04 OB3447 Freudenberg KSO-27.04 OB3486 Resiweiher KSO-27.02 OB3758 Resiweiher KSO-27.01 OB3758 Resiweiher KSO-27.02 OB3759 Resiweiher KSO-27.01 OB3917 Resiweiher KSO-27.02 b. bisher nicht inventarisierte Flächen auf folgenden Parzellen: HI816 Schlyfi KSG-31 HI833 Schlyfi KSG-31 HI851 Schlyfi KSG-31 HI958 Schlyfi KSG-31 HI4175 Schlyfi KSG-31 HI4176 Schlyfi KSG-31 HI4177 Schlyfi KSG-31 HI4178 Schlyfi KSG-31 HI4179 Schlyfi KSG-31
HI4271 Schlyfi KSG-31 HI4283 Schlyfi KSG-31 HI4290 Schlyfi KSG-31 HI4291 Schlyfi KSG-31 HI4292 Schlyfi KSG-31 HI4594 Schlyfi KSG-31 HI4699 Schlyfi KSG-31 HI4701 Schlyfi KSG-31 HI4717 Schlyfi KSG-31 HI4739 Schlyfi KSG-31 HI4775 Schlyfi KSG-31 HI4776 Schlyfi KSG-31 HI4888 Schlyfi KSG-31 HI4890 Schlyfi KSG-31 HI4894 Schlyfi KSG-31 OB568 Resiweiher KSG-25 OB888 Resiweiher KSG-25 OB2096 Resiweiher KSG-25 OB2333 Freudenberg KSG-111 OB3486 Resiweiher KSG-25 OB3534 Resiweiher KSG-25 OB3758 Resiweiher KSG-25 OB3759 Resiweiher KSG-25 OB3917 Resiweiher KSG-25 OB4110 Resiweiher KSG-25 Die Lage sowie Grenzen und Zonen der Schutzgebiete sind aus den Übersichtsplänen im Massstab 1:5000 oder 1:2000 ersicht- lich, welche Bestandteile dieser Verordnung sind. II. Schutzziel Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung der Schutzobjekte als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzen- arten und -gemeinschaften sowie als wesentliche Elemente der Landschaft und als Zeugen früherer Bewirtschaftungsformen. Besonderen Schutz und eine gezielte Förderung benötigen
Magerwiesen, Hochstammobstbäume, standortgerechte Wald- gesellschaften, lichte Waldstellen, Hochstaudenfluren, Teiche, Quellaufstösse und weitere Feuchtstandorte. Landschaft und Lebensräume leisten einen wesentlichen Beitrag zur Erholungs- und Erlebnisqualität für die Stadtbevölkerung. III. Die Schutzgebiete werden in folgende Zonen gegliedert: a. Naturschutzzone 1 Die Naturschutzzone 1 dient der Erhaltung der schutzwürdigen Gebiete als Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie dem Schutz der Landschaft. b. Naturschutzzone 1RM Mit RM (Regeneration Magerwiesen) sind Wiesen der Natur- schutzzone bezeichnet, die aufgrund ihrer Lage und Standort- verhältnisse ein grosses Naturschutzpotenzial besitzen, jedoch zur Zeit der Inkraftsetzung der Verordnung nicht im angestrebten naturnahen Zielzustand sind. Die Wiesen werden mit gezielten Massnahmen aufgewertet. c. Naturschutzzone 1W Die Naturschutzzone 1W darf beweidet werden und dient der Er- haltung der schutzwürdigen Gebiete als Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie dem Schutz der Landschaft. d. Landschaftsschutzzone 3A Die Landschaftsschutzzone 3A dient dem Schutz des Land- schaftsbildes vor neuen Bauten und Anlagen. e. Waldschutzzone 4A Die Waldschutzzone 4A dient der langfristigen Erhaltung bzw. Er- zielung biologisch und kulturgeschichtlich besonders wertvoller Waldbestände als struktur- und artenreiche Lebensräume, ins- besondere für seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten. f. Waldschutzzone 4L Die Waldschutzzone 4L dient der langfristigen Erhaltung und Förderung der landschaftlichen Eigenart des Gebietes. Standort- gerechte Bestände mit Alt- und Totholz sollen gefördert werden.
