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Tarif Energie ewz.solartop für die Stadt Zürich

732.317 Tarif Energie ewz.solartop für die Stadt Zürich Gemeinderatsbeschluss vom 18. April 2012 mit Änderung vom 16. April 2014 1. Geltungsbereich Der Tarif Energie ewz.solartop gilt für die Lieferung von Energie mit ökologischem Mehrwert gemäss der unter Ziff. 3 definierten Qualität an feste Kundinnen und Kunden sowie an freie Kundin- nen und Kunden, die keinen Netzzugang beanspruchen. 2. Tarifzeiten Hochtarif: Montag–Samstag 06.00 bis 22.00 Uhr Niedertarif: Montag–Sonntag 22.00 bis 06.00 Uhr Sonntag 06.00 bis 22.00 Uhr 3. Produktbeschrieb 1 ewz.solartop ist Energie aus Sonnenlicht, die zu 100 % in na- turemade star 1 -zertifizierten Solarstromanlagen produziert wird. 2 Mit dem Kauf von ewz.solartop wird der Bau von Solarstroman- lagen gefördert. 4. Produktkombinationen 1 ewz.solartop kann für den Gesamtjahresverbrauch oder als Teilmenge bezogen werden. Bei einer Teilmenge wird die be- stellte Menge in erster Linie vom Verbrauch im Hochtarif, in zweiter Linie vom Verbrauch im Niedertarif in Abzug gebracht. 2 ewz.solartop kann mit anderen Produkten des ewz kombiniert werden. 2 1 naturemade star kennzeichnet Ökostrom. Dieser stammt aus 100 % erneuer- baren Energiequellen und bürgt für die Einhaltung zusätzlicher strenger und umfassender ökologischer Auflagen. naturemade ist das Qualitätszeichen für Energie aus erneuerbaren Quellen. Es wird nach eingehender Kontrolle vom Verein für umweltgerechte Energie (VUE) verliehen. naturemade steht für glaubwürdige Qualität und ökologische Verbes- serung. Zertifiziert werden sowohl die Produktion wie auch die Lieferung von Strom. naturemade ist breit abgestützt. Im Vorstand des Vereins für umweltge- rechte Energie (VUE) sind Umwelt- und Konsumentenorganisationen, Verbände erneuerbarer Energien, Grosskonsumenten und -konsumentinnen von Energie sowie grosse, mittlere und kleine Energielieferanten und -produzenten vertreten. 2 Fassung gemäss GRB vom 16. April 2014; Inkraftsetzung 1. Januar 2015 (STRB Nr. 718/2014). 1

5. Preis 1 Hochtarif: 65.0 Rp./kWh Niedertarif: 65.0 Rp./kWh 2 Der jeweils gültige Preis bestimmt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der an die Produzentinnen und Produzenten zu be- zahlenden Vergütungen. Das ewz passt den Preis der Preisent- wicklung an. 3 Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. 6. Allgemeine Bestimmungen 1 Kundinnen und Kunden können zwischen verschiedenen Stromprodukten wählen. Wenn eine Kundin oder ein Kunde kein Produkt bestellt, dann liefert und verrechnet das ewz für den gesamten Energieverbrauch ewz.basis 3 . 2 Kundinnen und Kunden haben keinen Rechtsanspruch auf die Lieferung eines bestimmten Produkts. Das ewz kann die Bestel- lung eines bestimmten Produkts ablehnen oder die Lieferung einschränken und stattdessen das Produkt ewz.basis 4 liefern. 3 Eine Änderung der Bestellung eines Stromprodukts mit gerin- gerem ökologischem Wert (Downgrading) ist dem ewz bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Saldos der Turnusrechnung, die auf gemessenen Energiewerten basiert, schriftlich mitzuteilen. Die Anpassung erfolgt anschliessend auf Beginn der laufenden Ab- rechnungsperiode. Bei monatlichen Turnusrechnungen ist ein Downgrading auf den nächsten Quartalsbeginn möglich, sofern die Änderung dem ewz 30 Tage im voraus mitgeteilt wurde. Die Bestellung eines Stromprodukts mit höherem ökologischem Wert (Upgrading) wird auf Beginn einer Abrechnungsperiode wirksam. Bei jährlichen Turnusrechnungen wird die Änderung nach Eingang der Meldung wirksam. 4 Im Falle einer Tarifanpassung ist die Mitteilung für eine Ände- rung der Bestellung des Stromprodukts bis spätestens 2 Monate nach Bekanntgabe der neuen Preise möglich. Geliefert wird das neue Stromprodukt ab Monatsbeginn. 7. Änderung des Energieliefertarifs Der Stadtrat ist ermächtigt, Anpassungen am Energielieferta- rif ewz.solartop gemäss Ziff. 5 vorzunehmen, soweit sie sich aus Vorgaben des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG, SR 734.7) oder Vorgaben und Weisungen der Eidge- nössischen Elektrizitätskommission (ElCom) ergeben. 3 Fassung gem. STRB vom 21. August 2014 (718); Inkraftsetzung 1. Januar 2015. 4 Fassung gem. STRB vom 21. August 2014 (718); Inkraftsetzung 1. Januar 2015. 2

7 bis Anpassung der Produktbezeichnung 5 Der Stadtrat ist ermächtigt, die Produktbezeichnung «ewz.solar- top» anzupassen. 8. Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 6 5 Fassung gemäss GRB vom 16. April 2014; Inkraftsetzung 1. Januar 2015 (STRB Nr. 718/2014). 6 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2013 (STRB Nr. 845/2012). 3