724.120
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen zum neuen Wassertarif
724.120 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen zum neuen Wassertarif Stadtratsbeschluss vom 21. Februar 1990 1 1. Grundgebühr a) Für die Berechnung der Leistungsgebühr ist die Nenngrös- se des Wasserzählers am 1. Januar massgebend. Bei neuen Anschlüssen oder Änderungen des Anschlusses er- folgt die Berechnung pro rata temporis; massgebend ist der Zeitpunkt der Installation des Wasserzählers bzw. der In- stallationsabnahme durch die Wasserversorgung. b) Für die Berechnung der Gebäudegebühr ist die Versiche- rungssumme am 1. Januar massgebend. Bei Änderungen der Versicherungssumme erfolgt die Berechnung pro rata temporis; massgebend ist das Schätzungsdatum in der Schätzungsanzeige der Gebäudeversicherung des Kan- tons Zürich. Bei Neubauten ist die Gebäudegebühr ge- schuldet ab Installation des Wasserzähler. 2. Verbrauchspreis a) Der Wasserverbrauch vor dem 1. Januar 1991 wird zum alten Tarif, der Verbrauch nach diesem Datum zum neuen Tarif verrechnet, wobei der Gesamtverbrauch zwischen letzter Ablesung vor dem Jahreswechsel und erster Able- sung nach dem Jahreswechsel pro rata temporis aufgeteilt wird. b) Die gleiche Regelung gilt bezüglich der Tariferhöhungen vom 1. Januar 1993 und vom 1. Januar 1995 und ist auch bei der Berechnung von Zuschlagsgebühren für Überwas- serverbrauch anzuwenden. 3. Anschlussgebühr Die Anschlussgebühr wird nach neuem Tarif berechnet, wenn die Installation des Wasserzählers nach dem 1. Januar 1991 erfolgt. 4. Unterhalt von Zuleitungen 1
Massgebender Zeitpunkt zur Bestimmung der Beitragshöhe bei Reparaturen ist der Arbeitsbeginn. 1 AS 40, 154. 2