g. Erholungszone 6A Die Erholungszone 6A dient extensiven Erholungsnutzungen wie z. B. Picknicken oder Verweilen im Einklang mit dem Natur- schutzgebiet. IV. Es gelten folgende Vorschriften: a. In allen Zonen Verboten sind alle mit dem Schutzziel nicht zu vereinbarenden Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen, namentlich das Be- einträchtigen von Tieren und Pflanzen, der Bodenbeschaffen- heit oder anderer natürlicher Verhältnisse, ferner solche, die im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten. Tätigkeiten im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei sind von den Verbo- ten ausgenommen. b. Naturschutzzone 1 und 1RM Die Waldbewirtschaftung bedarf einer Bewilligung durch die technische Forstverwaltung. Verboten sind insbesondere: – Nutzungen, die mit dem angestrebten Schutzziel nicht in Einklang stehen – das Weidenlassen – das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen – das Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträu- chern sowie Baumgruppen – das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen
– das Lagern, Zelten, Kampieren, Durchführen von Veran- staltungen sowie das Überlassen von Standplätzen dafür – das Betreten, ausser auf Wegen – das Baden – das Fischen ausserhalb von bezeichneten Stellen (Fischer- stegen) – das Anfachen von Feuer ausserhalb fest eingerichteter und bezeichneter Stellen mit Ausnahme des traditionellen 1.-August-Feuers Die Waldbewirtschaftung bedarf einer Bewilligung durch die technische Forstverwaltung. Verboten sind insbesondere: – Nutzungen, die mit dem angestrebten Schutzziel nicht in Einklang stehen – das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen – das Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträu- chern sowie Baumgruppen – das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen
– das Lagern, Zelten, Kampieren, Durchführen von Veran- staltungen sowie das Überlassen von Standplätzen dafür – das Betreten, ausser auf Wegen – das Baden – das Anfachen von Feuer ausserhalb fest eingerichteter und bezeichneter Stellen mit Ausnahme des traditionellen 1.-August-Feuers c. Landschaftsschutzzone 3A Verboten sind insbesondere: – Alle Bauten und Anlagen, Vorkehren und Einrichtungen, welche im Landschaftsbild in Erscheinung treten oder den Wert des Schutzgebietes beeinträchtigen könnten oder den für die Landschaft typischen Eigenheiten widersprechen. Nicht genutzte Anlagen müssen zurückgebaut werden. d. Waldschutzzone 4A Verboten sind insbesondere: – das Lagern und Behandeln von geschlagenem Holz aus serhalb bezeichneter und zugelassener Plätze – das Weidenlassen – das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen, ausgenommen von standortheimischen Gehölzen im Rahmen der Waldpflege
– das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür – Bachverbauungen Tätigkeiten im Rahmen der bewilligten Waldbewirtschaftung sind von den Verboten ausgenommen. e. Waldschutzzone 4L Verboten sind insbesondere: – Alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen, welche mit dem Schutzziel unvereinbar sind oder das Landschaftsbild beeinträchtigen könnten. – Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art, ins- besondere auch das Beseitigen oder Beeinträchtigen von erratischen Blöcken und anderen geomorphologischen Ob- jekten f. Erholungszone 6A – Verboten sind insbesondere: – Tätigkeiten, die übermässig Emissionen verursachen – das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art, ausser solchen, welche für den Erholungsbetrieb notwendig sind, sich gut in das Landschaftsbild einfügen und das Schutzziel nicht gefährden – das Aufbringen von Asphalt und anderen wasserundurch- lässigen Belägen auf Wegen und Plätzen – das Verwenden von Flüssigdüngern und Giftstoffen – das Beeinträchtigen wertvoller Lebensräume
