732.300

Netzanschlussverordnung (NAV)

Präambel

Der Gemeinderat,

I. Einleitung

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für den Anschluss in Niederspannung an das Verteilnetz des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz).

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a. Netzanschluss: technische Anbindung von Anlagen an das Verteilnetz (einschliesslich aller baulichen Voraussetzungen) ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Grenzstelle gemäss Ziff. 2.1.7 Energieabgabereglement 3 ;

  2. b. Transitleitung: Netzkabel, das zwei Verteilstellen (Verteilkabine, -nische oder -raum) verbindet und der Redundanz dient;

  3. c. Netzanschlusspunkt: Stelle, an der eine Anlage an einer Verteilstelle, in einer Transformatorenstation, am letzten Anschluss an das Netzkabel im öffentlichen Grund oder an einer Transitleitung im privaten Grund in Niederspannung an das Verteilnetz angeschlossen ist;

  4. d. Anschlussüberstromunterbrecher: Sicherung zwischen Verteilnetz und Hausinstallation;

  5. e. bauliche Voraussetzungen: für die Erstellung und den Betrieb des Netzanschlusses erforderliche Infrastruktur und Massnahmen wie z. B. Rohrblöcke, Mauerdurchbrüche oder Brandabschlüsse;

vom 28. Januar 2009, AS 732.210.

Begründung siehe STRB Nr. 86 vom 7. Februar 2018.

Reglement über den Betrieb des Verteilnetzes und die Energielieferung des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) vom 28. Januar 2009, AS 732.210. f. Auswechslung: Ersatz des kompletten Netzanschlusses; g. Änderung des Netzanschlusses: Ersatz eines Teils oder Verlegung eines Teils des Netzanschlusses; h. Verstärkung: Erhöhung der maximalen Anschlussleistung des Netzanschlusses in kVA; i. Netzanschlussbeitrag: Gebühr zur Deckung der Erstellungskosten des Netzanschlusses sowie des Anschlussüberstromunterbrechers; j. Netzkostenbeitrag: Gebühr zur Finanzierung der dem Netzanschluss vorgelagerten Infrastruktur. II. Gebühren

Art. 3 Gebührenpflichtige

Der Netzanschlussbeitrag, der Netzkostenbeitrag und allfällige weitere Gebühren dieser Verordnung werden von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer oder der Bestellerin oder dem Besteller geschuldet.

Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und die Bestellerin oder der Besteller des Anschlusses haften solidarisch für Netzanschlussbeitrag, Netzkostenbeitrag und allfällige weitere Gebühren.

A. Netzanschlussbeitrag

Art. 4 Beitragspflicht

Der Netzanschlussbeitrag ist geschuldet bei:

  1. a. Neuanschluss einer Anlage an das Verteilnetz;

  2. b. Auswechslung des Netzanschlusses;

  3. c. Verstärkung des Netzanschlusses mit physischen Massnahmen;

  4. d. Änderung des Netzanschlusses;

  5. e. Bauanschlüssen und anderen temporären Netzanschlüssen;

  6. f. Rückbau des Netzanschlusses.

Das ewz kann auf die Verrechnung des Netzanschlussbeitrags verzichten, wenn ein öffentliches Interesse am Netzanschluss besteht.

Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer oder die Bestellerin oder der Besteller erwirbt für den Netzanschluss allfällig notwendige Durchleitungsrechte auf eigene Kosten.

Art. 5 Berechnungsgrundlage

Der Netzanschlussbeitrag bemisst sich nach den Kosten des Netzanschlusses ab Netzanschlusspunkt bis und mit Anschlussüberstromunterbrecher.

Art. 6 Neuanschluss und Ersatz

Das ewz berechnet die Kosten innerhalb der Bauzone im öffentlichen Grund pauschal und im privaten Grund und ausserhalb der Bauzone nach Aufwand bei:

  1. a. Neuanschluss einer Anlage an das Verteilnetz (ausgenommen einphasige Kleinanschlüsse für die öffentliche Infrastruktur);

  2. b. Auswechslung des Netzanschlusses (ausgenommen Alters­ersatz);

  3. c. Verstärkung des Netzanschlusses.

Bei Altersersatz übernimmt das ewz die Kosten für das Kabel sowie für die baulichen Voraussetzungen im öffentlichen Grund. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer bezahlt die Aufwendungen im privaten Grund.

Art. 7 Übrige Anschlüsse

Das ewz berechnet die Kosten im öffentlichen und im privaten Grund nach Aufwand bei:

  1. a. Änderung des Netzanschlusses;

  2. b. einphasigen Kleinanschlüssen für die öffentliche Infrastruktur;

  3. c. Bauanschlüssen und anderen temporären Netzanschlüssen;

  4. d. Rückbau des Netzanschlusses.

B. Netzkostenbeitrag

Art. 8 Beitragspflicht

Der Netzkostenbeitrag ist geschuldet bei:

  1. a. Neuanschluss einer Anlage an das Verteilnetz;

  2. b. Verstärkung des Netzanschlusses mit oder ohne physische Massnahmen;

  3. c. Bauanschlüssen und anderen temporären Netzanschlüssen ab einer Einsatzdauer von fünf Jahren;

  4. d. Wiederinbetriebnahme eines rückgebauten Netzanschlusses ab dem gleichen Netzanschlusspunkt nach mehr als fünf Jahren;

  5. e. Wechsel der Netzebene.

Aus einer allfälligen Reduktion der Leistung eines bestehenden Netzanschlusses entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Netzkostenbeiträgen.

