813.111
Taxverfügung des Stadtspitals Zürich
Präambel
Der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements,
A. Spitalpauschalen für stationäre Behandlung
Art. 1 Grundtaxe für stationäre Aufenthalte (Art. 15 Abs. 2 ATO STZ)
Der Basispreis (Baserate) SwissDRG für ein Kostengewicht (cw) 1.0 für stationäre Aufenthalte beträgt für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler:
a. mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz gemäss
Art. 4
Abs. 1 lit. a–d ATO STZ Fr. b. mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e ATO STZ Fr. 13 500.–. 2 Die Baserate ist die Berechnungsgrundlage für die Grundtaxe. 3 Die Grundtaxe ergibt sich aus dem effektiven Kostengewicht (cw) gemäss jeweils geltendem Fallpauschalenkatalog der SwissDRG AG 3 , das im einzelnen Fall mit der Baserate multipliziert wird. 4 Zusätzlich zur Grundtaxe werden Zusatzentgelte entsprechend der Anlage 2 des jeweils geltenden Fallpauschalenkatalogs der SwissDRG AG in Rechnung gestellt.
Art. 2 Zuschläge Halbprivat und Privat a. Hotellerie (Art. 16 ATO STZ)
Der Zuschlag für die Hotellerie (Komfort, Zimmerupgrade ohne medizinische Leistungen) beträgt pro Nacht für:
a. Allgemein auf Halbprivat Fr. 550.–;
b. Halbprivat auf Privat Fr. 550.–;
c. Allgemein auf Privat Fr. 1100.–.
AS 813.110
AS 172.101
Einsehbar unter http://www.swissdrg.org
Art. 3 b. Arzthonorare Art. 17 ATO STZ) (Art. 11 Abs. 3 und
Den stationären halbprivat oder privat behandelten Patientinnen und Patienten wird ein zusätzliches Arzthonorar in Rechnung gestellt.
Die Arztbaserate beträgt für ein Kostengewicht (cw) 1.0 für:
a. Allgemein auf Halbprivat Fr. 5000.–;
b. Halbprivat auf Privat Fr. 2000.–;
c. Allgemein auf Privat Fr. 7000.–.
Das zusätzliche Arzthonorar ergibt sich aus dem effektiven Kostengewicht (cw) gemäss jeweils geltendem Fallpauschalenkatalog der SwissDRG AG, das im einzelnen Fall mit der Arztbaserate multipliziert wird.
Es wird höchstens ein Kostengewicht (cw) von 10.0 in Rechnung gestellt.
Art. 4 Zuschlag bei Geburten a. Einzelzimmer (Art. 16 ATO STZ)
Der Zuschlag für ein Einzelzimmer bei Geburt (Zimmerupgrade ohne Hotellerieleistungen und ohne medizinische Leistungen) beträgt pro Einzelzimmer und Nacht Fr. 350.–.
Der Zuschlag für Übernachtungsmöglichkeiten im gleichen Zimmer für eine Begleitperson von allgemeinversicherten Patientinnen beträgt pro Nacht Fr. 200.–.
Die Übernachtung inklusive Frühstück für eine Begleitperson bei einem Zimmerupgrade von halbprivatversicherten Patientinnen ist kostenlos.
Art. 5 b. Arzthonorare Art. 17 ATO STZ) (Art. 11 Abs. 3 und
Der Zuschlag für ein ärztliches Upgrade Geburt auf Kaderarztstufe beträgt pauschal für:
a. eine vaginale Geburt Fr. 3500.–;
b. einen Kaiserschnitt Fr. 4500.–.
Bei einer Zwillingsgeburt werden zusätzlich Fr. 1000.– in Rechnung gestellt.
Das ärztliche Upgrade Geburt kann nur in Kombination mit einem Zimmerupgrade für ein Einzelzimmer bei Geburt gebucht werden.
B. Spitalpauschalen für ambulante Behandlung
Art. 6 Taxen für ambulante Behandlungen (Art. 13 ATO STZ)
Die Taxpunktwerte für ambulante Behandlungen betragen für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler:
a. mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a–d ATO STZ Fr. 1.10;
b. mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland gemäss
Art. 4
Abs. 1 lit. e ATO STZ Fr. 2.–. 2 Der Taxpunktwert ist die Berechnungsgrundlage für die Taxen für ambulante Behandlungen. 3 Die Taxe ergibt sich aus der Anzahl Taxpunkte für die jeweilige ambulante Behandlung, die im einzelnen Fall mit dem Taxpunktwert multipliziert wird.
Art. 7 Zuschläge Hotellerie und Arzthonorare
Der Zuschlag für Zusatzleistungen im Bereich Hotellerie und medizinische Leistungen für ambulant behandelte Patientinnen und Patienten beträgt pauschal Fr. 1200.–.
