732.330
Tarif Netznutzung NNC-A
vom 15. November 2017 mit Änderungen vom 9. Juli 2025 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 41 lit. l GO 2 und nach Einsichtnahme in die Wei- sung des Stadtrats vom 7. Juni 2017 3 , beschliesst: 1. Geltungsbereich 4 1 Der Tarif NNC-A gilt für nachgelagerte Kundinnen und Kunden in einem in Mittelspannung an das Verteilnetz der Stadt ange- schlossenen Arealnetz. 5 2 Der Tarif NNC-A ist anwendbar, wenn: a. eine Arealnetzkonstellation vorliegt; b. die nachgelagerte Kundin oder der nachgelagerte Kunde die Entschädigung der Nutzung des Arealnetzes der Betrei- berin oder dem Betreiber oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Arealnetzes bezahlt; und c. im Netzanschlussvertrag zwischen dem ewz und der Be- treiberin oder dem Betreiber oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Arealnetzes die direkte Verrechnung der Entschädigung der Netznutzung des vorgelagerten Verteilnetzes des ewz mit der nachgelagerten Kundin oder dem nachgelagerten Kunden vereinbart ist. 2. Tarif 2.1 Tarifzeiten 1 Reguläre Tarifzeiten: Hochtarif: Montag – Samstag 06.00 – 22.00 Uhr Niedertarif: Montag – Sonntag 22.00 – 06.00 Uhr Sonntag 06.00 – 22.00 Uhr 1 Fassung gem. GRB vom 10. April 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020. 2 AS 101.100 3 Begründung siehe STRB Nr. 433 vom 7. Juni 2017. 4 Fassung gem. GRB vom 10. April 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020. 5 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
2 Bei durchgängigem Werkbetrieb an Sonntagen: Hochtarif: Montag – Sonntag 06.00 – 22.00 Uhr Niedertarif: Montag – Sonntag 22.00 – 06.00 Uhr 2.2 Netznutzungsentgelt Das Netznutzungsentgelt setzt sich zusammen aus der Ent- schädigung für die Nutzung des Verteilnetzes des ewz und der Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen des ewz an die Stadt Zürich. 2.2.1 Entschädigung für die Netznutzung 1 Der Stadtrat legt die Preise für die Entschädigung der Netznut- zung (Wirkenergie, Blindenergie und Leistung) gestützt auf die jeweils anrechenbaren Kosten gemäss dem Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz) 6 fest. 7 2 Das ewz liefert auf 100 kWh Wirkenergie der Hochtarifzeit kostenlos 48 kVArh Blindenergie (mittlerer Leistungsfaktor cos φ = 0,9). Der während der Hochtarifzeit zusätzlich auftre- tende Blindenergieverbrauch wird gemäss dem vom Stadtrat festzulegenden Preis zusätzlich verrechnet. 8 3 Das ewz verrechnet die von der nachgelagerten Kundin oder vom nachgelagerten Kunden in Anspruch genommene und ge- messene Leistung. Als Bemessungsgrundlage dient der maxi- male monatliche ¼-Stunden-Leistungswert im Hochtarif. 4 Betreibern von berechtigten Anlagen werden auf Antrag das Netznutzungsentgelt und die Entschädigung für gemeinwirt- schaftliche Leistungen an die Stadt gemäss Ziffer 2.2.2 für die massgebende Elektrizitätsmenge gemäss dem Stromversor- gungsgesetz rückerstattet. 9 5 Teilnehmern einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft wird auf den Netznutzungstarif ein Abschlag für den Bezug der selbst erzeugten Elektrizität gemäss dem Stromversorgungsgesetz gewährt. 10 6 vom 23. März 2007, SR 734.7. 7 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 8 Fassung gem. GRB vom 10. April 2019; Inkrafttreten 1. Januar 2020. 9 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 10 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
2.2.2 Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen an die Stadt 11 Der Stadtrat bestimmt die Entschädigung für die gemeinwirt- schaftlichen Leistungen gemäss dem Reglement über den Be- trieb des Verteilnetzes und die Energielieferung des Elektrizi- tätswerks der Stadt Zürich (ewz) 12 sowie der Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele 13 . 3. Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 14 11 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 12 vom 28. Januar 2009, AS 732.210. 13 vom 5. Oktober 2022, VGL, AS 732.360. 14 Inkrafttreten 1. Januar 2018 (STRB Nr. 12 vom 10. Januar 2018). 3