851.120

Behördliche Zusammenarbeit im Rahmen der Bekämpfung des Sozialhilfemissbrauchs, Amtshilfe und rechtliche Grundlagen für Melderechte

851.120 Behördliche Zusammenarbeit im Rahmen der Bekämpfung des Sozialhilfemissbrauchs, Amtshilfe und rechtliche Grundlagen für Melderechte Stadtratsbeschluss vom 27. Februar 2008 (188) 1. Ausgangslage und Zweck Mit der Verstärkung der Missbrauchsbekämpfung in der Sozial- hilfe, u. a. der Einsetzung des Inspektorats, müssen Fragen der Zusammenarbeit und des Datenaustauschs zwischen dem So- zialdepartement und anderen Verwaltungsabteilungen geklärt werden. Aufgrund der geltenden Datenschutzbestimmungen ist für eine Bekanntgabe von Personendaten grundsätzlich eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage notwendig (§§ 4ff. des Datenschutzgesetzes, DSG; §§ 8 und 16f. des künftigen Gesetzes über die Information und den Datenschutz, IDG). Fehlt eine solche gesetzliche Grundlage, dürfen öffentli- che Organe Personendaten im Rahmen der Amtshilfe bekannt geben (§ 8 Abs. 1 lit. a DSG; § 17 Abs. 2 IDG). Mit dieser Vorlage sollen im Rahmen der Bekämpfung des So- zialhilfemissbrauchs die Bedingungen der Amtshilfe geklärt werden und die rechtliche Grundlage für die Melderechte ge- genüber dem Sozialdepartement geschaffen werden. 2. Amtshilfe a) Unter dem Titel Amtshilfe sind öffentliche Organe berech- tigt, andere Verwaltungsabteilungen einzelfallweise um die- jenigen Daten anzufragen, welche zur Erfüllung der öffent- lichen Aufgabe sachlich notwendig sind. Diese Amtshilfe- regelung gilt für den Datenaustausch in der städtischen Verwaltung, aber auch für alle anderen Verwaltungsstellen. In der Praxis kommt der Amtshilfe eine grosse Bedeutung zu. Sie ermöglicht den städtischen Verwaltungsabteilungen unbürokratisch eine effiziente und effektive Abwicklung des Tagesgeschäfts. Auch im Sozialdepartement erfolgt der amtshilfeweise Datenaustausch bei der Wahrnehmung der Bekämpfung des Sozialhilfemissbrauchs mit vielen ande- 1

ren öffentlichen Organen. Stadtintern wird oft um Amtshilfe bei den Betreibungsämtern oder der Stadtpolizei nachge- sucht. Ausserhalb der Stadt werden oft die Strassenver- kehrsämter, das Bundesamt für Strassenverkehr (ASTRA), die Sozialversicherungsanstalt (SVA), das Migrationsamt oder die Handelsregisterämter angefragt. Ein Spezialfall ist die Amtshilfe von der Stadtpolizei ans b) Sozialdepartement, da die Daten zusätzlich durch die kan- tonale POLIS-Verordnung geschützt sind. Die POLIS- Verordnung regelt den polizei-internen Datenfluss (Verord- nung über das Polizei-Informationssystem POLIS, LS 551.103). Aus ihr geht nicht klar hervor, ob das Sozial- departement zu den dort abschliessend aufgezählten be- rechtigten Datenempfängern gehört. Eine entsprechende Einfrage des Sozialdepartements und des Polizeideparte- ments wurde am 16. Januar 2008 im Stadtrat behandelt. In dieser Einfrage gelangt der Stadtrat nach Rücksprache mit dem Rechtskonsulenten und dem Datenschutzbeauftrag- ten der Stadt Zürich zur Auffassung, dass die vom Sozial- departement im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Sozialhilfemissbrauchs angefragten städtischen Verwal- tungs- und Dienstabteilungen, und hier insbesondere das Polizeidepartement auch mit der POLIS-Verordnung, ge- mäss DSG und IDG gehalten sind, Amtshilfe zu leisten. Proaktive Meldungen ans Sozialdepartement 3. (Melderechte) Proaktive Meldungen städtischer Verwaltungsstellen an a) das Sozialdepartement fallen nicht unter den Begriff der Amtshilfe im Sinne der Bestimmungen von DSG und IDG. Für solche Datenbekanntgaben ohne vorangehende An- frage des Sozialdepartements ist angesichts der massge- benden datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine hinrei- chende gesetzliche Grundlage nötig für die spezialisierte Tätigkeit des Sozialdepartements im Rahmen der Bekämp- fung des Sozialhilfemissbrauchs. Obwohl sich im kantona- len Sozialhilfegesetz und der dazugehörigen Verordnung mehrere Bestimmungen über eine abteilungsübergreifende Zusammenarbeit finden, sind diese Rechtsnormen nicht derart hinreichend bestimmt, um als genügende gesetzli- che Grundlage dienen zu können. 2