C. Weitere Taxen
Art. 8 Spezialpauschalen
Abweichend von den in Art. 1 und 6 aufgeführten Spitalpauschalen gelten in den Bereichen der ambulanten und stationären Behandlung für die im Anhang definierten Leistungen die jeweiligen Spezialpauschalen.
Art. 9 Notfallversorgung a. Vorauszahlung
Selbstzahlerinnen und Selbstzahler mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a–e ATO STZ leisten für Eintritte über die Notfallaufnahme eine Vorauszahlung.
Die Vorauszahlung für die Notfallbehandlung beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 2000.–.
Die Höhe der zu leistenden Vorauszahlung wird anhand folgender Kriterien bestimmt:
a. Behandlung auf der Notfallstation;
b. Behandlung in der Notfallpraxis;
c. Dringlichkeit.
Für die Notfallversorgung in der Frauenklinik wird die im Anhang aufgeführte Spezialpauschale in Rechnung gestellt.
Art. 10 b. weitergehende Behandlung
Die Spitalpauschale gemäss Art. 1–5 und die weiteren Taxen gemäss Art. 8 sowie Art. 11–15 werden zusätzlich in Rechnung gestellt, wenn im Anschluss an die Behandlung auf der Notfallstation oder in der Notfallpraxis eine stationäre Behandlung notwendig ist.
Die Spitalpauschale gemäss Art. 6 und 7 und die weiteren Taxen gemäss Art. 8 sowie Art. 12–15 werden zusätzlich in Rechnung gestellt, wenn im Anschluss eine ambulante Behandlung notwendig ist.
Art. 11 Wartepatientinnen und -patienten (Art. 19 ATO STZ)
Für Hotellerie, Betreuung und Eigenanteil Pflege werden den Wartepatientinnen und -patienten pauschal Fr. 350.– pro Nacht in Rechnung gestellt.
Art. 12 Krankentransporte (Art. 18 ATO STZ)
Krankentransporte werden gemäss Rettungsdiensttarif Stadt Zürich 4 zusätzlich in Rechnung gestellt.
Art. 13 Einbetten und Einsargen
Für das Einbetten und Einsargen von im Stadtspital Zürich verstorbenen Patientinnen und Patienten mit letztem zivilrechtlichen Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich werden pauschal Fr. 200.– in Rechnung gestellt.
Das Einbetten und Einsargen ist für verstorbene Patientinnen und Patienten mit letztem zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich unentgeltlich.
Art. 14 Depotleistungen (Art. 6 Abs. 3 ATO STZ)
Das Stadtspital Zürich legt die Ansätze und Bedingungen für allfällige Depotleistungen fest.
Die Höhe des zu leistenden Depots wird anhand folgender Kriterien bestimmt:
a. Leistungskategorie;
b. durchschnittliches Kostengewicht (cw) der behandelnden Klinik, der behandelnden Abteilung oder des behandelnden Instituts;
c. Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland.
Art. 15 Verzug
Für Behandlungen, die nicht oder nicht rechtzeitig angetreten werden, wird eine Pauschale in Rechnung gestellt.
Die Höhe der zu leistenden Pauschale wird anhand des dem Stadtspital Zürich entstandenen Einnahmeverlusts berechnet. 4 vom 22. Juni 2011, AS 810.200.
D. Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Taxverfügung des Stadtspitals Zürich vom 27. März 2020 wird aufgehoben.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Taxverfügung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Anhang Spezialpauschalen Augenklinik Sonderkunstlinsen-Implantation Fr. 3280.– Pauschalpreis, zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit im Voraus zu bezahlen Torisch, Preis pro Auge Sonderkunstlinsen-Implantation Fr. 3650.– Pauschalpreis, zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit im Voraus zu bezahlen Trifokal, Preis pro Auge Sonderkunstlinsen-Implantation Fr. 4050.– Pauschalpreis, zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit im Voraus zu bezahlen Torisch und Trifokal, Preis pro Auge Sonderkunstlinsen-Implantation Fr. 1280.– Pauschalpreis, bei Grauem Star (Katarakt) im Voraus zu bezahlen Torisch, Preis pro Auge Sonderkunstlinsen-Implantation Fr. 1650.– Pauschalpreis, bei Grauem Star (Katarakt) im Voraus zu bezahlen Trifokal, Preis pro Auge Sonderkunstlinsen-Implantation Fr. 2050.