810.601

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Entschädigung an Hebammen für Wochenbettpflege und Hausgeburten (AB VEH)

Präambel

Der Stadtrat,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Modalitäten zur Anpassung der Pikettentschädigung und zum Verfahren.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Städtischen Gesundheitsdienste (SGD) sind zuständig für den Vollzug der VEH.

B. Anspruch und Höhe

Art. 3 Ausnahmen zur

Besondere Gründe für eine Ausnahme von der Wohnsitz-

Art. 3 Wohnsitzpflicht

Abs. 2 VEH liegen insbesondere vor, wenn die Wöchnerinnen in einem Asyl- oder Durchgangszentrum auf dem Gebiet der Stadt wohnen.

Art. 4 Anpassung der

Anpassungen des Stadtrats über die Höhe der Pikettent-

Art. 7 Entschädigung

VEH erfolgen jeweils mit Wirkung per

  1. Januar im Anhang dieser Ausführungsbestimmungen. 2 Für die Berechnung der Anpassung ist der Landesindex der Konsumentenpreise (Stand: Februar 2024) massgebend.

C. Verfahren und Ausrichtung

Art. 5 Antrag

Die Anspruchsberechtigten beantragen bei den SGD die Pikettentschädigung für jeden geleisteten Bereitschaftsdienst. 1 AS 101.100

AS 810.600

Begründung siehe STRB Nr. 457 vom 26. Februar 2025. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Entschädigung an Hebammen für Wochenbettpflege und Hausgeburten (AB VEH) 2 Der Antrag enthält folgende Angaben:

  1. a. Name, Vorname, AHV-Nr. und Wohnadresse der Wöchnerin;

  2. b. Name, Vorname und Geburtsdatum des Kindes;

  3. c. die Art des geleisteten Bereitschaftsdiensts.

Art. 6 Einzureichende Unterlagen a. Hebammen in selbstständiger Erwerbstätigkeit

Hebammen in selbstständiger Erwerbstätigkeit reichen mit dem Antrag ein:

  1. a. die Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich;

  2. b. die Bestätigung der Ausgleichskasse betreffend selbstständige Erwerbstätigkeit.

Art. 7 b. Hebammenorganisationen

Hebammenorganisationen reichen mit dem Antrag ein:

  1. a. die Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich der leitenden Hebamme;

  2. b. die Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich der Hebamme, für deren Tätigkeit die Entschädigung beantragt wird.

Art. 8 Fälligkeit

Die Fälligkeit des Anspruchs auf Ausrichtung der Pikettentschädigung gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. a VEH tritt am Tag der Geburt des Kindes ein.

Art. 9 Entscheid und Ausrichtung

Die zuständigen Sachbearbeitenden der SGD entscheiden über:

  1. a. den Antrag um Ausrichtung der Pikettentschädigungen;

  2. b. die Rückforderung ausbezahlter Entschädigungen.

Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Angaben und Unterlagen erfolgt:

  1. a. der Entscheid über den Antrag;

  2. b. die Ausrichtung der Entschädigung.

D. Schlussbestimmungen

Art. 10 Übergangsbestimmung

Auf Anträge um Ausrichtung der Pikettentschädigung für Geburten bis zum 31. Dezember 2024 ist das bisherige Recht anwendbar.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Entschädigung an Hebammen für Wochenbettpflege und Hausgeburten (AB VEH) Anhang Anpassung der Pikettentschädigung (Art. 4)