843.401

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Wohnintegrationsangebote und deren Tarife (AB WI)

Präambel

Der Stadtrat,

Art. 1 Gegenstand

Diese Ausführungsbestimmungen regeln in Bezug auf die Wohnintegrationsangebote der Stadt (Angebote) insbesondere:

  1. a. die Unterbringung;

  2. b. die Betreuungsleistungen;

  3. c. das Verfahren.

Die Tarife der Angebote richten sich nach der Tarifordnung für die städtischen Wohnintegrationsangebote 3 .

Art. 2 Anspruch

Auf die Nutzung eines Angebots besteht kein Anspruch.

Art. 3 Festlegen der Betreuungsleistungen

Die Betreuungsleistungen der Angebote legt fest:

  1. a. der Kanton bei Angeboten mit einer kantonalen Heimbewilligung;

  2. b. das Sozialdepartement bei Angeboten ohne kantonale Heimbewilligung.

AS 843.400

Begründung siehe STRB Nr. 3016 vom 24. September 2025.

vom 24. September 2025, AS 843.402. (AB WI) 2. Teil Angebote

I. Angebote mit ambulanter Betreuung

A. Allgemeines

Art. 4 Adressaten

Die Angebote mit ambulanter Betreuung richten sich an Personen, die:

  1. a. seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich haben; und

  2. b. ihre Wohnungslosigkeit aus eigener Kraft nicht abwenden oder nicht überwinden können.

Art. 5 Betreuungsleistungen

Die ambulante Betreuung beinhaltet insbesondere Begleitung und Anleitung:

  1. a. beim Einhalten der Reinigungsstandards und der ordnungsgemässen Nutzung der Räumlichkeiten;

  2. b. im sozialverträglichen Verhalten in der Wohnliegenschaft und im Wohnumfeld;

  3. c. beim Bearbeiten der Post;

  4. d. im Umgang mit Ämtern;

  5. e. beim Wahrnehmen von Terminen.

In den Angeboten Übergangswohnen für Familien sowie Übergangswohnen für Einzelpersonen und Paare wird zusätzlich zu Abs. 1 Betreuung geleistet für die Wohnungssuche.

Im Angebot Ambulante Wohnintegration wird zusätzlich zu Abs. 1 Betreuung geleistet für:

  1. a. das Einhalten der elementaren Hygienestandards;

  2. b. den umfeldverträglichen und nicht die Gesundheit gefährdenden Umgang mit vorhandener Suchtmittelabhängigkeit oder psychischer Beeinträchtigung.

B. Übergangswohnen für Familien

Art. 6 Angebot

Das Übergangswohnen für Familien bietet:

  1. a. eine Unterbringung in einer unmöblierten Wohnung;

  2. b. ambulante Betreuung.

Das Angebot ist auf 24 Monate befristet.

In begründeten Fällen kann die Dauer verlängert werden. (AB WI)

Art. 7 Adressaten

Das Übergangswohnen für Familien richtet sich an Familien.

Als Familien gelten:

  1. a. Ehe- und Konkubinatspaare mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind;

  2. b. Alleinerziehende mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind.

C. Übergangswohnen für Einzelpersonen und

Art. 8 Angebot

Das Übergangswohnen für Einzelpersonen und Paare bietet:

  1. a. eine Unterbringung in einer möblierten Wohnung;

  2. b. ambulante Betreuung.

Das Angebot ist auf zwölf Monate befristet.

In begründeten Fällen kann die Dauer verlängert werden.

Art. 9 Adressaten

Das Übergangswohnen für Einzelpersonen und Paare richtet sich an Einzelpersonen und Paare.

Als Paare gelten:

  1. a. Ehepaare;

  2. b. eingetragene Partnerinnen und Partner;

  3. c. Personen, die in einem Konkubinat leben.

D. Ambulante Wohnintegration

Art. 10 Angebot

Die Ambulante Wohnintegration bietet:

  1. a. eine Unterbringung in einem möblierten Einzelzimmer;

  2. b. ambulante Betreuung.

