724.101

Ausführungsbestimmungen zur Wasserabgabeverordnung

Präambel

Der Stadtrat,

A. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Bearbeitung von Verbrauchsdaten mit kurzen Intervallzeiten gemäss Art. 33b Abs. 2 Wasserabgabeverordnung.

Art. 2 Verbrauchsdaten

Die Bezeichnung Verbrauchsdaten mit kurzen Intervallzeiten umfasst:

  1. a. Durchflussvolumen;

  2. b. Wasser- und Umgebungstemperatur;

  3. c. Leckage-Alarmmeldungen;

  4. d. Rückfluss-Alarmmeldungen;

  5. e. Trockenlauf-Alarmmeldungen;

  6. f. Funktionsstörungs-Alarmmeldungen;

  7. g. Betriebsstunden;

  8. h. Batterieladestand.

B. Datenbearbeitung

Art. 3 Datenübermittlung

Die elektronischen Wasserzähler übermitteln die Verbrauchsdaten mit kurzen Intervallzeiten ins Datenverwaltungssystem der Wasserversorgung.

Die Übermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt verschlüsselt. 1 AS 101.100 2 AS 724.100

Begründung siehe STRB Nr. 981 vom 5. Oktober 2022. Ausführungsbestimmungen zur Wasserabgabeverordnung

Art. 4 Pseudonymisierung

Die Wasserversorgung bearbeitet die Verbrauchsdaten mit kurzen Intervallzeiten in pseudonymisierter Form.

Die Zugriffsberechtigung ist beschränkt auf diejenigen Mitarbeitenden, für die der Zugriff zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Art. 5 Datenspeicherung

Die Verbrauchsdaten mit kurzen Intervallzeiten werden gespeichert:

  1. a. auf den elektronischen Wasserzählern maximal 460 Tage;

  2. b. im Datenverwaltungssystem der Wasserversorgung maximal 720 Tage.

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C. Schlussbestimmung

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

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