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Vollziehungsverordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich (VVAZ)

Präambel

Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 29 der Verordnung für

I. Bereitstellung von Kehricht und Erhebung von Daten

Art. 1 Kehricht

Bereitstellung von

Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ) legt fest, welche Container, Unterflurcontainer und weiteren Behältnisse für die Bereitstellung von Kehricht zu verwenden sind, und wie viele Behältnisse für eine Liegenschaft zu stellen sind.

Auf Wunsch stellt ERZ abschliessbare Behältnisse zur Verfügung.

ERZ bestimmt die weiteren Modalitäten für die Bereitstellung des Kehrichts. Die Abfuhr von nicht weisungsgemäss bereitgestelltem Kehricht kann verweigert werden.

Art. 2 gemäss Art. 12 Abs. 5 VAZ für das Platzieren von Containern und Unterflurcontainern

Übergangsfrist

Das Platzieren von Containern oder der Einbau von Unterflurcontainern hat innert einer Frist von maximal 6 Jahren seit In-Kraft-Treten der Verordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich zu erfolgen. 1

Während dieser Übergangsfrist dürfen Züri-Säcke einzeln für die Abfuhr bereitgestellt werden, wenn für einen bestimmten Haushalt oder Betrieb noch kein Züri-Sack-Container oder Unterflurcontainer für Züri-Säcke zur Verfügung steht. Züri- Säcke dürfen frühestens am Vorabend des Abfuhrtages gemäss den Anweisungen von ERZ herausgestellt werden.

Art. 3 Strassen

Bediente

Abfuhren werden grundsätzlich auf allen öffentlichen Strassen durchgeführt.

Mit dem Kehrichtfahrzeug nicht bedient werden insbesondere:

  1. a) Sackgassen ohne ausreichende Wendeplätze;

  2. b) Strassen, welche mit dem Kehrichtfahrzeug nicht oder nur schwer befahren werden können;

  3. c) Strassen zu abgelegenen Liegenschaften.

Art. 4 Daten von Betriebseinheiten a) Stichtag b) Besondere Fälle c) Rundung

Erhebung von

Die Summe aller Voll- und Teilzeitstellen von Betriebseinheiten (Vollzeitäquivalente) wird jährlich per 31. Januar erhoben.

Wird eine Betriebseinheit während eines Kalenderjahres neu geschaffen, so ist die Summe der Voll- und Teilzeitstellen im Zeitpunkt der Aufnahme der Betriebstätigkeit massgebend.

Wird eine Betriebseinheit während eines Kalenderjahres nur zeitweise benutzt, so ist am 31. Januar der voraussichtliche durchschnittliche Bestand an Vollzeitäquivalenten anzugeben, den die Betriebseinheit während der Dauer der Benutzung aufweisen wird.

Die Summe aller Voll- und Teilzeitstellen ist auf die nächste ganze Zahl auf- oder abzurunden. II. Direkteinlieferungen, Rechnungsstellung und Zahlungsverzug

Art. 5 einlieferungen

Direkt- ERZ wird ermächtigt, Verträge über die Einlieferung von Abfall abzuschliessen.

Art. 6 Rechnungsstellung

Soweit die Rechnungsstellung für Leistungen von ERZ in der Verordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich nicht ausdrücklich geregelt ist, legt ERZ die Modalitäten für die Rechnungsstellung fest.

Bestehen Zweifel an der Solvenz von Zahlungspflichtigen, kann ERZ Voraus- oder Akontozahlungen verlangen.

Art. 7 a) Verzugszins b) Leistungen Einstellung von

Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinse von 5% geschuldet.

Nach unbenutztem Ablauf einer von ERZ angesetzten Nachfrist zur Begleichung von Ausständen, und nach entsprechender vorangegangener Androhung, kann ERZ die Erbringung von weiteren Leistungen für säumige Zahlungspflichtige bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen verweigern. III. Veranstaltungen auf öffentlichem Grund

Art. 8 Veranstalter

Pflichten der Veranstaltungen auf öffentlichem Grund bedürfen eines Konzeptes für die Vermeidung und Entsorgung des anfallenden Abfalls sowie für die Reinigung. Dieses von den Veranstaltern zu erstellende Konzept wird von ERZ genehmigt in Koordination mit der Behörde, welche die Bewilligung für die Veranstaltung erteilt. IV. Schlussbestimmungen

Art. 9 bisherigen Rechts

Aufhebung Mit dem In-Kraft-Treten dieser Vollziehungsverordnung werden aufgehoben:

  1. a) das Abfallgebührenreglement vom 30. November 1994 2 ;

  2. b) das Reglement über die Verwendung von Abfall- Containern vom 10. Dezember 1990 3 .

Art. 10 Übergangsregelung bei Anpassung de Preise für Z tigkeit der Säcke In-Kraft-Tre

r Bei einer Erhöhung der Preise für Züri-Säcke verfällt die Gülüri- alten Züri-Säcke nach Ablauf von drei Monaten seit ten der neuen Preise.

Art. 11

In-Kraft-Treten Die Vollziehungsverordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich tritt unter Vorbehalt des In-Kraft-Tretens der Verordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich per 1. Januar 2005 auf denselben Zeitpunkt in Kraft.

Fassung gemäss StRB vom 26. September 2007.

AS 43, 569.

AS 40, 250.