Das Angebot ist unbefristet.

Art. 11 Adressaten

Die Ambulante Wohnintegration richtet sich an Einzelpersonen mit Suchtmittelabhängigkeit oder psychischer Beeinträchtigung. (AB WI) II. Angebote mit stationärer Betreuung

A. Notunterkunft für Familien

Art. 12 Angebot

Die Notunterkunft für Familien bietet:

  1. a. möblierte Mehrbettenzimmer;

  2. b. eine Gemeinschaftsküche;

  3. c. einen Essraum;

  4. d. Toiletten und Nasszellen;

  5. e. tägliche stationäre Betreuung zu festgelegten Zeiten.

Das Angebot ist unbefristet.

Art. 13 Adressaten

Die Notunterkunft für Familien richtet sich an Familien gemäss Art. 7 Abs. 2:

  1. a. bei denen die Stadt Zürich örtlich zuständig ist für die Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe oder Notfallhilfe; und

  2. b. die obdachlos sind.

B. Notschlafstelle

Art. 14 Angebot

Die Notschlafstelle bietet:

  1. a. eine Übernachtungsmöglichkeit;

  2. b. eine einfache Verpflegung;

  3. c. eine Waschgelegenheit;

  4. d. stationäre Betreuung.

Das Angebot ist auf vier Monate befristet.

In begründeten Fällen kann die Dauer verlängert werden.

Art. 15 Unterbringung

Die Unterbringung erfolgt in einem möblierten Mehrbettzimmer mit dem Recht auf Mitbenutzung der allen Klientinnen und Klienten offenstehenden Räumlichkeiten.

Klientinnen werden in einem separaten Bereich für Frauen untergebracht.

Die Notschlafstelle ist tagsüber geschlossen. (AB WI)

Art. 16 Adressaten

Die Notschlafstelle richtet sich an Erwachsene:

  1. a. die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich haben; oder

  2. b. bei denen die Stadt Zürich örtlich zuständig ist für die Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe oder Notfallhilfe.

Erwachsene müssen zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. a. Mittellosigkeit;

  2. b. soziale Desintegration;

  3. c. Obdachlosigkeit.

Erfüllen Erwachsene die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 nicht, werden sie in ausgewiesenen Notlagen für eine Nacht aufgenommen.

C. Nachtpension

Art. 17 Angebot

Die Nachtpension bietet:

  1. a. eine Übernachtungsmöglichkeit;

  2. b. Unterstützung bei der Suche nach einer zumutbaren Anschlusslösung;

  3. c. stationäre Betreuung.

Das Angebot ist auf zwölf Monate befristet.

In begründeten Fällen kann die Dauer verlängert werden.

Art. 18 Unterbringung

Die Unterbringung erfolgt in einem möblierten Einzelzimmer mit dem Recht auf Mitbenutzung der allen Klientinnen und Klienten offenstehenden Räumlichkeiten.

Die Nachtpension ist tagsüber geschlossen.

Art. 19 Adressaten

Die Nachtpension richtet sich an Erwachsene, die:

  1. a. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich haben;

  2. b. sozial desintegriert sind;

  3. c. obdachlos sind;

  4. d. Suchtmittelabhängigkeiten oder psychische Beeinträchtigungen haben; (AB WI)

  5. e. über längere Zeit regelmässig in der Notschlafstelle übernachtet haben; und

  6. f. sich gegen eine dauerhafte Wohnlösung wehren oder in bestehenden Angeboten nicht aufgenommen werden.

D. Übergangswohnen für junge Erwachsene

Art. 20 Angebot

Das Übergangswohnen für junge Erwachsene bietet:

  1. a. eine Unterbringung in einer Wohngemeinschaft;

  2. b. Unterstützung bei der Suche nach einer zumutbaren Anschlusslösung;

  3. c. stationäre Betreuung.

