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Energetische Bedingungen und Beschränkungen der Stromabgabe aus dem Netz des Elektrizitätswerkes in der Stadt Zürich

Art. 1

Geltungsbereich

  1. Die energetischen Bedingungen und Beschränkungen der Stromabgabe gemäss dieser Verordnung gelten für elektrische Installationen, Anlagen und Apparate, die ganz oder teilweise aus dem Netz des EWZ versorgt werden.

  2. Ausgenommen sind mobile, gesteckte Apparate bis 2 kW Anschlussleistung.

Art. 2

Energiekonzepte

  1. Bei Gesuchen um Neu-Erstellung oder Verstärkung von Hausanschlüssen mit einer Anschluss-Leistung von 110 kVA oder mehr ist in einem Energiekonzept nachzuweisen, dass alle Massnahmen zur rationellen Verwendung und zur Eigenproduktion von Elektrizität, welche den Umständen entsprechend zumutbar sind, getroffen worden oder vorgesehen sind.

  2. Bezüger mit einem Gesamtjahresverbrauch von 200 000 kWh oder mehr haben alle 10 Jahre – erstmals 1 Jahr nach Aufforderung – in einem Energiekonzept nachzuweisen, dass alle Massnahmen zur rationellen Verwendung und zur Eigenproduktion von Elektrizität, welche den Umständen entsprechend zumutbar sind, getroffen worden oder vorgesehen sind.

  3. Zumutbar sind Massnahmen, welche dem Stand der Technik entsprechen, über die Nutzungsdauer der Investition unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Energiepreisteuerung wirtschaftlich vertretbar und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.

  4. Zum Energiekonzept gehört ein verbindlicher Realisierungsplan und ein Messkonzept, welches die private, separate Verbrauchserfassung für alle wesentlichen Verbrauchergruppen vorsieht und damit eine Erfolgskontrolle für die im Energiekonzept vorgesehenen Massnahmen erlaubt.

  5. Die Energiekonzepte unterliegen der Genehmigung durch die zuständige Amtsstelle. Diese kann Vollzugstermine sowie Bedingungen und Auflagen festsetzen.

Art. 3

Belüftungsanlagen

  • Der Anschluss und Betrieb von Belüftungsanlagen mit oder ohne Kühlung und Befeuchtung ist bewilligungspflichtig, wenn deren gesamte Anschlussleistung je Bezüger 5 kVA oder mehr beträgt.

  • Die Bewilligung darf nur erteilt werden,

  • wenn gesetzliche Vorschriften oder besondere Schadstoff- oder Geruchsquellen die Belüftung erfordern,

  • wenn übermässige äussere Einwirkungen oder Sicherheitserwägungen keine Fensterlüftung erlauben,

  • wenn aufgrund der Raumnutzung besondere Anforderungen an das Raumklima gestellt sind,

  • wenn die Fenster fehlen,

  • wenn interne Wärmelasten ohne Belüftung zu übermässigen Raumtemperaturen führen.

  • Der Bedarfsnachweis für die Kühlung und Befeuchtung richtet sich nach dem Energiegesetz des Kantons Zürich und seinen Ausführungsbestimmungen. Die Befeuchtung darf nicht mit Dampf erfolgen, der durch elektrische Energie erzeugt wurde.

  • Bewilligungspflichtige Belüftungsanlagen müssen mit einer bedarfsabhängigen automatischen Regelung für jeden angeschlossenen Raum ausgerüstet sein.

Art. 4

Beleuchtungsanlagen

  1. Der Anschluss und Betrieb von Beleuchtungsanlagen ist bewilligungspflichtig, wenn deren gesamte Anschlussleistung je Bezüger 5 kVA oder mehr beträgt.

  2. Bewilligungspflichtige Beleuchtungen müssen mit einer tageslichtabhängigen Abschaltung oder einer anderen mindestens gleichwertigen Bedarfsregelung versehen sein. Ausgenommen sind Beleuchtungen, deren spezifische elektrische Anschlussleistung weniger als 5 W/m2 beträgt.

