817.110

Gebührenordnung für die Dienstleistungen des Lebensmittelinspektorats

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Die vorliegende Gebührenordnung regelt die Gebühren, welche für die Leistungen des Lebensmittelinspektorats, Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich, erhoben werden.

Art. 2 Nicht gebührenpflichtige Leistungen

Lebensmittelkontrollen ohne Beanstandungen sind gebührenfrei.

Art. 3 pflichtige Leistungen

Gebühren­ – Inspektionen mit Beanstandungen – Nachkontrollen von Inspektionen mit Beanstandungen – Beschlagnahme – Probenerhebung bei Beanstandung – Fotos, Tatbestandsaufnahmen pro Sujet – Ausfertigen einer Strafanzeige Dafür gelten folgende Gebührenansätze: 2 Inspektionen, die zu gebührenpflichtigen Beanstandungen führen Erste angebrochene Stunde Fr. 220.– Zusätzliche angebrochene Halbstunde Fr. 125.– Nachkontrollen Erste angebrochene Stunde Fr. 250.– Zusätzliche angebrochene Halbstunde Fr. 125.– Wegpauschale Fr. 100.– Ausfertigung einer Strafanzeige Erste angebrochene Stunde Fr. 250.– Zusätzliche angebrochene Halbstunde Fr. 125.– Weitere Gebühren Beschlagnahme pro Warenposten Fr. 40.–

AS 43, 546.

Fassung gem. STRB vom 4. November 2015 (943); Inkraftsetzung 1. Januar 2016. Gebührenordnung für die Dienstleistungen des Lebensmittelinspektorats Probenerhebung bei Beanstandung pro Warenposten Fr. 40.– Fotos, Tatbestandsaufnahme pro Sujet Fr. 8.– Gebühren für besondere Dienstleistungen wie Konkursaufnahme, Begutachtungen, Beratungen, Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durchgeführt werden, pro angebrochene Halbstunde Fr. 110.– Wegpauschale Fr. 100.–

Art. 4 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder aus­serhalb der normalen Arbeitszeiten erbracht werden, wird ein Zuschlag von 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und ersetzt die seit 1. Januar 1996 gültige Gebührenordnung vom 13. Dezember 1995 3 . 3 AS 42, 144.