813.130

Reglement über die Organisation des Stadtspitals Triemli

I. Geltungsbereich

Art. 1

Die Organisation der Dienstabteilung Stadtspital Triemli des Gesundheits- und Umweltdepartements der Stadt Zürich bestimmt sich nach Massgabe dieses Reglementes. II. Aufsichtsbehörden Stadtrat

Art. 2

Der Stadtrat bestimmt den Aufgabenkreis, insbesondere den Leistungsauftrag des Stadtspitals Triemli.

Der Stadtrat wählt auf Antrag der Vorsteherin/des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements die Dienstchefinnen/Dienstchefs nach Massgabe des Personalrechts. Vorsteherin/Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements

Art. 3

Die Vorsteherin/der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements trifft im Rahmen ihrer/seiner Rechte und Pflichten als Departementsvorsteherin/Departementsvorsteher die zur Führung und Überwachung des Stadtspitals Triemli notwendigen Massnahmen.

Sie/er genehmigt die Geschäftsordnung des Spitals.

Sie/er überwacht die Erfüllung des Leistungsauftrages.

Sie/er ernennt die Spitalleitung in der Regel auf Amtsdauer.

Sie/er wählt auf Antrag der Spitalleitung nach Massgabe des Personalrechts weitere leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. III. Spitalkommission

Art. 4

Als beratendes Organ der Vorsteherin/des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements amtet die Spitalkommission der Stadtspitäler.

Die Spitalkommission setzt sich aus einer Vertreterin/einem Vertreter jeder Gemeinde, die einen Vertrag über eine Kostenbeteiligung an den Stadtspitälern abgeschlossen hat, und weiteren 10 - 15 Mitgliedern, die auf Antrag der Vorsteherin/des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements durch den Stadtrat gewählt werden, zusammen.

Die Gemeindevertreterinnen und Vertreter werden durch die jeweilige Vertragsgemeinde bestimmt.

Die Spitalkommission wird von der Vorsteherin/dem Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements präsidiert.

Die Rechte und Pflichten der Spitalkommission werden in der Geschäftsordnung der Spitalkommission durch die Vorsteherin/den Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements festgelegt.

Die Vorsteherin/der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements kann für die Spitalkommission weitere Mitglieder mit beratender Stimme ernennen. IV. Geschäftsordnung

Art. 5

In der Geschäftsordnung des Stadtspitals Triemli werden die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement festgehalten.

V. Aufbauorganisation

Art. 6 Kli-

2 Das Stadtspital Triemli ist organisatorisch in Departemente, niken, Institute, Abteilungen, den Bereich Pflege, den Bereich Dienste und allfällige weitere infrastrukturelle Bereiche gegliedert. Es kann Ambulatorien, ein Zentrallabor, eine Apotheke sowie Fachärzteabteilungen führen. Schulen

Art. 7

3 Das Stadtspital Triemli kann Schulen für Berufsausbildungen im Gesundheitswesen führen. VI. Führungsorganisation Spitalleitung

Art. 8

4 Die Spitalleitung besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Es ist eine ausgewogene Vertretung der Organisationseinheiten des Spitals anzustreben.

Art. 9

5

Die Spitalleitung behandelt die Fragen des Gesamtspitals und koordiniert die Tätigkeiten der Departemente, Kliniken, Institute, Bereiche, der Ambulatorien, der Laboratorien, der Apotheke und der Fachärzteabteilungen.

Die Spitalleitung ist zuständig und der Vorsteherin/dem Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements gegenüber verantwortlich für:

  1. a) Realisierung des Leistungsauftrages des Spitals,

  2. b) patientenorientierte und wirtschaftliche Betriebsführung,

  3. c) Festlegung und Überwachung von Grundsätzen der Qualitätssicherung,

  4. d) Aufteilung der betriebswirtschaftlichen Bettenbestände innerhalb des Spitals,

  5. e) kurzfristige Leistungsanpassungen (unter anderem Veränderung der Zahl der betriebenen Betten),

  6. f) kurzfristige Anpassungen personeller und materieller Ressourcen,

  7. g) Umsetzung der Personal- und insbesondere Ausbildungspolitik,

  8. h) Erlass von organisatorischen Grundsätzen für das Spital,

  9. i) Formulierung von Investitions- und Beschaffungspolitik,

  10. k) Festlegung und Durchsetzung einer Informationspolitik,

  11. l) Festlegung und Überwachung von Grundsätzen für Bauten und Raumzuteilung,

  12. m) Einsetzung von interdisziplinären Kommissionen,

  13. n) Fragen der Seelsorge in Absprache mit den zuständigen kirchlichen Instanzen.