Das Angebot ist auf zwölf Monate befristet.

In begründeten Fällen kann die Dauer verlängert werden.

Art. 21 Unterbringung

Die Unterbringung erfolgt in einem möblierten Einzelzimmer in einer Wohngemeinschaft mit dem Recht auf Mitbenutzung der allen Klientinnen und Klienten offenstehenden Räumlichkeiten.

Art. 22 Adressaten

Das Übergangswohnen für junge Erwachsene richtet sich an Erwachsene:

  1. a. im Alter von 18 bis 25 Jahren;

  2. b. bei denen die Stadt Zürich örtlich zuständig ist für die Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe; und

  3. c. die nicht selbstständig wohnen oder sich nicht in einen Heimbetrieb einfügen können.

Die Erwachsenen müssen zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. a. Wohnungs- oder Obdachlosigkeit;

  2. b. keine oder unklare Tagesstruktur;

  3. c. Arbeitslosigkeit;

  4. d. finanzielle Verschuldung;

  5. e. psychische Instabilität.

Nicht aufgenommen werden Erwachsene mit:

  1. a. akuten psychischen Beeinträchtigungen; oder

  2. b. einer unbehandelten Abhängigkeit von harten Drogen. (AB WI) III. Angebote mit Heimbewilligung

A. Stationäre Wohnintegration

Art. 23 Angebot

Die Stationäre Wohnintegration bietet:

  1. a. eine Unterbringung;

  2. b. stationäre Betreuung.

Art. 24 Unterbringung

Die Unterbringung erfolgt in einem möblierten Einzelzimmer mit dem Recht auf Mitbenutzung der allen Klientinnen und Klienten offenstehenden Räumlichkeiten.

Art. 25 Adressaten

Die Stationäre Wohnintegration richtet sich an Erwachsene, die:

  1. a. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich haben;

  2. b. wohnungs- oder obdachlos sind;

  3. c. chronische soziale und gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen; und

  4. d. sich nicht in eine reguläre Gemeinschaft einfügen können.

B. Beaufsichtigte Wohnintegration

Art. 26 Angebot

Die Beaufsichtigte Wohnintegration bietet:

  1. a. eine Unterbringung in einer möblierten Wohnung;

  2. b. stationäre Betreuung.

Art. 27 Adressaten

Die Beaufsichtigte Wohnintegration richtet sich an Erwachsene, die:

  1. a. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich haben;

  2. b. wohnungs- oder obdachlos sind;

  3. c. soziale und psychische Beeinträchtigungen aufweisen; und

  4. d. sich aufgrund ihrer eingeschränkten Wohn- und Sozialkompetenz nicht in ein anderweitiges Angebot einfügen können. (AB WI)

  5. 3. Teil Verfahren

I. Anmeldung und Aufnahme

A. Grundsatz

Art. 28 Anmeldung

Die Nutzung eines Angebots erfordert eine Anmeldung bei der Anmeldungsstelle.

Die Anmeldung erfolgt durch:

  1. a. persönliche Vorsprache der betroffenen Personen;

  2. b. die Sozialen Dienste;

  3. c. die Beiständin oder den Beistand der betroffenen Personen.

Art. 29 Aufgaben der Anmeldungsstelle

Die Anmeldungsstelle prüft die formalen Voraussetzungen.

Sie vereinbart für die angemeldeten Personen einen Termin bei der Abklärungsstelle.

Art. 30 Aufgaben der Abklärungsstelle

Die Abklärungsstelle prüft im Abklärungsgespräch in Bezug auf die angemeldeten Personen die folgenden inhaltlichen Voraussetzungen:

  1. a. die persönliche Situation;

  2. b. die finanziellen Verhältnisse;

  3. c. den Betreuungsbedarf;

  4. d. die Kooperationsbereitschaft;

  5. e. die gesundheitliche Situation.

Art. 31 Mitwirkungspflicht

Die angemeldeten Personen haben eine Mitwirkungspflicht.

