701.780
Privater Gestaltungsplan «ETH Gloriastrasse », Zürich Fluntern
Präambel
Der Gemeinderat,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Der private Gestaltungsplan «ETH Gloriastrasse» bezweckt den Neubau eines städtebaulich und architektonisch hochstehenden Hochschulgebäudes, das sich zusammen mit den bestehenden Bauten in das gewachsene Hochschulareal einfügt. Dies unter Berücksichtigung einer zonengemässen Dichte und einer zweckmässigen Erschliessung.
Art. 2 Bestandteile, Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500 zusammen.
Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan bezeichneten Perimeter. Er umfasst einen Grossteil des Grundstücks Kat.-Nr. FL3354 (ohne Gebäude ETF) mit ca. 15 330 m 2 .
Art. 3 Geltendes Recht
Der vorliegende Gestaltungsplan wird festgesetzt im Sinne der §§ 83 ff. des Planungs- und Baugesetztes (PBG) vom 7. September 1975.
Im Geltungsbereich gelten die nachstehenden Vorschriften. Übergeordnetes Bundesrecht und kantonales Recht bleiben vorbehalten.
Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, kommen die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung nicht zur Anwendung.
Während der Geltungsdauer des Gestaltungsplans sind die nachfolgend genannten Verkehrsbaulinien suspendiert:
a. Verkehrsbaulinie im Bereich des Baufelds «GLC»;
b. Verkehrsbaulinie im Bereich der Treppenanlage «GLC». 1 STRB Nr. 936 vom 5. November 2014.
Der Paul Scherrer-Hörsaal (Gebäude Nr. 302007876) ist im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte aufgeführt.
Art. 4 Bestandteile der Überbauung
Die Überbauung des Gestaltungsplangebiets umfasst im Wesentlichen: – das Institutsgebäude ETL an der Physikstrasse 3 – das Institutsgebäude VAW/GLC an der Gloriastrasse 37/39 – den Paul Scherrer-Hörsaal ETA an der Gloriastrasse 35 – das Institutsgebäude ETZ an der Gloriastrasse 35
B. Bau- und Nutzungsvorschriften
Art. 5 Empfindlichkeitsstufen und Lärmschutz
Das Gestaltungsplangebiet ist der Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung zugeordnet.
Lärmempfindliche Räume, bei denen die Immissionsgrenzwerte (Tagperiode) überschritten werden, sind mit einer kontrollierten Lüftung auszustatten.
Art. 6 Nutzweise
Das Gestaltungsplangebiet ist für Hochschulzwecke und damit verbundene Nutzungen bestimmt.
Art. 7 Ausnützung
Die maximal zulässige Baumasse für das gesamte Gestaltungsplangebiet beträgt 136 100 m 3 .
Die maximal zulässige Baumasse auf den einzelnen Baufeldern beträgt: – auf Baufeld ETA: 7 000 m 3 – auf Baufeld ETL: 20 700 m 3 – auf Baufeld ETZ: 69 300 m 3 – auf Baufeld GLC: 39 100 m 3
Art. 8 Gebäudemantel
Der Gebäudemantel ergibt sich aus der Mantelgrundfläche, den Schnitten und den Höhenkoten, die aus dem zugehörigen Plan ersichtlich sind.
Die Gebäude dürfen bis an die Mantellinie gestellt werden. Die geschlossene Bauweise ist erlaubt.
Die Innenhöfe dürfen nur bis zur maximalen Höhenkote gemäss Art. 9 überbaut werden.
Unter Vorbehalt von Absatz 5 dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über den Gebäudemantel hinausragen.