Die Spitalleitung bearbeitet die das gesamte Spital betreffenden Geschäfte und stellt der Vorsteherin/dem Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements Antrag, insbesondere für:

  1. a) die Geschäftsordnung,

  2. b) den Leistungsauftrag,

  3. c) Bildung von Departementen,

  4. d) die Finanz- und Investitionsplanung,

  5. e) den Voranschlag,

  6. f) die Wahl von: - Spitaldirektorin/Spitaldirektor, - medizinischer Direktorin/medizinischem Direktor, - Leiterin/Leiter Bereich Pflege, - Leiterin/Leiter Bereich Dienste, - Leiterin/Leiter eines Departements, - Chefärztinnen/Chefärzte, - Institutsleiterin/Institutsleiter, - Leiterin/Leiter Apotheke.

  7. g) die Ernennung von Fachärztinnen/Fachärzten sowie Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzten.

Die Vorsteherin/der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements bestimmt, welche Mitglieder der Spitalleitung die Titel von stellvertretenden Direktorinnen/Direktoren und von Vizedirektorinnen/Vizedirektoren tragen. Spitaldirektorin/Spitaldirektor

Art. 10

6

Die Spitaldirektorin/der Spitaldirektor ist Dienstchefin/Dienstchef. Sie/er führt das Spital und vertritt die Spitalleitung gegenüber der Vorsteherin/dem Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements und nach aussen. Sie/er führt den Vorsitz der Spitalleitung.

Sie/er ist gegenüber der Vorsteherin/dem Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements für die Führung des Spitals verantwortlich, soweit nicht die Spitalleitung als zuständig und verantwortlich bestimmt worden ist.

Art. 11

7

Die Spitaldirektorin/der Spitaldirektor nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht einem anderen Gremium zugewiesen sind.

Sie/er ist insbesondere zuständig für:

  1. a) Führung der Geschäfte des Spitals im Rahmen der finanziellen und personellen Kompetenzen der Dienstchefin/des Dienstchefs,

  2. b) Antragstellung an vorgesetzte Behörden,

  3. c) Ausführung der Beschlüsse vorgesetzter Behörden,

  4. d) Vorbereitung, Führung und Umsetzung der Geschäfte der Spitalleitung,

  5. e) Sicherstellung der Information und Kommunikation nach innen und aussen,

  6. f) Überwachung der angegliederten Schulen in finanzieller und organisatorischer Hinsicht. Medizinische Direktorin/Medizinischer Direktor

Art. 12 Stell-

8

Die Medizinische Direktorin/der Medizinische Direktor ist vertreterin/Stellvertreter der Spitaldirektorin/des Spitaldirektors in allen das gesamte Spital betreffenden Belangen. Sie/er koordiniert medizinische Fragen in der Spitalleitung und die Vertretung medizinischer Belange nach aussen.

Sie/er übernimmt den Vorsitz der Spitalkonferenz.

Als Dienstchefin/Dienstchef ist sie/er in jenen Fällen zuständig, die nicht in den Kompetenzbereich der Spitaldirektorin/des Spitaldirektors fallen.

Sie/er ist der Spitalleitung und der Spitaldirektorin/dem Spitaldirektor gegenüber für die departements-, klinik- und institutsübergreifende Organisation der medizinischen Belange des Spitals verantwortlich. Leiterin/Leiter des Bereichs Pflege

Art. 13 Di-

9

Die Leiterin/der Leiter des Bereichs Pflege ist der Spitalleitung und der Spitaldirektorin/dem Spitaldirektor gegenüber verantwortlich für die pflegerische Behandlung und Betreuung der Patientinnen und Patienten.

Der Stadtrat kann auf Antrag der Vorsteherin/des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements der Leiterin/dem Leiter des Bereichs Pflege den Titel einer Direktorin/eines rektors verleihen. Leiterinnen/Leiter der administrativen und infrastrukturellen Bereiche

Art. 14 Be-

10 Die Leiterinnen/Leiter der administrativen und infrastrukturellen Bereiche sind der Spitalleitung und der Spitaldirektorin/dem Spitaldirektor gegenüber für diese Aufgaben, insbesondere für die administrativen, infrastrukturellen und wirtschaftlichen lange, verantwortlich. Leiterinnen/Leiter der Departemente

Art. 15

11

Die Leiterinnen/Leiter der Departemente sind der Spitalleitung und der Spitaldirektorin/dem Spitaldirektor gegenüber für die Führung des Departements verantwortlich. Innerhalb eines Departements sind die Leiterinnen/Leiter der einzelnen Organisationseinheiten der Leiterin/dem Leiter des Departements gegenüber für die Führung der ihnen unterstellten Organisationseinheiten verantwortlich.

Innerhalb der übergeordneten Regelungen sowie des Leistungsauftrages des Spitals sind die Leiterinnen/Leiter der Departemente in der Wahl medizinisch anerkannter diagnostischer und therapeutischer Methoden frei.

Die Vorsteherin/der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements kann Leiterinnen/Leiter von Abteilungen zu Chefärztinnen/Chefärzten ernennen.