Art. 5 Bei

Apparate

  1. Der feste Anschluss und Betrieb von Apparaten ist unter Vorbehalt von Art. 1 Ziffer 2 bewilligungspflichtig.

  2. Die Bewilligung für serienmässig hergestellte Apparate wird erteilt, wenn der genormte Verbrauch die von der zuständigen Instanz festgesetzten Grenzwerte nicht überschreitet. Apparaten, für welche keine Grenzwerte festgesetzt wurden, entfällt die Bewilligungspflicht.

  3. Bis zum Inkrafttreten verbindlicher Verbrauchsgrenzwerte des Bundes werden diese vom Stadtrat nach Massgabe anerkannter Verbrauchsstandards oder aufgrund der auf dem Markt erhältlichen Apparate festgesetzt.

Art. 6

Elektrische Raum- und Aussenheizungen

  1. Der Anschluss und Betrieb elektrischer Raum- und Aussenheizungen ist unter Vorbehalt von Art. 1 Ziffer 2 verboten. Bestehende Aussenheizungen, die dieser Vorschrift widersprechen, sind bis Ende 1996 funktionsuntüchtig zu machen.

  2. Als elektrische Raumheizungen gelten Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Widerstandswärme zum Zwecke der Beheizung von Räumen, die gemäss § 16 der Besonderen Bauverordnung I wärmegedämmt sein müssen, sowie die elektrische Lufterhitzung in Belüftungsanlagen und die Erwärmung des Badewassers von Hallenbädern.

  3. Als elektrische Aussenheizungen gelten Anlagen, die mittels Elektrizität erzeugte Wärme ausserhalb von wärmegedämmten Räumen im Sinne von § 16 der Besonderen Bauverordnung I abgeben, wie beispielsweise Rampen-, Flächen-, Dachrinnen-, Strahlungs- und Frostschutzheizungen sowie Warmluftvorhänge.

  4. Die Bewilligung für Freiluft-Schwimmbadheizungen richtet sich nach dem kantonalen Energiegesetz und seinen Ausführungsbestimmungen.

Art. 7

Ausnahmebewilligungen

  • Die zuständige Behörde kann Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, zum Beispiel:

  • wenn sonst eine unzumutbare Härte eintritt,

  • wenn die Sicherheit oder die Hygiene sonst mit vertretbarem Aufwand nicht gewährleistet werden kann,

  • wenn dank der Abweichung eine energetisch bessere Lösung erzielt wird,

  • wenn dadurch ein Natur- und Heimatschutzobjekt oder Kunstwerk geschützt wird.

  • Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Art. 8

Übergangsbestimmung

  1. Bestehende Installationen, Anlagen und Apparate sind an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen, sobald sie verändert oder erneuert werden und die Anpassung zumutbar ist (vgl. Art. 2 Ziffer 3).

  2. Vorbehalten bleiben die besondere Stillegungsfrist für elektrische Aussenheizungen (Art. 6 Ziffer 1) sowie besondere Anordnungen gemäss Art. 2 Ziffer 5.

Art. 9

Kontrolle, Vollzug, Rechtsmittel

  1. Die zuständige Amtsstelle ist befugt, bei den Elektrizitätsbezügern Kontrollen durchzuführen und Vollzugsanordnungen zu erlassen.

  2. Der Stadtrat bezeichnet die zum Vollzug dieser Vorschriften zuständige Amtsstelle. Gegen ihre Anordnungen ist das Rechtsmittel der Einsprache an den Stadtrat zulässig.

Art. 10

Sanktionen

  1. Bei Widerhandlungen gegen diese Verordnung und gegen Anordnungen, die sich darauf stützen, kann die zuständige Amtsstelle nach entsprechender Abmahnung die Energielieferungen des EWZ einstellen oder stattdessen die Stillegung vorschriftswidriger Installationen, Anlagen oder Apparate anordnen bzw. vollziehen.

  2. Vorbehalten bleibt die Strafverfolgung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) oder gemäss anderen Strafnormen des Bundes und des Kantons Zürich.

Art. 11

Inkraftsetzung Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung. 2

AS 40, 366. 2 1. Januar 1992 (STRB vom 18. Dezember 1991).