700.900

Verordnung kommunaler Mehrwertausgleichsfonds (VO MAF)

Präambel

Der Gemeinderat,

A. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zuweisung, Verwaltung und Verwendung der Mittel des kommunalen Mehrwertausgleichsfonds (MAF) sowie das Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen.

B. Fondsmittel

Art. 2 Zuweisung

Die Erträge aus der kommunalen Mehrwertabgabe werden dem MAF zugewiesen.

Art. 3 Verwaltung

Der Stadtrat bestimmt die für die Verwaltung des MAF zuständige Organisationseinheit.

Die Mittel werden nicht verzinst.

Der MAF darf zu keiner Zeit einen negativen Bestand aufweisen.

Art. 4 Verwendung

Die verfügbaren Mittel werden für Massnahmen der Raumplanung verwendet.

Art. 5 Beitragsberechtigte

Beitragsberechtigt sind:

  1. a. die Stadt;

  2. b. juristische Personen;

  3. c. natürliche Personen.

LS 700.9

AS 101.100

STRB Nr. 1001 vom 26. Oktober 2022.

C. Beitragsberechtigte Massnahmen

Art. 6 Gestaltung des öffentlichen Raums

Beitragsberechtigt sind Massnahmen zur Gestaltung des öffentlichen Raums, der sich für den Aufenthalt der Bevölkerung im Freien eignet oder das Wohnumfeld verbessert.

Die Massnahmen umfassen insbesondere die Erstellung, Gestaltung und Ausstattung von:

  1. a. Parks, Plätzen, Grünanlagen, Strassenräumen, Gemeinschaftsgärten oder mit Bäumen bestockten Flächen;

  2. b. Erholungseinrichtungen und anderen öffentlich zugänglichen Freiräumen wie Wege, Ufer von Gewässern, Rastplätze, Spielplätze und sanitarische Anlagen.

Weitere Formen der infrastrukturellen Ausstattung von Erholungsgebieten sind zulässig.

Art. 7 Klima

Beitragsberechtigt sind Massnahmen für das Klima zur:

  1. a. Verbesserung des Lokalklimas durch Baumpflanzungen, allgemeine Grünflächen, Dach- und Fassadenbegrünungen;

  2. b. Speicherung und Verwendung von Regenwasser auf Liegenschaften;

  3. c. Verbesserung der ökologischen und klimatischen Qualität des Siedlungsraums, insbesondere Massnahmen zur Hitzeminderung.

Art. 8 Lärmschutz

Beitragsberechtigt sind Massnahmen für den Lärmschutz:

  1. a. zur Verbesserung der akustischen Aufenthaltsqualität im Aussenraum;

  2. b. in öffentlich zugänglichen Freiräumen mit Erholungsfunktion.

Art. 9 Fuss- und Veloverkehr

Beitragsberechtigt sind Massnahmen für den Fuss- und Veloverkehr:

  1. a. zugunsten einer besseren Durchwegung;

  2. b. zur Erstellung von Veloabstellanlagen;

  3. c. zur Verbesserung der Zugänglichkeit von öffentlichen Einrichtungen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs.

Art. 10 Infrastrukturen

Beitragsberechtigt sind folgende Massnahmen für Infrastrukturen:

  1. a. die Erstellung sozialer Infrastrukturen wie soziale Treffpunkte und ausserschulische Einrichtungen;

  2. b. die Erstellung oder der Umbau von Infrastrukturen zur Ermöglichung von gewerblichen und kulturellen Zwischennutzungen;

  3. c. die Erstellung von Infrastrukturen für Energiedienstleistungen und für die Versorgung und Entsorgung im Umfang des raumplanerisch begründeten Mehraufwands und ausserhalb des Grundauftrags;

  4. d. die Planungskosten für die Überdeckung von Verkehrs­infrastrukturen;

  5. e. die Durchführung von Beteiligungsprozessen, Studienverfahren oder Wettbewerben zur Verbesserung der Bau- und Planungskultur.

Art. 11 Erwerb von Liegenschaften

Die beitragsberechtigten Massnahmen können den Erwerb von Liegenschaften und andere Rechtserwerbe umfassen, sofern diese für die Umsetzung erforderlich sind.

D. Grundsätze der Beitragsausrichtung

Art. 12 Erstinvestitionen und Instandsetzungen

Die Stadt richtet einmalige Beiträge an Erstinvestitionen und Erneuerungen von Einrichtungen und Anlagen aus.

Die Beiträge sind nicht rückzahlungspflichtig; vorbehalten bleibt die Rückforderung nach Art. 22.

Art. 13 Ausschluss

Die Ausrichtung von Beiträgen ist ausgeschlossen, wenn die Massnahme:

  1. a. der Pflege oder dem Betrieb und Unterhalt einer Einrichtung oder Anlage dient;

  2. b. durch Gebühren finanziert ist;

  3. c. bereits auf einer anderen Rechtsgrundlage oder mit zweckgebundenen Mitteln aus einem anderen Fonds finanziert wird;

  4. d. aufgrund rechtlicher Bestimmungen für die Bewilligungsfähigkeit der Anlage oder Einrichtung vorgeschrieben ist.