Folgende Gebäude oder Gebäudeteile dürfen bis 3.0 m über den Gebäudemantel hinausragen: – oberirdische Vorsprünge wie Vordächer, Erker, Balkone, auskragende Gebäudeteile und dergleichen mit einem Vertikalabstand von 3.0 m ab gestaltetem Terrain – Solaranlagen sowie kleinere technische Aufbauten wie Liftüberfahrten, Fortluftaustritte, Kamine, Fassadenkorb und Ausleger zum Personenschutz (z. B. Geländer)
Art. 9 Höhenkoten Baufeld
Die maximal zulässige Höhenkote pro Baufeld und für die Innenhöfe wird wie folgt festgesetzt: – auf Baufeld ETA: 496.50 m ü. M. – auf Baufeld ETL: 503.30 m ü. M. – auf Baufeld ETZ: 500.00 m ü. M. / 502.20 m ü. M. (Bereich Dachaufbauten) 2 – auf Baufeld GLC: 495.00 m ü. M. / 496.00 m ü. M. (Bereich Oberlicht) – Innenhöfe: 478.60 m ü. M.
Art. 10 Gewachsenes Terrain
Pro Baufeld und für die Innenhöfe wird jeweils eine horizontale Fläche festgelegt, die gemäss Interpolation das massgeblich gewachsene Terrain darstellt. Die Höhenkoten dieser Flächen betragen: – auf Baufeld ETA: 478.60 m ü. M. – auf Baufeld ETL: 488.60 m ü. M. – auf Baufeld ETZ: 476.60 m ü. M. – auf Baufeld GLC: 478.60 m ü. M. / 485.70 m ü. M. (1. bzw. 2. Bautiefe) – Innenhöfe: 478.60 m ü. M.
Art. 11 Geschosszahl
Die Geschosszahl ist innerhalb der zulässigen Höhen im Rahmen des Planungs- und Baugesetzes (PBG) frei.
Art. 12 Gestaltung
Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und nachbarschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben und Beleuchtung.
Fassung gem. GRB vom 8. Januar 2025; Inkrafttreten 1. Dezember 2025 (STRB Nr. 2917/2025). 2 Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, zur Gewinnung von Solarstrom zu nutzen und/oder ökologisch wertvoll zu begrünen, wenn das zweckmässig sowie technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Ausgenommen sind Flachdächer von kleineren technisch bedingten Aufbauten.
Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien sind mit Dachbegrünungen zu kombinieren.
Die Aussenräume, die Zugangsbereiche und die übrige gestaltete Umgebung sind angemessen zu begrünen.
C. Erschliessung
Art. 13 Erschliessung für Motorfahrzeuge
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt an den im Plan bezeichneten Stellen. Weitere untergeordnete Zufahrten (z. B. Notzufahrten) sind gestattet.
Die Anlieferung erfolgt an den im Plan dafür bezeichneten Bereichen. Der Anlieferungsverkehr und die Vorfahrt sind auf Privatgrund vorzusehen. Mit dem Baugesuch ist ein Anlieferungskonzept einzureichen.
Art. 14 Fusswegverbindung und Zugänge
Die im zugehörigen Plan bezeichneten öffentlichen Fusswegverbindungen sind als solche zu gestalten und dauernd für die Benützung freizuhalten.
Art. 15 Bereich Treppenanlage «GLC»
In dem im Plan bezeichneten Bereich ist eine Treppenanlage zu erstellen, die die Fussgängerebene entlang der Gloriastrasse mit den Innenhöfen verbindet.
Art. 16 Parkierung
Im Gestaltungsplangebiet dürfen höchstens 126 Abstellplätze für Motorfahrzeuge erstellt werden. Der durch den Neubau ausgelöste minimal erforderliche Pflichtparkplatzbedarf der ETH im Hochschulgebiet Zentrum darf nicht unterschritten werden.
Die Abstellplätze sind unterirdisch anzuordnen.
Im Planungsgebiet sind spätestens mit der Inbetriebnahme des Gebäudes GLC mindestens 152 Abstellmöglichkeiten für Velos, Motorräder und Kleinmotorräder bereitzustellen. Ein angemessener Anteil davon muss gedeckt sein.
