732.351

Ausführungsbestimmungen zu den Richtlinien über die finanzielle Förderung von Massnahmen, die der rationellen Elektrizitätsverwendung sowie der Nutzung erneuerbarer Energiequellen zum Zweck der Stromerzeugung dienen

732.351 Ausführungsbestimmungen zu den Richtlini- en über die finanzielle Förderung von Mass- nahmen, die der rationellen Elektrizitätsver- wendung sowie der Nutzung erneuerbarer Energiequellen zum Zweck der Stromerzeu- gung dienen Stadtratsbeschluss vom 25. Mai 2011 (586) mit Änderungen bis 27. November 2013 (1079) 1. Für Anlagen, die den Anforderungen der Pauschalberech- nung nicht entsprechen, wird die Beitragshöhe einzeln fest- gesetzt. Dieser Beitrag soll in der Regel den Beitrag nach den Grundlagen der Pauschalberechnung nicht überstei- gen. Es werden nur Wärmepumpen bzw. Wärmepumpen- boiler gefördert, welche die europäische Norm EN 14511 bzw. EN 16147, das D-A-CH Zertifikat, die WPZ-Buchs Prü- fung oder ein gleichwertiges Qualitätslabel erfüllen. 2. Beiträge von weniger als Fr. 500.– werden nicht ausbezahlt. Ausgenommen sind Beiträge, die im Rahmen von Spezialak- tionen gewährt werden. 3. Die Details der Beitragsgewährung werden mit den Bei- tragsempfangenden vereinbart. Die Kompetenz zur Unter- zeichnung der Verträge und zur Gewährung von Beiträgen bis zum Betrag von Fr. 250 000.– wird dem Direktor des Elektrizitätswerks übertragen. 4. 1 Für thermische Sonnenkollektor-Anlagen wird ein pauscha- ler Beitragssatz von Fr. 100.– pro m 2 Aperturfläche festge- setzt. Es werden nur Kollektoren gefördert, die die Förder- kriterien der Baudirektion des Kantons Zürich erfüllen. 1 2 (aufgehoben) 2 3 In den im städtischen Energieplan bezeichneten Fernwär- megebieten der Stadt Zürich werden für die bereits an das Fernwärmenetz angeschlossenen und künftig wirtschaftlich anschliessbaren Liegenschaften keine Beiträge an Sonnen- Flachkollektoren gewährt.