Art. 14 Auflagen und Bedingungen

Die Ausrichtung von Beiträgen kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.

Art. 15 Verschuldungsverbot

Ein Beitragsgesuch darf nur in dem Umfang bewilligt werden, als die Auszahlung für die beitragsberechtigte Massnahme nicht zu einem Unterbestand des MAF führt.

Art. 16 Anspruch

Ein Anspruch auf Ausrichtung von Beiträgen besteht nicht.

E. Verfahren für die Beitragsausrichtung

Art. 17 Einreichung

Gesuchstellende reichen das Beitragsgesuch vor dem Beginn der Umsetzung des Projekts bei der zuständigen Organisationseinheit ein.

Sie dokumentieren das Beitragsgesuch ausreichend, sodass eine Prüfung anhand der in Art. 18 genannten Kriterien möglich ist.

Art. 18 Prüfung

Die zuständige Organisationseinheit prüft die Beitragsgesuche anhand folgender Kriterien:

  1. a. Inhalt:

  2. 1. Bedeutung des Vorhabens im Hinblick auf die Entwicklungsziele der Stadt,

  3. 2. Anzahl oder Vielfalt der Anspruchsgruppen, die einen Nutzen aus dem Vorhaben ziehen;

  4. b. Rechtmässigkeit;

  5. c. Zweckmässigkeit;

  6. d. Wirtschaftlichkeit;

  7. e. Folgekosten.

Art. 19 Entscheid

Der Stadtrat oder die von ihm bezeichnete Organisationseinheit entscheidet über das Beitragsgesuch.

Die Beantwortung von Beitragsgesuchen juristischer und natürlicher Personen ausserhalb der Stadtverwaltung erfolgt nach durchgeführter Prüfung mit einer anfechtbaren Verfügung.

Einzelheiten können in einer Beitragsvereinbarung festgelegt werden.

Der Entscheid und die Beitragsvereinbarung stehen unter dem Vorbehalt der Ausgabenbewilligung durch die zuständige Instanz.

Art. 20 Ausgabenbewilligung, Fondsentnahme

Die Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung bemisst sich unter Einschluss der beantragten Fondsmittel nach den Finanz­befugnissen gemäss Gemeindegesetz und GO. 4

Die Bewilligung der Fondsentnahme erfolgt im gleichen Beschluss, mit dem die Ausgaben bewilligt werden. 4 vom 20. April 2015, LS 131.1.

Art. 21 Auszahlung und Überwachung

Die Auszahlung von Beiträgen erfolgt nach Massgabe des Fortschritts bei der Umsetzung der Massnahme.

In begründeten Fällen kann der gesamte Beitrag im Voraus ausgerichtet werden.

Der Stadtrat stellt den korrekten Mitteleinsatz sicher.

Art. 22 Widerruf und Rückforderung

Beiträge werden widerrufen oder zurückgefordert, wenn:

  1. a. sie zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden sind;

  2. b. gegen Auflagen und Bedingungen verstossen wird; oder

  3. c. eine nachträgliche Zweckentfremdung vorliegt.

Art. 23 Rückforderungsverzicht

Auf die Rückforderung wird verzichtet:

  1. a. soweit die Empfängerin oder der Empfänger infolge des Beitragsentscheids Massnahmen getroffen hat, die nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig gemacht werden können; und

  2. b. wenn die Rechtsverletzung oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts für die Empfängerin oder den Empfänger nicht leicht erkennbar gewesen ist.

Art. 24 Rückzahlungen

Rückzahlungen fliessen in den MAF.

F. Schlussbestimmungen

Art. 25 Berichterstattung

Der Stadtrat informiert in seinem Geschäftsbericht über die im betreffenden Jahr zugesicherten und geleisteten Beiträge.

Er veröffentlicht für jeden Beitrag insbesondere folgende Informationen:

  1. a. die Beitragshöhe;

  2. b. den Verwendungszweck;

  3. c. die Beitragsempfängerin oder den Beitragsempfänger;

  4. d. die Beschlussnummer;

  5. e. den nach der Beitragsbewilligung verbliebenen Mittelbestand;

  6. f. den Stadtkreis, in dem der Beitrag verwendet wird.

Er veröffentlicht zu jedem Mittelzufluss in den MAF (Ertrag Mehrwertabgabe) insbesondere folgende Informationen:

  1. a. die Ertragshöhe;

  2. b. den Anlass für den Mehrwertausgleich;

  3. c. den Mittelbestand nach Zufluss des Ertrags;

  4. d. den Stadtkreis, aus dem die Mehrwertabgabe stammt.

Art. 26 Änderung bisherigen Rechts

Die Bauordnung der Stadt Zürich, Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) vom 23. Oktober 1991 5 wird wie folgt geändert: Art. 81e Erträge kommunaler Mehrwertausgleich Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe der Verordnung kommunaler Mehrwertausgleichsfonds verwendet.

Art. 27 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 6 5 AS 700.100 6 Inkrafttreten 1. September 2024 (STRB Nr. 2225/2024).