843.402

Tarifordnung für die städtischen Wohnintegrationsangebote (Tarifordnung WI)

Präambel

Der Stadtrat,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Tarifordnung regelt die von der Stadt erhobenen Tarife der Wohnintegrationsangebote (Angebote) gemäss Verordnung über die Wohnintegrationsangebote und deren Tarife.

Art. 2 Berechnung der Tarife

Die Tarife sind kostendeckend und errechnen sich aus den Gesamtkosten pro Angebot.

Die Tarife für das Wohnen und die Betreuung werden:

  1. a. pro Angebot zusammengezählt;

  2. b. bei Angeboten mit ambulanter Betreuung getrennt berechnet.

Art. 3 Gesamtkosten

Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus:

  1. a. Personalaufwand;

  2. b. Sachaufwand;

  3. c. Bereitstellung des Wohnraums;

  4. d. übriger Aufwand, einschliesslich Abschreibungen und Gemeinkosten.

Von den Kosten werden abgezogen:

  1. a. übrige Entgelte;

  2. b. Beiträge von Bund und Kanton.

Art. 4 Anpassung

Die Tarife werden alle drei Jahre angepasst, sofern der effektive Kostendeckungsgrad im Durchschnitt über drei Jahre unter 90 Prozent oder über 100 Prozent liegt.

AS 843.400

Begründung siehe STRB Nr. 3017 vom 24. September 2025. Tarifordnung für die städtischen Wohn­

Art. 5 Härtefälle

Die Bereichsleitung des Geschäftsbereichs Wohnen und Obdach kann den Tarif angemessen reduzieren, falls dieser bei einer selbstzahlenden Klientin oder einem selbstzahlenden Klienten zu sozialer Härte führt.

B. Angebote mit ambulanter Betreuung

Art. 6 Tarife Wohnen a. Übergangswohnen für Familien

Beim Übergangswohnen für Familien errechnen sich die Tarife für eine Wohnung aus:

  1. a. den Gesamtkosten für die Bereitstellung des Wohnraums;

  2. b. dem Ausbaustandard.

Die Tarife betragen pro Monat:

  1. a. bei 1 bis 1 ½ Zimmern:

  2. 1. Ausbaustandard niedrig: Fr. 1150.–,

  3. 2. Ausbaustandard normal: Fr. 1250.–;

  4. b. bei 2 bis 2 ½ Zimmern:

  5. 1. Ausbaustandard niedrig: Fr. 1350.–,

  6. 2. Ausbaustandard normal: Fr. 1450.–;

  7. c. bei 3 bis 3 ½ Zimmern:

  8. 1. Ausbaustandard niedrig: Fr. 1600.–,

  9. 2. Ausbaustandard normal: Fr. 1750.–;

  10. d. bei 4 bis 4 ½ Zimmern:

  11. 1. Ausbaustandard niedrig: Fr. 1900.–,

  12. 2. Ausbaustandard normal: Fr. 2050.–;

  13. e. bei 5 bis 6 Zimmern:

  14. 1. Ausbaustandard niedrig: Fr. 2200.–,

  15. 2. Ausbaustandard normal: Fr. 2350.–.

Überschreitet ein Tarif gemäss Abs. 2 die maximale Nettomiete gemäss Richtlinie für die Bemessung der Wohnkosten im Unterstützungsbudget 3 zuzüglich 20 Prozent dieser Nettomiete, gilt der tiefere Betrag als Tarif.

Art. 7 b. Übergangswohnen für Einzelpersonen und Paare

Beim Übergangswohnen für Einzelpersonen und Paare werden zu den Tarifen gemäss Art. 6 zusätzlich die Kosten für die Grundmöblierung hinzugerechnet. 3 vom 1. Februar 2024, AS 851.121. Tarifordnung für die städtischen Wohn­

Art. 8 c. Ambulante Wohnintegration

Bei der Ambulanten Wohnintegration errechnen sich die Tarife für ein Einzelzimmer aus:

  1. a. den Gesamtkosten für die Bereitstellung des Wohnraums;

  2. b. den Kosten für die Grundmöblierung;

  3. c. der Wohnfläche;

  4. d. dem Ausbaustandard.

