701.500
Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Schulhaus Rütihof, Zürich-Höngg
Art. 1 Ü-
Geltungsbereich / Bestandteile
Für das Gebiet des Schulareals Rütihof, Kataster Nrn. 7518 und 3341 – es liegt zwischen der Frankentalerstrasse, der Giblenstrasse und ist ostseitig begrenzt durch eine private berbauung und einen Baumgarten, – wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne von § 85 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) festgesetzt.
Er setzt sich zusammen aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:1000.
Art. 2
Ergänzendes Recht
Soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des PBG.
Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die allgemeine Bau- und Zonenordnung und die Vorschriften über den Wohnflächenanteil keine Anwendung.
Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gilt die dannzumalige allgemeine Bau- und Zonenordnung mit Einschluss der Vorschriften über den Wohnanteil.
Art. 3
Bestandteil der Überbauung Gebiet A: Schulanlage mit 12 Klassenzimmern, Spezialräumen, Abwartwohnung und Diensträumen für Gartenbauamt und Tiefbauamt. Gebiet B: Turnhallentrakt mit Garderoben und Geräteräumen. Gebiet C: Trakt mit Doppelkindergarten, Tageshort und Quartierräumen. Gebiet D: Verbindungssteg zwischen Klassentrakt und Turnhallentrakt. Gebiet E: Zivilschutzanlage.
Art. 4
Gebäudemantel
Massgebend für den Gebäudemantel sind die im zugehörigen Plan (Art. 1 Abs. 2) eingetragenen Mantelgrenzlinien und Mantelhöhen.
Die Lage der Baukörper ist innerhalb der Mantelgrenzlinien zu wählen. Unter Vorbehalt von Abs. 3, 4 und 5 dürfen keine Gebäudeteile über den Gebäudemantel hinausragen.
Über die Mantelgrenzlinie hinausragen dürfen Gebäudevorsprünge im Sinne von § 260 Abs. 3 PBG, abstandsfreie Gebäude und Gebäudeteile im Sinne von § 269 PBG.
Über die Mantelhöhe hinausragen dürfen Dachaufbauten im Sinne von § 292 PBG; sowie Dachkonstruktionen im Sinne von § 281 PBG, zurückversetzt unter einem Winkel von 50 Grad neuer Teilung, bis maximal 7 m über der Mantelhöhe.
Einrichtungen für Spiel und Sport, zur Pflege der Anlagen sowie besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG, bis maximal 80 m² Grundfläche, dürfen ausserhalb der Mantelgrenzlinien erstellt werden.
Art. 5
Geschosszahl / Mantelhöhe
Gebiet A 3 Vollgeschosse / Mantelhöhe 497.00 m ü. M. Gebiet B 3 Vollgeschosse / Mantelhöhe 490.50 m ü. M. Gebiet C 3 Vollgeschosse / Mantelhöhe 494.00 m ü. M. Gebiet D Verbindungssteg / Mantelhöhe 490.50 m ü. M. Gebiet E Zivilschutz / Mantelhöhe 478.00 m ü. M.
Zusätzlich zu den Vollgeschossen kann ein Dachgeschoss und ein Untergeschoss mit anrechenbaren Räumen erstellt werden.
Art. 6
Ausnützung / Nutzweise
Die anrechenbare Bruttogeschossfläche darf höchstens 8000 m² betragen.
Der Wohnanteil beträgt 0%.
Art. 7
Erschliessung
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über die Naglerwiesenstrasse.
Die Zivilschutzanlage wird mit direkter Zufahrt von der Frankentalerstrasse her erschlossen.
Art. 8
Parkierung
Es sind 12 Parkplätze zu erstellen. Für die Diensträume und den Schulhausabwart sind zusätzlich zwei gedeckte Einstellplätze auszuweisen.
Art. 9
Gestaltung / Bepflanzung
Die Überbauung ist so zu gestalten, dass im Sinne von § 238 PBG eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.
Die Blutbuche an der Giblenstrasse ist zu erhalten.
Art. 10
Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung 2 durch den Stadtrat 3 in Kraft.
Art. 11
Änderungen durch den Stadtrat
Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen des Gestaltungsplanes in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als Folge von Rekursen oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen.
Die entsprechenden Beschlüsse sind im kantonalen und städtischen Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen. 1 AS 40, 274. 2 13. März 1991. 3 27. April 1991 (StRB vom 17. April 1991).