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Grundsätze über die Kostentragung von Sonder-Niederspannungs-Anschlüssen des EWZ
732.214 STADT ZÜRICH Grundsätze über die Kostentragung von Sonder-Niederspannungs-Anschlüssen des EWZ Stadtratsbeschluss vom 30. Mai 1990 (1763) 1 I. Für die Kostentragung von Sonder-Niederspannungs- Anschlüssen gelten folgende Grundsätze: 1. Geltungsbereich Sonder-Niederspannungs-Anschlüsse sind solche, die einer Energiebezugsleistung von über 170 kVA bei 230/400 Volt für ein einziges Anschlussobjekt (Gewerbebetriebe, Büro-, Ge- schäfts- und Hochhäuser usw.) genügen oder die zur Erhöhung der Betriebssicherheit mit mehr als einer Kabelzuleitung auszu- führen sind. In der Regel erhalten solche Anschlüsse entweder direkte Kabelzuleitungen aus Netztransformatoren- oder Nie- derspannungsverteilstationen oder es dienen Hauptleitungen als Anschlussleitungen (Schlaufenanschlüsse). Je Anschluss können beide Ausführungsarten vereinigt werden. 2. Baukostenbeitrag An die Kosten solcher Anschlussleitungen im öffentlichen Grund hat der Besteller einen Beitrag von 40 Prozent zu ent- richten. Die Kosten für die Anschlussleitung im Privatgrund ge- hen voll zu Lasten des Bestellers. 3. Anschlussgebühr Für die Belegung der Anlagen des Elektrizitätswerkes wird eine Anschlussgebühr gemäss dem vom Gemeinderat erlassenen Anschlussgebührentarif erhoben. 4. Fälligkeit Gemäss Artikel 3 Ziffer 8 des Reglementes über die Abgabe elektrischer Energie durch das Elektrizitätswerk (EWZ) in der Stadt Zürich hat der Besteller dem EWZ vor Baubeginn die Hälfte der provisorisch ermittelten Baukostenbeteiligung und 1
der Anschlussgebühr zu entrichten. Die restlichen Zahlungen werden mit der definitiven Veranlagung nach Bauvollendung fällig. 5. Weitere Bestimmungen Im übrigen gelten die Bestimmungen des Energieabgaberegle- mentes vom 21. Februar 1990 und des Tarifes für Anschluss- gebühren vom 21. Februar 1990. II. Die neuen Grundsätze über die Kostentragung von Sonder- Niederspannungs-Anschlüssen treten am 1. Oktober 1990 in Kraft und ersetzen die Grundsätze vom 22. Dezember 1966. 2 1 AS 40, 174. 2 BS 2, 626. 2