g. In den folgenden Zonen sind speziell folgende Tätigkeiten bewilligungspflichtig: – Das Pflanzen oder Entfernen von Gehölzen – Das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art. Eine Be- willigung darf nur erteilt werden, wenn die vorgesehenen Massnahmen für die Ausübung der Forstwirtschaft oder den Unterhalt von Flächen im Schutzgebiet notwendig sind, sich gut in das Landschaftsbild einfügen und den Wert des Schutzgebietes nicht vermindern. – Das Pflanzen oder Entfernen von Gehölzen V. Unterhalt von bestehenden Bauten Der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen in Schutzge- bieten ist gewährleistet; Veränderungen an nicht landwirtschaft- lichen Bauten können im Rahmen der Rechtsordnung bewilligt werden, sofern das Schutzziel nicht zusätzlich beeinträchtigt wird. Die erforderlichen Massnahmen haben so zu erfolgen, dass den Schutzzielen bestmöglich Rechnung getragen wird. VI. Pflege a. Die Naturschutzgebiete sind fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die entspre- chenden Massnahmen sind von den Verboten ausgenom- men. Sie werden, soweit erforderlich, in einem von Grün Stadt Zürich erstellten besonderen Pflegeplan festgelegt. Übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu un- terhalten, so ist die Betreuung durch das anordnende Ge- meinwesen zu übernehmen und vom Grundeigentümer zu dulden (§ 207 PBG). b. Nach Massgabe des Zonentyps sind folgende Unterhaltsar- beiten auszuführen: Riedwiesen sind jährlich ab 1. September zu mähen. Die Streue ist bis zum 15. März wegzubringen.
Wiesen sind jährlich ein bis drei Mal zu mähen. Die Schnittzeit- punkte werden in Verträgen und Pflegeplänen festgelegt. Das Schnittgut ist wegzuführen. In den Naturschutzumgebungszonen ist die Vegetation jährlich mindestens einmal zu mähen und das Schnittgut wegzuführen. Hecken und Waldränder sind periodisch selektiv und im Ein- klang mit dem Landschaftsbild zu verjüngen. Wald ist dem Schutzziel entsprechend zu bewirtschaften. Im Rahmen dieser Zielsetzung legt der Forstdienst die erforderli- chen Massnahmen fest. Dabei ist die Naturverjüngung zu för- dern. Bei Neuanpflanzungen bzw. Durchforstungen sind Gehölz- arten des standortgemässen Naturwaldes auszuwählen bzw. zu fördern. Der Waldrand ist stufig aufzubauen. VII. Ausnahmeregelung Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere ein überwiegen- des öffentliches oder ein wissenschaftliches Interesse, es erfor- dern, kann Grün Stadt Zürich Ausnahmen von diesen Vorschrif- ten gestatten. VIII. Strafbestimmungen Verstösse gegen diese Verordnung werden nach Massgabe von §§ 340f. PBG geahndet. IX. Aufhebung früherer Schutzanordnungen Diese Schutzverordnung ersetzt innerhalb der in den Plänen be- zeichneten Grenzen allfällige weitere auf § 203 und § 205 PBG gestützte Anordnungen. X. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der unbenutzten Re- kursfrist bzw. nach Rechtskraft eines allfälligen Rechtsmittelent- scheides in Kraft. 1 1 Inkraftsetzung auf den 2. Dezember 2011.
Freudenberg Im Moos Datenquellen/Copyrights (Nicht alle aufgeführten Daten sind auf der Karte abgebildet): Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos;
Resiweiher Datenquellen/Copyrights (Nicht alle aufgeführten Daten sind auf der Karte abgebildet): Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos;
Schlyfi Zonen Naturschutzzone 1RM Datenquellen/Copyrights (Nicht alle aufgeführten Daten sind auf der Karte abgebildet): Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos;
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