– Pauschalpreis, bei Grauem Star (Katarakt) im Voraus zu bezahlen Torisch und Trifokal, Preis pro Auge Urologie Vasektomie in Lokalanästhesie Fr. 1000.– Pauschalpreis, im Voraus zu bezahlen Vasektomie in Narkose Fr. 1500.– Pauschalpreis, im Voraus zu bezahlen Vaso-Vasostomie Fr. 9000.– Pauschalpreis, im Voraus zu bezahlen Frauenklinik Notfall Frauenklinik Fr. 1000.– Depot, im Voraus zu hinterlegen Monalisa Einlage oder Wechsel Fr. 460.– Pauschalpreis, einschliesslich ärztliche Leistungen im Voraus zu bezahlen und Material Gynefix Einlage oder Wechsel Fr. 540.– Pauschalpreis, einschliesslich ärztliche Leistungen im Voraus zu bezahlen und Material Jaydess Einlage oder Wechsel Fr. 600.– Pauschalpreis, einschliesslich ärztliche Leistungen im Voraus zu bezahlen und Material Depo Provera Fr. 160.– Pauschalpreis, einschliesslich Material im Voraus zu bezahlen Mirena Einlage oder Wechsel Fr. 600.– Pauschalpreis, einschliesslich ärztliche Leistungen im Voraus zu bezahlen und Material Mirena Einlage oder Wechsel Fr. 1350.– Pauschalpreis, mit Narkose, einschliesslich im Voraus zu bezahlen ärztliche Leistungen und Material Kyleena Einlage oder Wechsel Fr. 600.– Pauschalpreis, einschliesslich ärztliche Leistungen im Voraus zu bezahlen und Material Kyleena Einlage oder Wechsel Fr. 1350.– Pauschalpreis, mit Narkose, einschliesslich im Voraus zu bezahlen ärztliche Leistungen und Material Implanon Einlage Fr. 740.– Pauschalpreis, einschliesslich ärztliche Leistungen im Voraus zu bezahlen und Material Implanon Wechsel Fr. 840.– Pauschalpreis, einschliesslich ärztliche Leistungen im Voraus zu bezahlen und Material (Entfernung und Einlage) Implanon Wechsel Fr. 990.– Pauschalpreis, einschliesslich ärztliche Leistungen im Voraus zu bezahlen und Material (Entfernung und Einlage) mit Ultraschall Hymenrekonstruktion Fr. 2150.– Pauschalpreis, im Voraus zu bezahlen Labienrekonstruktion Fr. 2150.– Pauschalpreis, im Voraus zu bezahlen Labienrekonstruktion Fr. 650.– Pauschalpreis, während einer anderen OP im Voraus zu bezahlen Laproskopische Sterilisation Fr. 2700.– Pauschalpreis, im Voraus zu bezahlen Laproskopische Sterilisation Fr. 800.– Pauschalpreis, während einer anderen OP im Voraus zu bezahlen Laproskopische Sterilisation Fr. 800.– Pauschalpreis, während einer normalen Geburt im Voraus zu bezahlen Laproskopische Sterilisation Fr. 500.– Pauschalpreis, während einer Sectio im Voraus zu bezahlen Operative Interruptio: Fr. 2000.– Depot, Abortbehandlung bis und mit im Voraus zu hinterlegen 12. Schwangerschaftswoche Interruptio Medikamentös: Fr. 800.– Depot, Mifegyn im Voraus zu hinterlegen Hebammengespräche Fr. 85.– Rechnung an die Patientin Laserbehandlung Fr. 25.– Rechnung an die Patientin eine Brustwarze (10–15 Min.) Laserbehandlung Fr. 50.– Rechnung an die Patientin beide Brustwarzen (je 10–15 Min.) Stillberatung Fr. 85.80 Rechnung an die Patientin Weitere Leistungen Mastopexie einseitig Fr. 9000.– Pauschalpreis, (Bruststraffung) im Voraus zu bezahlen Mastopexie beidseits Fr. 12 000.– Pauschalpreis, (Bruststraffung) im Voraus zu bezahlen Mammareduktion einseitig Fr. 10 000.– Pauschalpreis, (Brustverkleinerung) im Voraus zu bezahlen Mammareduktion beidseits Fr. 13 000.– Pauschalpreis, (Brustverkleinerung) im Voraus zu bezahlen Reduktion Gynäkomastie einseitig Fr. 7000.– Pauschalpreis, (Vergrösserung Brustdrüse im Voraus zu bezahlen beim Mann) Reduktion Gynäkomastie beidseitig Fr. 11 000.– Pauschalpreis, (Vergrösserung Brustdrüse im Voraus zu bezahlen beim Mann) Narbenkorrektur gross Fr. 7000.– Pauschalpreis, im Voraus zu bezahlen Narbenkorrektur mittel Fr. 3000.– Pauschalpreis, im Voraus zu bezahlen Narbenkorrektur klein Fr. 1450.– Pauschalpreis, im Voraus zu bezahlen Mikro-Sklerotherapie, Fr. 280.– Pauschalpreis, Therapiesitzung, ein Bein im Voraus zu bezahlen Mikro-Sklerotherapie, Fr. 470.– Pauschalpreis, Therapiesitzung, beide Beine im Voraus zu bezahlen