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Reglement über die Durchführung von Lärmmessungen sowie von Schadstoffmessungen der Luft und die Weitergabe von Resultaten
Reglement über die Durchführung von Lärmmessungen sowie von Schadstoffmessungen der Luft und die Weitergabe von Resultaten Stadtratsbeschluss vom 23. Mai 1984 (1608) 1 1. Aufgaben 1.1 Das Gesundheitsinspektorat führt auf dem Gebiet der Stadt Zürich Messungen, Berechnungen und Beurteilungen zu Fragen der Lärmbekämpfung und der Luftreinhaltung durch, welche im Rahmen des Vollzugs von Immissionsschutzerlassen benötigt werden; insbesondere Schadstoffemissionsmessungen, Luft- und Lärmimmissionsuntersuchungen sowie bauakustische Ab- klärungen a. zur Prüfung und Kontrolle von Anlagen, b. zur Ermittlung der Grundbelastung durch Schadstoffe und Lärm, c. für Prüfungen im Baubewilligungsverfahren, d. zur Beurteilung von Beschwerden über Immissionen. 1.2 Ausgenommen bleibt die Behandlung von Fragen im Zu- sammenhang mit Quellen, bei denen Minderungsmassnahmen durch polizeiliche Intervention angeordnet werden müssen, ins- besondere a. akuten Lärmquellen, die von der Lärmbekämpfungsstelle der Stadtpolizei im Rahmen des Vollzugs der kantonalen Baulärmverordnung und der städtischen Lärmschutzver- ordnung kontrolliert werden, b. offenen Feuern im Freien und Feuerstätten auf Baustellen, für deren Kontrolle die Sicherheitspolizei zuständig ist. 2. Behandlung von Aufträgen und Immissions anzeigen 2.1 Das Gesundheitsinspektorat führt ohne besonderen Auftrag Messungen durch, welche im Rahmen der unter 1.1 genannten Aufgaben erforderlich sind. 1 AS 38, 243.
2.2 Werden von Privaten Klagen über Immissionen (Anzeigen) an das Gesundheitsinspektorat gerichtet, führt dieses die not- wendigen Abklärungen durch oder überweist den Fall an die zu- ständige Stelle der Stadtpolizei. 2.3 Das Gesundheitsinspektorat führt auf Anfrage und gegen Verrechnung Messungen, Berechnungen und Beurteilungen durch – für Dienstabteilungen der Stadtverwaltung, – für die Verwaltungen von Kanton und Bund, soweit die Re- sultate auch von der Stadt benötigt werden, – für Private, aber nur dann, wenn die Resultate im Rahmen der unter 1.1 a–c genannten Aufgaben auch von der Stadt benötigt werden. Art und Umfang dieser Arbeiten werden der Zielsetzung ent- sprechend vom Gesundheitsinspektorat festgelegt. 2.4 Arbeiten, die über den in 2.1–2.3 genannten Rahmen hin- ausgehen, werden nur im Auftrag des Vorstandes des Gesund- heits- und Wirtschaftsamtes durchgeführt. 2.5 Wo es nötig und im Interesse einer ökonomischen Praxis angezeigt ist, werden Aufträge gemäss 2.1–2.4 in Zusammenar- beit mit den zuständigen Fachstellen von Kanton und Bund, un- ter angemessener Teilung des Aufwandes, durchgeführt. Dies betrifft insbesondere Arbeiten im Zusammenhang mit geplan- ten, im Bau befindlichen und bestehenden Anlagen von Kanton und Bund in der Stadt Zürich. 3. Datenarchiv, Verwendung von Resultaten 3.1 Das Gesundheitsinspektorat führt ein Archiv der von ihm erhobenen Daten. 3.2 Als Auszug aus diesem Archiv werden Verzeichnisse von Lärm- und Schadstoffimmissionsmessungen erstellt und we- nigstens zweijährlich nachgeführt. 3.3 Alle vom Gesundheitsinspektorat erhobenen Daten, auch solche, welche für private Auftraggeber und in Zusammenarbeit mit anderen Fachstellen ermittelt wurden, können von der Stadt Zürich beliebig weiterverwendet werden.
4. Abgabe von Messdaten, Gutachten und Berichten 4.1 Messdaten und Gutachten gemäss 2.1 und 2.2 werden im Rahmen des Vollzugs eingesetzt bzw. an die für die Anordnung von Minderungsmassnahmen zuständige Amtsstelle weiterge- leitet. 4.2 Resultate von Aufträgen gemäss 2.3 werden üblicherweise vom Gesundheitsinspektorat direkt an die Auftraggeber weiter- geleitet. 4.3 Informationen von allgemeinem Interesse, insbesondere Resultate von Immissionsmessungen, werden publiziert. 4.4 Auf Anfrage gibt das Gesundheitsinspektorat Informationen aus seinem Archiv an Private gemäss folgendem Schema ab: 4.4.1 Mündliche Beurteilung einer speziellen Belastungssitua- tion (kostenlos). 4.4.2 Schriftliche Beurteilung einer speziellen Belastungssitua- tion (gegen Gebühr). 4.4.3 Immissionsverzeichnisse gemäss 3.2 (als Drucksache). 4.4.4 Messdaten im Zusammenhang mit hängigen Vollzugs- verfahren werden nicht an Private abgegeben. 5. Gebühren 5.1 Gebühren für Aufträge Für Aufträge gemäss 2.3 und 2.4 werden in der Regel folgende Kosten verrechnet (Messung inklusive Auswertung und Bericht- abfassung): 5.1.1 Für Aufträge gemäss 2.3 und 2.4 wird der Aufwand in der Regel gemäss den vom Stadtrat festgesetzten Stundenansät- zen für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte verrechnet. 5.1.2 Für Aufträge von städtischen Ämtern ohne eigene Be- triebsrechnung werden in der Regel keine Rechnungen gestellt. 5.2 Gebühren für Kontrollmessungen an Anlagen 5.2.1 Für Feuerungsanlagen die in separaten Beschlüssen festgelegten Tarife 5.2.2 Für andere Anlagen nach Massgabe der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 21. September 1983
5.3 Gebühren für schriftliche Auszüge aus dem Datenarchiv 5.3.1 Gemäss den vom Stadtrat festgesetzten Stundenansät- zen für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte 5.3.2 Vorhandene Drucksachen, Fotokopien usw. zu Selbst- kosten. Liegen diese unter Fr. 5.–, werden sie in der Regel un- entgeltlich abgegeben. 6. Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt am 1. Juni 1984 in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 23. Dezember 1981. 2 2 AS 37, 455. 4