813.120
Reglement über die Organisation des Stadtspitals Waid
I. Geltungsbereich
Art. 1
Die Organisation der Dienstabteilung Stadtspital Waid des Gesundheits- und Umweltdepartementes der Stadt Zürich bestimmt sich nach Massgabe dieses Reglementes. II. Aufsichtsbehörden Stadtrat
Art. 2
Der Stadtrat bestimmt den Aufgabenkreis, insbesondere den Leistungsauftrag des Stadtspitals Waid.
Der Stadtrat wählt auf Antrag der Vorsteherin/des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartementes die Dienstchefinnen/Dienstchefs nach Massgabe des Personalrechts. Vorsteherin/Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartementes
Art. 3
Die Vorsteherin/der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartementes trifft im Rahmen ihrer/seiner Rechte und Pflichten als Departementsvorsteherin/Departementsvorsteher die zur Führung und Überwachung des Stadtspitals Waid notwendigen Massnahmen.
Sie/er genehmigt die Geschäftsordnung des Spitals.
Sie/er überwacht die Erfüllung des Leistungsauftrages.
Sie/er ernennt die Spitalleitung in der Regel auf Amtsdauer.
Sie/er wählt auf Antrag der Spitalleitung nach Massgabe des Personalrechts weitere leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. III. Spitalkommission
Art. 4
Als beratendes Organ der Vorsteherin/des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartementes amtet die Spitalkommission der Stadtspitäler.
Die Spitalkommission setzt sich aus einer Vertreterin/einem Vertreter jeder Gemeinde, die einen Vertrag über eine Kostenbeteiligung an den Stadtspitälern abgeschlossen hat, und weiteren 10-15 Mitgliedern, die auf Antrag der Vorsteherin/des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartementes durch den Stadtrat gewählt werden, zusammen.
Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter werden durch die jeweilige Vertragsgemeinde bestimmt.
Die Spitalkommission wird von der Vorsteherin/dem Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartementes präsidiert.
Die Rechte und Pflichten der Spitalkommission werden in der Geschäftsordnung der Spitalkommission durch die Vorsteherin/den Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartementes festgelegt.
Die Vorsteherin/der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartementes kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme in die Spitalkommission ernennen. IV. Geschäftsordnung
Art. 5
In der Geschäftsordnung des Stadtspitals Waid werden die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement festgehalten.
V. Aufbauorganisation
Art. 6
Das Stadtspital Waid ist organisatorisch in Kliniken, Institute, den Pflegebereich und den Bereich Dienste gegliedert. Es kann Ambulatorien, Laboratorien, eine Apotheke sowie Fachärzteabteilungen führen. Fachbereiche
Art. 7
Kliniken, Institute und Abteilungen können nach medizinischen und organisatorischen Kriterien in Fachbereiche zusammengefasst werden. Schulen
Art. 8
Das Stadtspital Waid kann Schulen für Berufsausbildungen im Gesundheitswesen führen. VI. Führungsorganisation Spitalleitung
Art. 9
Die Spitalleitung besteht aus drei Mitgliedern.
Art. 10
Die Spitalleitung behandelt die Fragen des Gesamtspitals und koordiniert die Tätigkeiten der Kliniken, Institute, des Pflegebereichs und des Bereichs Dienste, der Ambulatorien, der Laboratorien, der Apotheke und der Fachärzteabteilungen.
Die Spitalleitung ist zuständig und der Vorsteherin/dem Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartementes gegenüber verantwortlich für:
a) Realisierung des Leistungsauftrages des Spitals,
b) patientenorientierte und wirtschaftliche Betriebsführung,
c) Festlegung und Überwachung von Grundsätzen der Qualitätssicherung,
d) Aufteilung der betriebswirtschaftlichen Bettenbestände innerhalb des Spitals,
e) kurzfristige Leistungsanpassungen (unter anderem Veränderung der Zahl der betriebenen Betten),
f) kurzfristige Anpassungen personeller und materieller Ressourcen,
g) Umsetzung der Personal- und insbesondere Ausbildungspolitik,
h) Erlass von organisatorischen Grundsätzen für das Spital,
i) Formulierung von Investitions- und Beschaffungspolitik,
k) Festlegung und Durchsetzung einer Informationspolitik,
l) Festlegung und Überwachung von Grundsätzen für Bauten und Raumzuteilung,
m) Einsetzung von interdisziplinären Kommissionen,
n) Fragen der Seelsorge in Absprache mit den zuständigen kirchlichen Instanzen.
Die Spitalleitung bearbeitet die das gesamte Spital betreffenden Geschäfte und stellt der Vorsteherin/dem Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartementes Antrag, insbesondere für:
a) die Geschäftsordnung,
b) den Leistungsauftrag,
c) die Finanz- und Investitionsplanung,
d) den Voranschlag,
e) die Wahl von: − Spitaldirektorin/Spitaldirektor, − Medizinischer Direktorin/Medizinischem Direktor, − Leiterin/Leiter Pflegebereich, − Leiterin/Leiter Bereich Dienste, − Chefärztinnen/Chefärzte, − Institutsleiterin/Institutsleiter, − Leitenden Ärztinnen/Leitenden Ärzten, − Leiterin/Leiter Apotheke.
f) die Ernennung von Fachärztinnen/Fachärzten sowie Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzten.
Die Vorsteherin/der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartementes bestimmt, welche Mitglieder der Spitalleitung die Titel von stellvertretenden Direktorinnen/Direktoren und von Vizedirektorinnen/Vizedirektoren tragen. Spitaldirektorin/Spitaldirektor
Art. 11
Die Spitaldirektorin/der Spitaldirektor ist Dienstchefin/Dienstchef. Sie/er führt das Spital und vertritt die Spitalleitung gegenüber der Vorsteherin/dem Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartementes und nach aussen. Sie/er führt den Vorsitz der Spitalleitung.
