701.650

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan auf dem Areal Vorbahnhof zwischen Zoll- und Lagerstrasse (HB-Südwest)

Art. 1

Geltungsbereich/Bestandteile Für das Gebiet zwischen Zollstrasse, Zollbrücke, Sihl, Kasernenstrasse, Sihlposterweiterung, Lagerstrasse und Zentralstellwerk (Teilbereich des Grundstücks Kat.-Nr. 4196 sowie teilweise öffentlicher Grund) gilt ein privater Gestaltungsplan im Sinne von § 83ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG). Er setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und den folgenden Plänen im Massstab 1:500: Plan Nr. 1995-01 Situation 1995-02 Schnitte Die Pläne sind massgebend für den örtlichen Geltungsbereich, für den Gebäudemantel, für die Nutzweise der zulässigen Bruttogeschossflächen und für die Erschliessung.

Art. 2

Ergänzendes Recht, Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung und zum Bundesrecht Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des PBG. Die allgemeine Bau- und Zonenordnung mit Einschluss der Vorschriften über den Wohnflächenanteil gilt im Plangebiet nicht, solange der Gestaltungsplan in Kraft ist. Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gilt im Plangebiet die dannzumalige Bau- und Zonenordnung sowie der Wohnanteilplan. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes, insbesondere das Eisenbahngesetz (EBG).

Art. 3 I)

Bestandteile der Überbauung Die Überbauung des Plangebietes umfasst: - Bauten mit vorwiegender Wohnnutzung (Gebäude A bis E und K) - Dienstleistungszentrum einschliesslich Hotel (Gebäude F bis - Galerie - Parkierungsanlagen - Umsteigebahnhof und Gleisanlagen

Art. 4

Gebäudemantel Der Gebäudemantel ergibt sich aus der durch die Mantellinie umschriebenen Mantelgrundfläche und den zugehörigen Gebäudehöhen. Unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über den Gebäudemantel hinausragen. Über den Gebäudemantel hinausragen dürfen nur Gebäudevorsprünge im Sinne von § 260 Abs. 3 PBG, abstandsfreie Gebäude und Gebäudeteile im Sinne von § 269 PBG, Dachkonstruktionen und überhohe Technikräume (Höhe über 3,00 m) bei den Gebäuden F bis I sowie Dachgeschosse für Maisonette-Wohnungen und kleinere technische Aufbauten (Treppen, Lifte, etc.) bei den Gebäuden A bis E. Untergeordnete Nebenbauten, wie gedeckte Ausgänge und Fussgängerverbindungen, Telefonkabinen und dergleichen, sind auch ausserhalb der Mantellinien zulässig.

Art. 5

Gebäudeabstände Die Gebäudeabstände des PBG sind unter Vorbehalt der Absätze 2, 3 und 4 auch dort einzuhalten, wo sie von den Mantellinien unterschritten werden. Längs der Sihlposterweiterung sowie bei Hof 1 dürfen die Gebäude bis an die Mantellinien gestellt werden. Bei den Gebäuden und Gebäudeteilen mit vorwiegender Wohnnutzung genügt ein Abstand von 13,00 m. Über die Wohnstrasse hinweg genügt ein Gebäudeabstand von 15,00 m, über die Piazza hinweg ein solcher von 30,00 m.

Art. 6

Geschosszahl Die höchstzulässige Vollgeschosszahl ab Gleisüberdeckung oder gewachsenem Boden beträgt: Vollgeschosszahl Gebäude ab Gleisüberdeckung ab gewachsenem Boden A 10 12 B 8 10 C 6 9 D 3 6 E – 10 F 6 9 G 6 9 H 6 – I 8 11 K – 3 Galerie 1 – Umsteighalle 1 – Gleisanlage überdacht – 1