Sie sind insbesondere verpflichtet:

  1. a. die für die Abklärung erforderlichen Auskünfte zu erteilen;

  2. b. die nötigen Unterlagen beizubringen.

Art. 32 Empfehlung

Die Abklärungsstelle spricht nach erfolgter Abklärung eine Empfehlung für ein Angebot aus.

Die Empfehlung wird mitgeteilt:

  1. a. den angemeldeten Personen;

  2. b. der Leitung des empfohlenen Angebots. (AB WI)

Art. 33 Annahme der Empfehlung

Die Leitung des empfohlenen Angebots entscheidet über die Annahme der Empfehlung.

Art. 34 Zuweisung

Die Zuweisung an das empfohlene Angebot erfolgt, wenn die angemeldeten Personen und die Leitung des empfohlenen Angebots die Empfehlung annehmen.

B. Notschlafstelle

Art. 35 Anmeldung

Die betroffene Person muss sich durch persönliche Vorsprache in der Notschlafstelle anmelden.

Art. 36 Abklärungen

Die Angestellten der Notschlafstelle tätigen die erforderlichen Abklärungen.

Art. 37 Aufnahmeentscheid

Die Angestellten der Notschlafstelle entscheiden über die Aufnahme.

Sie können diese ablehnen, wenn:

  1. a. die Sicherheit oder die Gesundheit anderer Personen gefährdet ist;

  2. b. die betroffene Person bereits aus der Notschlafstelle weggewiesen wurde; oder

  3. c. die betroffene Person bereits längere Zeit regelmässig in der Notschlafstelle übernachtet hat. II. Vertragsabschluss

A. Beherbergungs- und Betreuungsvertrag

Art. 38 Zuständigkeit

Die Leitung des jeweiligen Angebots schliesst einen Beherbergungs- und Betreuungsvertrag mit der angemeldeten Person (Klientin oder Klient) ab.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zur Notschlafstelle.

Art. 39 Inhalt

Der Beherbergungs- und Betreuungsvertrag regelt:

  1. a. die Unterbringung;

  2. b. die Betreuung;

  3. c. die Tarife;

  4. d. die Tarifstufe für die Betreuung in Angeboten mit ambulanter Betreuung. (AB WI)

Art. 40 Befristung

Der Beherbergungs- und Betreuungsvertrag wird befristet abgeschlossen.

Er wird unbefristet abgeschlossen für:

  1. a. die Stationäre Wohnintegration;

  2. b. die Beaufsichtigte Wohnintegration.

Zuständig für die Verlängerung eines befristeten Beherbergungs- und Betreuungsvertrags ist:

  1. a. die Leitung des jeweiligen Angebots, wenn die Verlängerung:

  2. 1. innerhalb der Angebotsdauer liegt, oder

  3. 2. die Ambulante Wohnintegration oder die Notunterkunft für Familien betrifft;

  4. b. die Bereichsleitung Wohnen und Obdach, wenn die Verlängerung ausnahmsweise über die Angebotsdauer hinaus erfolgt.

Art. 41 Anpassungen

Bei Angeboten mit ambulanter Betreuung kann der Beherbergungs- und Betreuungsvertrag angepasst werden, wenn sich der Betreuungsbedarf verändert.

Bei Differenzen über die Änderung der Tarifstufe kann eine Verfügung verlangt werden.

Art. 42 Kündigung

Die Klientinnen oder Klienten können den Beherbergungs- und Betreuungsvertrag unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Kündigungsfristen kündigen.

Die Leitung des jeweiligen Angebots kann den Beherbergungs- und Betreuungsvertrag kündigen:

  1. a. unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Kündigungsfristen; oder

  2. b. jederzeit bei Vorliegen von wichtigen Gründen.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

  1. a. massive oder wiederholte Verstösse gegen die Hausordnung;

  2. b. im Angebot stattgefundene Gewaltvorfälle;

  3. c. im Angebot stattgefundene Prostitution;

  4. d. Waffenbesitz;

  5. e. weitere im Angebot begangene strafbare Handlungen;

  6. f. Wegfall der Kostengutsprache. (AB WI)

Art. 43 Erneuerung

Auf die Erneuerung des Beherbergungs- und Betreuungsvertrags besteht kein Anspruch.