Sie/er ist gegenüber der Vorsteherin/dem Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartementes für die Führung des Spitals verantwortlich, soweit nicht die Spitalleitung als zuständig und verantwortlich bestimmt worden ist.
Art. 12
Die Spitaldirektorin/der Spitaldirektor nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht einem anderen Gremium zugewiesen sind.
Sie/er ist insbesondere zuständig für:
a) Führung der Geschäfte des Spitals im Rahmen der finanziellen und personellen Kompetenzen der Dienstchefin/des Dienstchefs,
b) Antragstellung an vorgesetzte Behörden,
c) Ausführung der Beschlüsse vorgesetzter Behörden,
d) Vorbereitung, Führung und Umsetzung der Geschäfte der Spitalleitung,
e) Sicherstellung der Information und Kommunikation nach innen und aussen,
f) Überwachung der angegliederten Schulen in finanzieller und organisatorischer Hinsicht. Medizinische Direktorin/Medizinischer Direktor
Art. 13 Stell-
Die Medizinische Direktorin/der Medizinische Direktor ist vertreterin/Stellvertreter der Spitaldirektorin/des Spitaldirektors in allen das gesamte Spital betreffenden Belangen.
Sie/er übernimmt den Vorsitz der Spitalkonferenz.
Als Dienstchefin/Dienstchef ist sie/er in jenen Fällen zuständig, die nicht in den Kompetenzbereich der Spitaldirektorin/des Spitaldirektors fallen.
Sie/er ist der Spitalleitung und der Spitaldirektorin/dem Spitaldirektor gegenüber für die klinik- und institutsübergreifende Organisation und Koordination des ärztlichen Dienstes des Spitals verantwortlich. Leiterin/Leiter des Pflegebereichs
Art. 14
Die Leiterin/der Leiter des Pflegebereichs ist der Spitalleitung und der Spitaldirektorin/dem Spitaldirektor gegenüber verantwortlich für die pflegerische Behandlung und Betreuung der Patientinnen und Patienten.
Der Stadtrat kann auf Antrag der Vorsteherin/des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements der Leiterin/dem Leiter des Pflegebereichs den Titel einer Direktorin/eines Direktors verleihen. Leiterin/Leiter Bereich Dienste
Art. 15
Die Spitaldirektorin/der Spitaldirektor leitet den Bereich Dienste. Für diese Aufgabe, insbesondere für die administrativen, wirtschaftlichen, technischen und baulichen Belange ist sie/er der Spitalleitung gegenüber verantwortlich. Spitalkonferenz
Art. 16
Die Spitalkonferenz nimmt zuhanden der Spitalleitung in grundsätzlichen Fragen Stellung und kann ihr entsprechende Anträge stellen.
Art. 17
Der Spitalkonferenz gehören an:
a) die Mitglieder der Spitalleitung,
b) die Chefärztinnen/Chefärzte der Kliniken und Institute,
c) die Leiterin/der Leiter Apotheke.
Weitere Kadermitarbeiterinnen und Kadermitarbeiter sowie aussenstehende Personen können ständig oder fallweise mit beratender Stimme zugezogen werden. Chefärztinnen/Chefärzte; Leiterin/Leiter Apotheke
Art. 18
Die Chefärztinnen/Chefärzte der Kliniken und Institute sowie die Leiterin/der Leiter der Apotheke sind der Spitalleitung und der Spitaldirektorin/dem Spitaldirektor gegenüber für die Führung der ihnen unterstellten Organisationseinheiten verantwortlich.
Innerhalb der übergeordneten Regelungen sowie des Leistungsauftrages des Spitals sind sie in der Wahl medizinisch anerkannter diagnostischer und therapeutischer Methoden frei. VII. Spezielle Aufgaben Konsiliarische Tätigkeit
Art. 19
Die konsiliarische Tätigkeit innerhalb des Spitals wird in der Geschäftsordnung geregelt. Spitalseelsorge
Art. 20
Die Spitalseelsorge regelt sich nach Massgabe der Spitalleitung und in Absprache mit den zuständigen kirchlichen Stellen. Lehrtätigkeit
Art. 21
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Ausübung einer Lehrtätigkeit an Universitäten oder Schulen im Rahmen der Regelungen des Personalrechts erlaubt, soweit dies keine Beeinträchtigung ihrer Arbeit am Spital nach sich zieht.
Sie orientieren ihre Vorgesetzten unaufgefordert vor der Aufnahme jeder derartigen Tätigkeit.
Art. 22
Werden Patientinnen und Patienten in die Lehrtätigkeit mit einbezogen, sind die Vorschriften über die Patientenrechte und -pflichten zu beachten. Einkauf und Verkauf von Dienstleistungen
Art. 23
Mit Zustimmung der Vorsteherin/des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartementes können Dienstleistungen Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt bzw. von Dritten eingekauft werden, sofern dadurch die Erfüllung des Leistungsauftrages des Spitals nicht beeinträchtigt wird. VIII. Schlussbestimmungen Änderung des bisherigen Rechts
Art. 24
Das vorliegende Reglement ersetzt das Reglement über die Organisation des Stadtspitals Waid vom 20. Februar 1974 mit seitherigen Änderungen 2 . Inkraftsetzung
Art. 25
Dieses Reglement wird auf den 1. April 1996 in Kraft gesetzt.
AS 42, 203.
BS 2, 285; AS 39, 91; 41, 531.