Art. 7

Gebäudehöhen Die Gebäudehöhen dürfen folgende Koten nicht überschreiten: Gleisüberdeckung Platzgeschoss 417,50 m ü.M. Gebäude A 448,00 m ü. M. B 443,00 m ü. M. C 436,50 m ü. M. D 426,50 m ü. M. E 439,50 m ü. M. F 427,00 m ü. M. gleitend bis 439,50 G 427,00 m ü. M. gleitend bis 439,50 H 439,50 m ü. M. I 448,00 m ü. M. K 417,50 m ü. M. Galerie 448,00 m ü. M. Umsteigehalle 439,50 m ü. M. Gleisanlagen überdacht 418,00 m ü. M. gleitend bis 438,00 Die Umschreibung der äusseren Abmessungen (Gebäudehöhe) gemäss den Mantellinien darf in den Baubereichen A, B, F, G und I nur unter dem Vorbehalt voll ausgeschöpft werden, dass allfällige Hochhäuser keinen übermässigen Schattenwurf im Sinn von § 284 Abs. 4 PBG und § 30 der Allgemeinen Bauverordnung verursachen. 2

Art. 8

Ausnützung Die anrechenbare Bruttogeschossfläche darf höchstens 242 000 m 2 betragen. Flächen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (Art. 18 EBG), fallen bei Abs. 1 ausser Betracht.

Art. 9

Nutzweise Den einzelnen Nutzweisen werden folgende anrechenbare Bruttogeschossflächen zugeteilt: Wohnen, einschl. Quartierversorgung mind. 58 000 m 2 Hotel mind. 16 000 m 2 Läden max. 10 000 m 2 übrige Dienstleistungen max. 160 000 m 2 (eingeschlossen Schulen, Informatik) und nicht störendes Gewerbe Galerie mind. 3 000m 2

Art. 10

Umgebung Offene Höfe müssen ansprechend bepflanzt werden. Längs der Lagerstrasse ist eine Baumbepflanzung vorzusehen.

Art. 11

Parkierung Die Parkplätze werden unter Vorbehalt von Absatz 3 nach den jeweils geltenden Vorschriften der Stadt Zürich ermittelt. Die Parkplätze sind unterirdisch oder überdeckt anzuordnen. Die Parkierungsanlagen in den Gebäuden F bis I einschliesslich einer Park-and-ride-Anlage und einer Bahnhofvorfahrt müssen und dürfen nicht mehr als 1 000 Parkplätze enthalten. In der Nähe der Zugänge zum Dienstleistungszentrum bzw. zum Umsteigebahnhof sind 400 leicht zugängliche Zweirad- Abstellplätze für Angestellte und Besucher vorzusehen.

Art. 12

Erschliessung Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt an den im Plan bezeichneten Stellen der Zoll-, Kasernen- und Lagerstrasse. Die Zugänge zu den Wohnbauten auf dem Platzgeschoss sind entweder verkehrsfrei (ausgenommen Notzufahrt) oder als Wohnstrassen zu gestalten. Die Erschliessung für Fussgänger des Dienstleistungszentrums hat vom übrigen Verkehr getrennt über grosszügige, attraktiv gestaltete Fussgängerzonen und -hallen zu erfolgen. Für die Anschlüsse der Fussgängerverbindungen an das öffentliche Trottoir entlang der Kasernenstrasse und im Bereich der Postbrücke sind im Erdgeschoss hinter der Arkadenmantellinie ausreichende Zirkulationsflächen freizuhalten. Längs der Südseite der Zollstrasse ist eine durchgehende Fussgängerverbindung von mind. 2,5 m Breite vorzusehen.

Art. 13

Inkraftsetzung und Aufhebung bisherigen Rechts Der Gestaltungsplan tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung durch den Stadtrat in Kraft. 3

AS 42, 1. Angenommen in der Gemeindeabstimmung vom 25. September 1988.

Eingefügt durch StRB vom 12. Juli 1995.

Regierungsratsbeschluss vom 15. Dezember 1993 und 22. November 1995; Inkraftsetzung auf den 30. Dezember 1995 (StRB vom 20. Dezember 1995).