732.332
Verordnung über den Tarif Ersatzenergie
Präambel
Der Gemeinderat,
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Kundinnen und Kunden, die:
a. den Netzzugang im Verteilnetz der Stadt erklärt haben; und
b. keiner Bilanzgruppe zugeordnet werden können.
Art. 2 Tarifzeiten
Für Ersatzenergie gelten folgende Tarifzeiten:
a. Hochtarif: Montag–Samstag 06.00–22.00 Uhr;
b. Niedertarif: Montag–Sonntag 22.00–06.00 Uhr Sonntag 06.00–22.00 Uhr.
Art. 3 Produktzusammen setzung
Ersatzenergie besteht aus Energie aus Energieerzeugungsanlagen mit dem Zertifikat «naturemade star».
Die Zusammensetzung und die Herkunft der gelieferten Ersatzenergie werden im Folgejahr gegenüber den Kundinnen und Kunden deklariert.
Art. 4 Preis
Der Preis für Ersatzenergie berücksichtigt:
a. den Monatsmittelwert des Vormonats für den Spotpreis an der Strombörse «EPEX Spot» für die Schweiz
b. den Monatsmittelwert des Vormonats für den Wechselkurs Franken–Euro der Schweizerischen Nationalbank (FX [CHF/EUR]);
c. den Monatsmittelwert des Vormonats für den Handelspreis für Herkunftsnachweise (ökologischer Mehrwert;
d. die Faktoren 1,67 und 1,27 zur Unterscheidung zwischen Hoch- und Niedertarif sowie zum Ausgleich der Risiken Verbrauchsprofil und Bezug Ausgleichsenergie; 1 AS 101.100
STRB Nr. 349 vom 8. Februar 2023. Verordnung über den Tarif Ersatzenergie e. eine Pauschale für das Risiko des Bezugs von Ausgleichsenergie (3.00 EUR/MWh). 2 Er berechnet sich gemäss folgender Formel:
a. Hochtarif:
b. Niedertarif:
Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
Art. 5 Lieferanspruch
Kundinnen und Kunden haben keinen Rechtsanspruch auf die Lieferung von Energie aus Energieerzeugungsanlagen mit der Zertifizierung «naturmade star».
Die Stadt kann anstelle von Energie aus Energieerzeugungsanlagen mit der Zertifizierung «naturmade star» Energie mit gleichwertiger Zertifizierung liefern.
Art. 6 Information
Erhält die Stadt Kenntnis, dass Kundinnen oder Kunden neu Ersatzenergie beziehen werden, informiert die Stadt diese, soweit bekannt und möglich, über diese Verordnung.
Die Information erfolgt umgehend und spätestens innert fünf Arbeitstagen.
Art. 7 Ende der Ersatzversorgung
Die Versorgung mit Ersatzenergie endet mit der Versorgung durch eine neue Energielieferantin oder einen neuen Energielieferanten.
Die neue Energielieferantin oder der neue Energielieferant meldet der Stadt den Wechsel zehn Arbeitstage im Voraus.
Art. 8 Inkrafttreten
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 3 3 Inkrafttreten 1. März 2024 (STRB Nr. 613/2024).