Art. 16

12

Die Chefärztinnen/Chefärzte der Kliniken und Institute sowie die Chefapothekerin/der Chefapotheker sind der Spitalleitung und der Spitaldirektorin/dem Spitaldirektor gegenüber für die Führung der ihnen unterstellten Organisationseinheiten verantwortlich.

Innerhalb der übergeordneten Regelungen sowie des Leistungsauftrages des Spitals sind sie in der Wahl medizinisch anerkannter diagnostischer und therapeutischer Methoden frei. Spitalkonferenz

Art. 17

13 Die Spitalkonferenz nimmt zuhanden der Spitalleitung in grundsätzlichen Fragen Stellung und kann ihr entsprechende Anträge stellen.

Art. 18

14

Der Spitalkonferenz gehören an:

  1. a) die Mitglieder der Spitalleitung,

  2. b) die Leiterinnen/Leiter der Departemente,

  3. c) die Chefärztinnen/Chefärzte der Kliniken und Institute,

  4. d) die Chefapothekerin/der Chefapotheker,

  5. e) weitere Institutsleiterinnen/Institutsleiter.

Weitere Kadermitarbeiterinnen und Kadermitarbeiter sowie aussenstehende Personen können ständig oder fallweise mit beratender Stimme zugezogen werden. VII. Spezielle Aufgaben Konsiliarische Tätigkeit

Art. 19 Ge-

Die konsiliarische Tätigkeit innerhalb des Spitals wird in der schäftsordnung geregelt. Spitalseelsorge

Art. 20

Die Spitalseelsorge regelt sich nach Massgabe der Spitalleitung und in Absprache mit den zuständigen kirchlichen Stellen. Lehrtätigkeit

Art. 21

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Ausübung einer Lehrtätigkeit an Universitäten oder Schulen im Rahmen der Regelungen des Personalrechts erlaubt, soweit dies keine Beeinträchtigung ihrer Arbeit am Spital nach sich zieht.

Sie orientieren ihre Vorgesetzten unaufgefordert vor der Aufnahme jeder derartigen Tätigkeit.

Art. 22

Werden Patientinnen und Patienten in die Lehrtätigkeit mit einbezogen, sind die Vorschriften über die Patientenrechte und -pflichten zu beachten. Einkauf und Verkauf von Dienstleistungen

Art. 23

Mit Zustimmung der Vorsteherin/des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements können Dienstleistungen Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt bzw. von Dritten eingekauft werden, sofern dadurch die Erfüllung des Leistungsauftrages des Spitals nicht beeinträchtigt wird. VIII. Schlussbestimmungen Änderung des bisherigen Rechts

Art. 24

Das vorliegende Reglement ersetzt das Reglement über die Organisation des Stadtspitals Triemli vom 20. Februar 1974 mit seitherigen Änderungen 15 . Inkraftsetzung

Art. 25 August

Dieses Reglement wird auf den 1. April 1996 in Kraft gesetzt.

AS 42, 210.

Geändert gemäss StRB vom 12. Juli 2006; Inkraftsetzung auf den 1.

Bisheriger Art. 7 aufgehoben; aus dem bisherigen Art. 8 wird Art. 7; gemäss StRB vom 12. Juli 2006; Inkraftsetzung auf den 1. August 2006.

Bisheriger Art. 9 wird Art. 8; gemäss StRB vom 12. Juli 2006; Inkraftsetzung auf den 1. August 2006.

Bisheriger Art. 10 wird Art. 9 und Änderungen gemäss StRB vom 12. Juli 2006; Inkraftsetzung auf den 1. August 2006.

Bisheriger Art. 11 wird Art. 10; gemäss StRB vom 12. Juli 2006; Inkraftsetzung auf den 1. August 2006.

Bisheriger Art. 12 wird Art. 11; gemäss StRB vom 12. Juli 2006; Inkraftsetzung auf den 1. August 2006.

Bisheriger Art. 13 wird Art. 12 und Änderungen gemäss StRB vom 12. Juli 2006; Inkraftsetzung auf den 1. August 2006.

Bisheriger Art. 14 wird Art. 13; gemäss StRB vom 12. Juli 2006; Inkraftsetzung auf den 1. August 2006.

Fassung gemäss StRB vom 12. Juli 2006; Inkraftsetzung auf den 1. August

Fassung gemäss StRB vom 12. Juli 2006; Inkraftsetzung auf den 1. August

Bisheriger Art. 18 wird Art. 16; gemäss StRB vom 12. Juli 2006; Inkraftsetzung auf den 1. August 2006.

Bisheriger Art. 16 wird Art. 17; gemäss StRB vom 12. Juli 2006; Inkraftsetzung auf den 1. August 2006.

Bisheriger Art. 17 wird Art. 18 mit Änderungen; gemäss StRB vom 12. Juli 2006; Inkraftsetzung auf den 1. August 2006.

BS 2, 289; AS 39, 458; 41, 547.