Art. 9 Berechnung nach Maximum

Der Netzkostenbeitrag berechnet sich aufgrund des maximal möglichen Leistungsbezugs aus dem Netz bei:

  1. a. Neuanschluss einer Anlage an das Verteilnetz;

  2. b. Wiederinbetriebnahme eines rückgebauten Netzanschlusses ab dem gleichen Netzanschlusspunkt nach mehr als fünf Jahren;

  3. c. Bauanschlüssen und anderen temporären Netzanschlüssen ab einer Einsatzdauer von fünf Jahren.

Art. 10 Berechnung nach Diffe­renzen

Der Netzkostenbeitrag berechnet sich aufgrund der Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen maximal möglichen Leistungsbezug aus dem Netz bei:

  1. a. Verstärkung mit oder ohne physische Massnahmen;

  2. b. Wiederinbetriebnahme eines rückgebauten Netzanschlusses ab dem gleichen Netzanschlusspunkt innerhalb von fünf Jahren.

Art. 11 Netzebenenwechsel

Bei der Berechnung des Netzkostenbeitrags beim Netzebenenwechsel werden schon bezahlte Netzkostenbeiträge angerechnet.

Art. 12 Gebührenansatz

Der Stadtrat ist ermächtigt, den Netzkostenbeitrag für den Netzanschluss an die Netzebene 7 basierend auf den geltenden Branchenempfehlungen des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) 4 sowie der Gesetzgebung zur Stromversorgung festzulegen.

Art. 13 Leistungsstufen

Der Netzkostenbeitrag basiert auf der angemeldeten Leistung in kVA beim Bezug, wobei dieser Wert für die Gebührenberechnung auf die nächsthöhere Leistungsstufe aufgerundet wird.

Leistungsstufen in kVA (A bei Niederspannung): 28 (40), 44 (63), 55 (80), 70 (100), 110 (160), 170 (250), 220 (315), 280 (400), 440 (630), 500 (720), 560 (800), 660 (950), 850 (1220), 1000 (1440), 1200 (1730), 1400 (2000), 1600 (2300), 1800 (2600), 2000 (2880), 2200 (3170), 2400 (3460), 2600 (3750), 2800 (4040), 3000 (4330) usw. 4 Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz, Empfehlung Netzanschluss (für alle Netzanschlussnehmerinnen und -nehmer an das Verteilnetz), Bezugsquelle: Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE), www.strom.ch.

Die Leistungsstufen 70 – 660, 1000, 2000, 3000 kVA usw. entsprechen den vom ewz verwendeten Normanschlüssen; bei den übrigen handelt es sich um Zwischenstufen zum Zweck der Gebührenverlagerung. Wird ein Netzkostenbeitrag aufgrund einer Zwischenstufe veranlagt, kann die effektive Bezugsleistung mittels einer entsprechenden Messeinrichtung dauernd überwacht werden. Übersteigt die effektive Bezugsleistung die bestellte Zwischenstufe, wird dem bestellten Anschluss die nächst höhere Leistungsstufe zugeteilt und die Differenz nachveranlagt.

C. Weitere Gebühren in Zusammenhang mit dem

Art. 14 Änderungen und Annulierungen

Bei Änderungen am Versorgungs- und Messkonzept und Annullierungen, die nach Bewilligung des Netzanschlusses durch das ewz erfolgen, verrechnet das ewz der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer oder der Bestellerin oder dem Besteller die zusätzlich notwendigen Leistungen oder die bei einer Annullierung bereits erbrachten Leistungen nach Aufwand.

Art. 15 Überdimensionierte Leistung

Fordert die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer oder die Bestellerin oder der Besteller eine höhere als die vom ewz für die geplante Nutzung des Netzanschlusses vorgesehene Leistungsdimension, ist für die Bereitstellung der geforderten Mehrleistung eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

Die gemäss Abs. 1 geschuldete Gebühr fällt pro kVA der geforderten Mehrleistung an und basiert auf dem für den überdimensionierten Leistungsanteil pauschalen Netznutzungsentgelt für zehn Jahre seit Inbetriebnahme des Netzanschlusses.

Der Stadtrat publiziert die Kosten pro kVA gemäss der Berechnungsgrundlage in Abs. 2.

Nutzt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer den Anschluss innerhalb der ersten fünf Jahre nach Inbetriebnahme im Rahmen der geforderten Mehrleistung, wird der gemäss Abs. 2 berechnete Betrag anteilmässig nach Zeitwert und effektiver Nutzung zurückerstattet. III. Allgemeine Bestimmungen

Art. 16 Mehrwertsteuer

Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz zusätzlich geschuldet.

Art. 17 Fälligkeiten

Der Netzanschlussbeitrag und der Netzkostenbeitrag sowie die für eine überdimensionierte Leistung zu zahlende Zu-

Art. 15 satzgebühr gemäss erhoben. Die und sind inne IV. Schlussbe

Abs. 1 werden nach Bauvollendung Zahlungen werden mit der Rechnungstellung fällig rhalb von 30 Tagen zu entrichten. stimmungen

Art. 18 Ausführungsbestimmungen

Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung.

Art. 19 Bisheriges Recht

Auf Netzanschlussgesuche gemäss Ziff. 2.1.2 Energieabgabereglement, die vor Inkraftsetzung der Netzanschlussverordnung gestellt werden, ist der Tarif N, Netzanschluss für das Elektrizitätswerk, anwendbar. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs.

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Tarif N, Netzanschluss für das Elektrizitätswerk, Gemeinderatsbeschluss vom 25. Januar 2006, wird mit Inkrafttreten der Netzanschlussverordnung aufgehoben.

Art. 21 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 5 5 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2019 (STRB Nr. 1145 vom 19. Dezember 2018). Anhang Vereinfachte Darstellung eines Netzanschlusses