813.141
Verordnung Pflegezentren der Stadt Zürich
Präambel
Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf § 5 Abs. 1 und 2 des
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Grundlagen für den Betrieb der städtischen Pflegezentren.
Art. 2 Angebot und Auftrag der städtischen Pflegezentren
Die Stadt führt zur Sicherstellung der Versorgung ihrer pflegebedürftigen Einwohnerinnen und Einwohner eigene Pflegeeinrichtungen für Langzeit- und temporäre Aufenthalte. Sie bietet ambulante und beratende Angebote und weitere Dienstleistungen an und sorgt für deren bedarfsorientierte Weiterentwicklung.
In den einzelnen Pflegeeinrichtungen leben Personen, die auf intensive Pflege, Betreuung und medizinische sowie therapeutische Versorgung angewiesen sind.
Es bestehen verschiedene Angebote für die unterschiedlichen Zielgruppen, insbesondere in den Bereichen Demenzbetreuung, Palliativpflege, Übergangspflege und ambulante Angebote.
Pflege und Betreuung erfolgen nach anerkannten Standards aus Forschung und Lehre und werden sorgfältig und professionell ausgeführt.
Die Pflegezentren können bedarfsgerecht Fachkräfte ausbilden und sich in angemessener Weise an Forschungsprojekten beteiligen, insbesondere im Bereich der Pflege und Geriatrie.
Die Pflegezentren sind Teil der stationären Versorgungskette in der Stadt und pflegen eine enge Zusammenarbeit mit den Spitälern, der Spitex und weiteren Nachsorgeinstitutionen.
Soziale Kontakte und der Austausch zwischen den Generationen und mit der Quartierbevölkerung werden unterstützt und gefördert.
Art. 3 Aufnahme der Bewohnerinnen und Bewohner
Die Aufnahme in die städtischen Pflegezentren setzt in der Regel den Wohnsitz in der Stadt Zürich voraus. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von der finanziellen Lage der Bewohnerin oder des Bewohners.
Wünsche bezüglich Wahl des Pflegezentrums und der Zimmerkategorie werden so weit als möglich und unter betrieblichen Gesichtspunkten vertretbar berücksichtigt.
Art. 4 Betreuungsvertrag
Stationäre Wohn-, Betreuungs- und Pflegeverhältnisse für längere Dauer werden durch einen schriftlichen Vertrag zwischen der Bewohnerin oder dem Bewohner und der Stadt geregelt. Der Vertrag regelt insbesondere die zu erbringenden Leistungen, das dafür geschuldete Entgelt sowie weitere Modalitäten.
Art. 5 Kostenpflichtige Leistungen
Die Pflegezentren erbringen insbesondere folgende kostenpflichtige Leistungen:
a. Hotellerieleistungen (Leistungen für Unterkunft, Benützung der Infrastruktur, Verpflegung, Reinigung und Wäscheservice);
b. Betreuungsleistungen (im Wesentlichen allgemeine und individuelle Unterstützungsleistungen im Alltag, Förderung sozialer Kontakte sowie weitere Leistungen, die nicht von der obligatorischen Krankenversicherung vergütet werden);
c. stationäre und ambulante Pflegeleistungen gemäss obligatorischer Krankenpflegeversicherung, einschliesslich Akut- und Übergangspflege;
d. weitere KVG-pflichtige Leistungen (ärztliche, diagnostische und therapeutische Leistungen, Arzneimittel und Pflegematerial);
e. Nebenleistungen, die nicht durch lit. a–d abgedeckt sind und die sich nach dem Bedarf der Leistungsbezügerinnen und -bezüger richten.
Art. 6 Taxen
Für Leistungen nach Art. 5 werden den Leistungsbezügerinnen und -bezügern Taxen verrechnet. Diese werden gestützt auf betriebswirtschaftliche Grundsätze sowie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgelegt und können im Rahmen allgemeiner Kostensteigerungen angepasst werden.
Es werden folgende Taxen unterschieden:
a. Die Hotellerietaxen bemessen sich nach den erbrachten Dienstleistungen und der vorhandenen Infrastruktur.
b. Die Betreuungstaxen bemessen sich nach dem Betreuungsaufwand. Sie können pauschal festgelegt werden.
c. Die Pflegetaxen bemessen sich nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sowie des Pflegegesetzes (LS 855.1) und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
d. Die Taxen für Akut- und Übergangspflege bemessen sich nach den vom Kanton festgesetzten Tarifen oder nach den Verträgen zwischen Leistungserbringenden und Versicherungen.
e. Die Taxen für KVG-pflichtige ärztliche Leistungen, diagnostische und therapeutische Leistungen, Arzneimittel und Pflegematerial bemessen sich nach den Tarifen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder nach den Verträgen mit den Versicherungen.
f. Die Taxen für Nebenleistungen bemessen sich nach dem entsprechenden Aufwand.
Die Restfinanzierung der Pflegekosten durch die öffentliche Hand richtet sich nach dem Pflegegesetz.
Den Leistungsbezügerinnen und -bezügern wird eine Eigenbeteiligung an den Pflegekosten im höchstzulässigen Umfang gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG verrechnet.
Art. 7 Pflegebedürftigkeit
Die Leistungsbezügerinnen und -bezüger der Pflegezentren werden mittels eines anerkannten Erfassungssystems nach dem Grad ihrer Pflegebedürftigkeit eingestuft.
Art. 8 Ausführungsbestimmungen
Der Stadtrat legt die Taxen fest und erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Vollzug dieser Verordnung.
Art. 9 Inkraftsetzung
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 1
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2016 (STRB Nr. 897/2015).