Die Tarife betragen pro Monat:

  1. a. Einzelzimmer mit einer Wohnfläche unter 12 m 2 , ohne Nasszelle oder Küche: Fr. 750.–;

  2. b. Einzelzimmer mit einer Wohnfläche unter 12 m 2 , mit Nasszelle oder Küche: Fr. 900.–;

  3. c. Einzelzimmer mit einer Wohnfläche zwischen 12 und 20 m 2 , ohne Nasszelle oder Küche: Fr. 900.–;

  4. d. Einzelzimmer mit einer Wohnfläche zwischen 12 und 20 m 2 , mit Nasszelle oder Küche: Fr. 1000.–;

  5. e. Einzelzimmer mit einer Wohnfläche über 20 m 2 , ohne Nasszelle oder Küche: Fr. 1000.–;

  6. f. Einzelzimmer mit Nasszelle und Küche: Fr. 1150.–;

  7. g. 1-Zimmer-Wohnung: Fr. 1300.–.

Art. 9 Tarife Betreuung a. Ermittlung von Betreuungsbedarf und -umfang

Das Sozialdepartement bestimmt im Einzelfall die Bedarfskriterien und ermittelt den jeweiligen Betreuungsbedarf und Betreuungsumfang.

Dem Betreuungsbedarf wird nur die über die gewöhnliche Beratung im Sinn von § 13 Abs. 1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz 4 hinausgehende Betreuung angerechnet.

Art. 10 b. Festlegung der Tarife

Das Sozialdepartement bestimmt die Tarife im Einzelfall auf Grundlage des Betreuungsbedarfs und des Betreuungsumfangs.

Es ordnet die festgelegten Tarife einer Tarifstufe zu.

Der Stundenansatz für die Betreuung richtet sich nach dem jeweils gültigen Beschluss des Stadtrats für Mindest-Stundenansätze für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte, Funktionsstufe 10–11.

Art. 11 c. Verrechnung vereinbarter Betreuungsstunden

Vereinbarte, nicht erbrachte Betreuungsstunden werden verrechnet, wenn der Grund für die Nichterbringung bei der Klientin oder dem Klient liegt. 4 vom 21. Oktober 1981, LS 851.11. Tarifordnung für die städtischen Wohn­

C. Angebote mit stationärer Betreuung

Art. 12 Notunterkunft für Familien

Der Tarif für die Notunterkunft für Familien beträgt Fr. 140.– pro Familie und Übernachtung.

Art. 13 Notschlafstelle

Die Notschlafstelle ist kostenlos.

Art. 14 Nachtpension

Der Tarif der Nachtpension beträgt Fr. 1375.– pro Monat.

Art. 15 Übergangswohnen für junge Erwachsene

Der Tarif für das Übergangswohnen für junge Erwachsene beträgt Fr. 4400.– pro Monat.

D. Angebote mit Heimbewilligung

Art. 16 Stationäre Wohnintegration

Für die Stationäre Wohnintegration gilt der Tarif des Kantonalen Sozialamts.

Art. 17 Beaufsichtigte Wohnintegration

Der Tarif für die Beaufsichtigte Wohnintegration beträgt Fr. 5150.– pro Monat.

E. Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Tarifordnung für die städtischen Wohnintegrationsangebote vom 7. März 2012 5 wird aufgehoben.

Art. 19 Übergangsbestimmung

Für vor Inkrafttreten dieser Tarifordnung abgeschlossene Verträge gilt das bisherige Recht bis zum jeweiligen Vertragsende, sofern sich diese Tarifordnung belastend auf die Rechte der betroffenen Personen auswirkt.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Tarifordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2024 in Kraft. 5 AS 843.402