831.201
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Beiträge an Entlastungsangebote und die Akut- und Übergangspflege (AB BEAÜP)
Präambel
Der Stadtrat,
A. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Vollzug der Verordnung über Beiträge an Entlastungsangebote und die Akut- und Übergangspflege (BEAÜP) 4 .
Art. 2 Vollzug
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL) ist für den Vollzug der BEAÜP zuständig, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
B. Beiträge
Art. 3 Massgebender
Die Voraussetzungen der Beitragsberechtigung gemäss
Art. 4 Zeitpunkt Kriterium der Prämienverbilligung
Abs. 1 lit. a–e BEAÜP müssen erfüllt sein im Zeitpunkt der Inanspruchnahme:
a. des Entlastungsangebots; oder
b. der Akut- und Übergangspflege. Art. 4 Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) gilt als erhalten gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c BEAÜP, wenn im massgebenden Zeit
Art. 3 punkt gemäss a. ein Anspr b. ein Antra rischer Ansp
: uch auf IPV definitiv besteht; oder g auf IPV eingereicht und in der Folge ein provisoruch auf IPV bestimmt wurde.
AS 101.100
AS 831.200 siehe STRB Nr. 2219 vom 23. August 2023. 3 Begründung ruar 2023, AS 831.200 4 vom 8. Feb estimmungen zur Verordnung Ausführungsb e an Entlastungsangebote und die über Beiträg ergangspflege (AB BEAÜP) Akut- und Üb
Art. 5 Beitragshöhe
Ist die Beitragsberechtigung gemäss Art. 4 BEAÜP nicht ganzjährig erfüllt, kann trotzdem der Maximalbetrag gemäss
Art. 6
Abs. 2 BEAÜP ausgerichtet werden.
Art. 6 Anpassung der Beiträge
Der Stadtrat kann gemäss Art. 7 BEAÜP die Beiträge jeweils per 1. Januar anpassen.
Für die Berechnung der Anpassung ist der Landesindex der Konsumentenpreise (Stand: August 2023) massgebend.
Der Stadtrat bestimmt im Anhang die angepassten Beiträge.
C. Verfahren
Art. 7 Gesuchseinreichung
Die gesuchstellende Person reicht dem AZL innert Frist gemäss Art. 12 BEAÜP das Beitragsgesuch ein.
Sie reicht jeweils ein separates Gesuch ein für:
a. jedes in Anspruch genommene Entlastungsangebot;
b. jeden Aufenthalt im Rahmen der Akut- und Übergangspflege.
Sie reicht nur ein Gesuch ein, wenn sie ein Entlastungsangebot regelmässig in Anspruch nimmt.
Art. 8 Fristwahrung
Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung der Eingabefrist der Zeitpunkt massgebend, in dem die elektronische Bestätigung des Webportals der Stadt ausgestellt wird.
Auf verspätet eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
Art. 9 Belege
Die gesuchstellende Person reicht für die Auszahlung der Beiträge folgende Angaben und Belege ein:
a. ein vollständig ausgefülltes Gesuch;
b. den Vorbescheid über den Prämienverbilligunganspruch;
c. die Rentenbescheinigung;
d. die Rechnung des in Anspruch genommenen Angebots.
Art. 10 Anspruchsverlust
Das AZL gewährt eine Nachfrist, wenn im Gesuch Angaben und Belege fehlen.
Der Anspruch auf Auszahlung verfällt, wenn die Angaben und Belege innert der Nachfrist nicht eingereicht werden. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Beiträge an Entlastungsangebote und die Akut- und Übergangspflege (AB BEAÜP)
Die versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person:
a. nicht grobfahrlässig gehandelt hat;
b. innert 30 Tagen seit Wegfall des Grunds, der die rechtzeitige Einreichung verhindert hat, sämtliche Abrechnungen und Belege nachreicht.
Art. 11 Anordnungen und Rechtsmittel
Die zuständigen Sachbearbeitenden des AZL entscheiden über:
a. die Ausrichtung von Beiträgen an die gesuchstellenden Personen;
b. die Rückerstattung ausbezahlter Beiträge gemäss Art. 13 BEAÜP.
Gegen Anordnungen des AZL kann innert 30 Tagen nach der Zustellung beim Stadtrat ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden.
Art. 12 Abtretungsverbot
Der Anspruch auf Beiträge kann nicht abgetreten werden.
Art. 13 Verrechnung
Die Rückerstattung kann mit einem neuen Anspruch auf Beiträge gemäss BEAÜP verrechnet werden.
D. Schlussbestimmungen
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Oktober 2023 in Kraft. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Beiträge an Entlastungsangebote und die Akut- und Übergangspflege (AB BEAÜP) Anhang Anpassungen der Beiträge (Art. 6)