Für Kunden- und Besucherparkplätze ist eine lenkungswirksame Parkplatzbewirtschaftung vorzusehen.
Art. 17 Abfallentsorgung
Für die Bewirtschaftung der im Gestaltungsplangebiet anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
D. Umwelt
Art. 18 Ökologischer Ausgleich
Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren.
Insbesondere sind Bäume und Hecken zu pflanzen und zu erhalten. Die grossen zusammenhängenden Dachflächen sind ökologisch wertvoll zu begrünen.
Art. 19 Energie
Neubauten sind entweder im MINERGIE-ECO-Standard zu erstellen, sofern für die betreffende Gebäudekategorie ein solcher Standard festgelegt ist, oder haben hinsichtlich des Heizwärmebedarfs die jeweils aktuellen Werte der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich um mindestens 20 % zu unterschreiten.
Für Neubauten sind bezüglich des Standards ECO der Energiekennwert der Grauen Energie (Kategorie Verwaltung) und die Ausschlusskriterien einzuhalten.
Neubauten und Sanierungen sind – wenn immer möglich – Bestandteil des Wärme- und Kälteverbunds für das Areal Zentrum der ETH Zürich. Der Exergiebedarf und die CO2-Emissionen für Wärme- und Kälteerzeugung sind im Sinne der 2000-Watt- Gesellschaft durch die energetische Vernetzung nachhaltig zu senken.
Art. 20 Regenwasser
Das im Gestaltungsplangebiet anfallende unverschmutzte Regenwasser ist soweit möglich nach der VSA-Richtlinie «Regenwasserentsorgung» 2002 in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen.
Regenwasser, das nicht versickert werden kann oder darf, ist im Sinne von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetztes vom 24. Januar 1991 und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans abzuleiten.
Art. 21 Hochwasserschutz
Wo eine Gefährdung durch Oberflächenabfluss besteht, sind die Grundeigentümer verpflichtet, eigenverantwortlich die nötigen Schutzmassnahmen zu treffen.
E. Schlussbestimmungen
Art. 22 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 3 3 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 24. August 2015; Inkraftsetzung auf den 16. November 2015 (STRB Nr. 931/2015). Querschnitt A-A Mst. 1:500 Privater Gestaltungsplan «ETH Gloriastrasse» 1 Kanton Zürich, Zürich – Fluntern, Kreis 6 Situationsplan, 1:500 8. April 2024 ETZ Die Grundeigentümerin Schweizerische Eidgenossenschaft, Michael Quetting, Leiter Immobilien, ETH-Rat Sternwartstrasse Parzellengrenze Parzellengrenze ............................................................ Ort, Datum ..................................... Die Nutzer / Bauherrschaft ETH Zürich, Hannes Pichler, Leiter Abteilung Immobilien ............................................................ Ort, Datum ..................................... RR B Situationsplan Mst. 1:500 Nr . 2 / 1 89 4147 8. Januar 2025 8 Vom Gemeinderat zugestimmt mit GRB Nr. ............................ vom ............................ RR B Im Namen des Gemeinderates Nr . 