Eine Vertragserneuerung ist insbesondere ausgeschlossen:

  1. a. bei Verstoss gegen den bisherigen Beherbergungs- und Betreuungsvertrag;

  2. b. bei fehlendem Betreuungsbedarf;

  3. c. wenn Klientinnen oder Klienten in den Angeboten mit der Zielsetzung einer Ablösung in den Wohnungsmarkt nicht mehr der Zielgruppe des Angebots entsprechen;

  4. d. wenn Klientinnen oder Klienten sich einem Umzug verweigern, der aus Gründen der Wohnraumdisposition unumgänglich ist;

  5. e. bei vorsätzlicher Beschädigung von Eigentum Dritter innerhalb des Angebots;

  6. f. bei wiederholten Verstössen gegen die Hausordnung;

  7. g. bei selbstverschuldeten Zahlungsrückständen.

B. Aufnahmevereinbarung der Notschlafstelle

Art. 44 Vereinbarung

Die Angestellten einer Notschlafstelle schliessen mit der betroffenen Person (Klientin oder Klient) durch das Ausfüllen eines Meldeformulars eine Aufnahmevereinbarung ab.

Das Meldeformular verweist auf die Hausordnung.

Die Bereichsleitung Wohnen und Obdach kann die Aufnahmevereinbarung erneuern.

Art. 45 Auflösung

Die Klientinnen oder Klienten können die Aufnahmevereinbarung jederzeit auflösen.

Die Angestellten der Notschlafstelle können die Aufnahmevereinbarung jederzeit auflösen:

  1. a. bei massiven Verstössen gegen die Hausordnung;

  2. b. nach Gewaltvorfällen in der Notschlafstelle;

  3. c. bei Prostitution in der Notschlafstelle;

  4. d. bei Waffenbesitz;

  5. e. bei Drogenhandel;

  6. f. bei weiteren begangenen strafbaren Handlungen in der Notschlafstelle. (AB WI)

C. Vereinbarung mit den Sozialen Diensten

Art. 46 Grundsatz

Die Leitung des Angebots Übergangswohnen für junge Erwachsene schliesst zusätzlich zum Beherbergungs- und Betreuungsvertrag mit den Sozialen Diensten eine Vereinbarung zugunsten der Klientin oder des Klienten ab.

Die Vereinbarung regelt:

  1. a. die Kostengutsprache durch die Sozialen Dienste;

  2. b. die Zielsetzung der Unterbringung;

  3. c. die Dauer der Unterbringung;

  4. d. die Erwartungen an die Klientin oder den Klienten.

Art. 47 Information

Über den Vertragsinhalt werden informiert:

  1. a. die Klientin oder der Klient;

  2. b. die Beiständin oder der Beistand der Klientin oder des Klienten. III. Zuteilung in der Unterbringung

Art. 48 Zuständigkeit

Die Leitung des jeweiligen Angebots teilt der Klientin oder dem Klienten das entsprechende Zimmer oder die entsprechende Wohnung zu.

Die Angestellten der Notschlafstelle teilen der Klientin oder dem Klienten die Betten zu. 4. Teil Schlussbestimmungen

Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsbestimmungen für die städtischen Wohnintegrationsangebote vom 7. März 2012 4 werden aufgehoben.

Art. 50 Übergangsbestimmung

Für vor Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen abgeschlossene Verträge gilt das bisherige Recht bis zum jeweiligen Vertragsende, sofern sich diese Ausführungsbestimmungen belastend auf die Rechte der betroffenen Personen auswirken.

Art. 51 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend am 1. Januar 2024 in Kraft. 4 AS 843.401