732.211
Ausführungsbestimmungen zu den Tarifen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (AB Tarife)
Präambel
Der Stadtrat,
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Die Ausführungsbestimmungen zu den Tarifen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) gelten im Versorgungsgebiet des ewz im Kanton Zürich.
Art. 2 Begriffe
In diesen Ausführungsbestimmungen bedeuten:
a. Turnusrechung: Rechnung des ewz für die bezogene Energie und das Netznutzungsentgelt, die in der Regel auf abgelesenen Zählerwerten, in Ausnahmen auf geschätzten Mengen bezogener Energie beruht;
b. Schlussrechnung: Rechnung des ewz für die bezogene Energie und das Netznutzungsentgelt bis zum Ende des Energiebezugs. Sie beruht in der Regel auf abgelesenen Zählerwerten, in Ausnahmen auf geschätzten Mengen bezogener Energie.
c. Abrechnungsperiode: Zeitspanne zwischen zwei Turnusrechnungen oder zwischen einer Turnusrechnung und der Schlussrechnung;
d. Ökologischer Mehrwert von Elektrizität: Alle vermögenswerten, immateriellen Rechte und faktischen Vorteile an Energie, die in einer bestimmten, zertifizierten Energieerzeugungsanlage erzeugt werden, mit Ausnahme der darin produzierten Wirkenergie und der Vergütung, die die Netzbetreiberin der Betreiberin der Energieerzeugungsanlage für die eingespeiste Wirkenergie vergütet.
AS 732.210
Begründung siehe STRB Nr. 611 vom 3. Juli 2019. Ausführungsbestimmungen zu den Tarifen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (AB Tarife) II. Verrechnung
Art. 3 Schätzung des Bezugs von Energie
Sind in Ausnahmefällen keine Messwerte verfügbar, schätzt das ewz die bezogene Energie nach pflichtgemässem Ermessen, in der Regel:
a. aufgrund von Referenzmessungen;
b. aufgrund des Vorjahresverbrauchs und unter Berücksichtigung von Schätzungen bezüglich Konsumanstieg oder -rückgang; oder
c. mit Hilfe des ewz-Standardlastprofils.
Art. 4 Pauschale Verrechnung von Energiebezügen
3 In Ausnahmefällen, insbesondere wenn der voraussehbare Energieverbrauch eine Installation der Messeinrichtungen und eine Ablesung aus ökonomischen Gründen nicht rechtfertigt, kann das ewz auf die Installation von Messeinrichtungen verzichten und den geschätzten Betrag von Elektrizität pauschal verrechnen. Die Direktorin oder der Direktor des ewz setzt die Pauschalen zu den Ansätzen des Tarifs Netznutzung NNA 4 mit dem Tarif Energie ewz.econatur 5 zum Hochtarif fest.
Art. 5 Verrechnung kleiner Beträge
Das ewz kann bei Turnusrechungen auf die Einforderung oder Gutschrift des Rechnungsbetrags verzichten und den Saldo zugunsten oder zulasten des ewz auf die nächste Rechnung vortragen, wenn der Saldo gering ist. Das ewz legt den Betrag nach pflichtgemässem Ermessen fest. Die Verrechnung erfolgt mit den nächsten Akonto-, Turnus- oder Schlussrechnungen.
Das ewz verzichtet bei der Schlussrechnung auf die Verrechnung eines Saldos zu seinen Gunsten von unter Fr. 5.–.
Art. 6
(aufgehoben) 6
Art. 7 Leistung
Die Gebühren für die bezogene Leistung werden nicht pro rata temporis verrechnet. Dies gilt auch, wenn die Abrechnungsperiode weniger als einen Monat gedauert hat.
Art. 8 Temporäre Netzanschlüsse
7 Bei temporären Netzanschlüssen gemäss Art. 2 lit. b Ausführungsbestimmungen zum Netzanschluss (AB NA) 8 verrechnet das ewz die bezogene Energie zu den Ansätzen des Tarifs Netznutzung NNA 9 mit dem Tarif Energie ewz.econatur 10 zum Hochtarif. 3 Fassung gem. STRB Nr. 931 vom 23. Oktober 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020. 4 vom 10. April 2019, AS 732.325. 5 vom 16. April 2014. AS 732.314. 6 Fassung gem. STRB Nr. 931 vom 23. Oktober 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020. 7 Fassung gem. STRB Nr. 931 vom 23. Oktober 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020. 8 vom 3. Juli 2019, AS 732.301. 9 vom 10. April 2019, AS 732.325. 10 vom 16. April 2014, AS 732.314. Ausführungsbestimmungen zu den Tarifen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (AB Tarife)
Art. 9 Bauanschlüsse bis 250 kVA
Bei Bauanschlüssen gemäss Art. 2 lit. c AB NA 11 bis 250 kVA verrechnet das ewz die bezogene Energie zu den Ansätzen des Tarifs Netznutzung NNA 12 mit dem Tarif Energie ewz.econatur 13 zum Hochtarif. 14
Wenn die Kundin oder der Kunde die notwendigen Voraussetzungen bei ihren oder seinen Installationen auf eigene Kosten schafft, kann die bezogene Energie auch zu Hoch- und Niedertarif gemäss den entsprechenden Tarifzeiten verrechnet werden.
Art. 10 Bauanschlüsse über 250 kVA
Bei Bauanschlüssen gemäss Art. 2 lit. c AB NA 15 über 250 kVA verrechnet das ewz die bezogene Energie zu den Ansätzen des anwendbaren Tarifs Netznutzung NNB 16 mit dem Tarif Energie ewz.econatur 17 . 18
Das ewz verrechnet keine Blindenergie.
Art. 10a Datenbekanntgabe an Entsorgung + Recycling Zürich
19 Das ewz gewährt Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ) Zugriff auf die notwendigen Daten zum Zweck der Verrechnung der Abwasser- und Abfallgebühren. III. Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement Ausführungsbestimmungen zu den Tarifen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) vom 9. Juli 2014 wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2019 in Kraft. 11 vom 3. Juli 2019, AS 732.301. 12 vom 10. April 2019, AS 732.325. 13 vom 16. April 2014, AS 732.314. 14 Fassung gem. STRB Nr. 931 vom 23. Oktober 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020. 15 vom 3. Juli 2019, AS 732.301. 16 vom 10. April 2019, AS 732.326. 17 vom 16. April 2014, AS 732.314. 18 Fassung gem. STRB Nr. 931 vom 23. Oktober 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020. 19 Fassung gem. STRB Nr. 3237 vom 8. November 2023; Inkrafttreten 1. Januar 2024.