2 Die Präsidentin / Der Präsident: ................................................................. / 1 89 Fr Klinik für Gynäkologie Die Sekretärin / Der Sekretär: ................................................................. au en k li KS-0107/25 vom ............................ 27. Juni 2025 ni Von der Baudirektion genehmigt mit BDV Nr. ............................ ks tr a ss Für die Baudirektion: ................................................................. e 2917 vom 17. Sept. 2025 auf den 1. Dezember 2025 6/1 In Kraft gesetzt mit StRB Nr. ………… ………………….. ………………….….. . 2 00 B Nr RR 0 / 2 a Nr AF V Legende 6/1 B Nr RR 20 Festsetzungsinhalt Teilrevision Neue Mantellinie Baufeld (in Querschnitt A-A) 502.20 m ü. M. Neue maximale Höhenkote je Baufeld 12.00 Korrigierte Vermassung Sternwarte ETH 14 Festsetzungsinhalt rechtskräftig Geltungsbereich Mantellinie Baufeld Innenhöfe 14 d Bereich Treppenanlage "GLC" 496.50 m ü. M. Maximale Höhenkote je Baufeld 3 / 1 90 478.60 m ü. M. Höhenkote gewachsenes Terrain gemäss Art. 9 Abs. 2 GVP 32 FL01385 21 Nr . 6 Zu- und Wegfahrt Tiefgarage / Hauptzufahrt RR B Zu- und Wegfahrt Anlieferung Öffentliche Fusswegverbindung Orientierungsinhalt Verkehrsbaulinie rechtskräftig / wird aufgehoben 12 Verkehrsbaulinie projektiert Neubauprojekt Forschungsgebäude GLC AF V Bestehende Gebäude / 2 21 Koordinaten Baufelder Querschnitte 6 RR B Nr / 1 90 4 St 10 er nw
Fassung gem. GRB vom 8. Januar 2025; Inkrafttreten 1. Dezember 2025 (STRB Nr. 2917/2025). Stand AV-Daten: Februar 2023 0 5 10 20m Querschnitt B-B 502.20 m ü.M. Mst. 1:500 496.50 m ü.M. 495.00 m ü.M. GLC ETA 503.30 m ü.M. ETZ Parzellengrenze ETL Parzellengrenze Parzellengrenze Physikstrasse bestehende Gebäude bestehende Gebäude Mantellinie Baufeld Mantellinie Baufeld /1 Nr . 43 / 1 e Landeskoordinaten LV95 (CH 1903+) 20 06 ss 50 der Eckpunkte der Baubereiche RR B gs Nr. E-Koordinate N-Koordinate zb 2 2’684’152.73 1’247’980.75 el 36 38 3 2’684’166.19 1’247’993.89 hm 36 a 39 a 4 2’684’188.93 1’247’970.61 a 6 2’684’224.67 1’248’005.53 -B 9 2’684’157.22 1’248’021.04 B 10 2’684’157.79 1’248’021.60 11 2’684’172.23 1’248’035.69 26 37 12 2’684’133.62 1’248’045.21 13 2’684’134.19 1’248’045.76 27 15 2’684’130.20 1’248’049.85 B 52 21 18 2’684’144.07 1’248’064.52 Ph lta / 1 89 19 2’684’127.55 60 1’248’067.77 a s tr 2 20 2’684’132.86 1’248’073.90 ys 3 Baufeld ETL st 25 33 RR 22 2’684’122.26 1’248’086.63 ra R R 488.60 m ü. M. B Nr se ss B N . 1 23 2’684’134.01 1’248’098.34 e 4 / 1 18 24 2’684’131.83 1’248’100.57 5 96 9 24 92 30 25 2’684’139.67 1’248’108.38 23 26 2’684’120.62 1’248’127.51 28 2’684’093.78 1’248’144.41 -B 29 2’684’092.45 1’248’027.28 4 B a 20 A- A .0 14 a 0 m 17 M . 16 ü. 60 m 8. 13 Baufeld ETA m 496.50 m ü. M. 478.60 m ü. M. 25 37 a Nr . 1 72 1 / a 9 10 Baufeld GLC 502.20 m ü. M. 478.60 m ü. M. Baufeld ETZ 500.00 m ü. M. 9. 79 476.60 m ü. M. m 5 m 18 .1 7 m m 68 m m 8 1. 496.00 m ü. M. Baufeld GLC 495.00 m ü. M. 9. 50 17 a 1 35 39 m rts 8 / 1 .0 8 4 RRB 88 7 Nr . 43 m Nr. 43 8 / 19 / 1 ss RR Nr . 1 e R RB Gloria strass e / 1 96 . 4 RRB Nr. 10 Nr 34 23 / 18 87 RR B V N r. 50