Mit der Einfrage vom 16. Januar 2008 befürwortet der Stadtrat die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Melderechte im Zusammenhang mit konkreten Verdachts- fällen auf Missbrauch von Sozialhilfe. Die Untersuchung der massgebenden Bestimmungen des b) Sozialhilfegesetzes und der entsprechenden Verordnung führen zum Schluss, dass diese kantonalen Regelungen den Sozialhilfebereich nicht abschliessend regeln, sondern Raum für kommunale Regelungsmöglichkeiten offen las- sen. Dieser kann im Rahmen der Gemeindeautonomie ausgefüllt werden. Die Stadt ist damit legitimiert, im Hin- blick auf die Missbrauchsbekämpfung für ihren Zuständig- keitsbereich eigene verbindliche Rechtsnormen aufzustel- len. Im Rahmen der erwähnten Einfrage hat der Stadtrat fol- c) gendem Wortlaut zugestimmt: «Verwaltungsbehörden der Stadt Zürich sind dazu ermächtigt, dem Sozialdepartement Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit ein begründeter Verdacht auf unrecht- mässigen Bezug oder auf Zweckentfremdung von Sozial- hilfeleistungen besteht.» Zum übergeordneten Begriff des Sozialhilfemissbrauchs ist generell festzuhalten, dass die Abklärungen der Sozialen Dienste und die Tätigkeit des In- spektorats nicht nur strafrechtlich relevante Missbrauchs- tatbestände umfassen, sondern darüber hinaus auch die- jenigen Sachverhalte, welche im Zusammenhang mit un- rechtmässigem Bezug oder Zweckentfremdung von Sozi- alhilfegeldern stehen (z. B. Miete, Krankenkassenprämien). Die vorliegende Formulierung trägt diesem Umstand Rechnung. Bewusst wird auf eine Mitteilungspflicht bei der Wahrnehmung eines möglichen Sozialhilfemissbrauchs verzichtet und stattdessen die mildere Form der Ermächti- gung gewählt. Damit wird das Sozialdepartement vor einer möglichen Flut irrelevanter und ressourcenmässig nicht zu bewältigenden Meldungen bewahrt. Im Nachgang zur stadträtlichen Einfrage ist vorstehender Wortlaut geringfü- gig redaktionell verändert worden: Aus der «amtlichen Tä- tigkeit» wurde die «dienstliche Tätigkeit», und der Passus «begründeter Verdacht» wurde ersetzt durch «erheblicher und konkreter Verdacht». 3

d) Im Kantonsrat sind zurzeit vier Begehren zum Thema hän- gig: Ein Postulat betreffend Stärkung der behördlichen Zu- sammenarbeit und Erlass der dazu nötigen Rechtsnormen auf kantonaler Ebene (KR-Nr. 244/2007), eine Einzelinitia- tive zur Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Verhütung von Sozialhilfemissbrauch (KR-Nr. 27/2008) und zwei par- lamentarische Initiativen betreffend institutionalisierte Zu- sammenarbeit zwischen öffentlichen Organen (KR- Nr. 9/2008) und Änderung der Strafprozessordnung und des Sozialhilfegesetzes (KR-Nr. 236/2007). Es ist davon auszugehen, dass die auf kommunaler Ebene geschaffe- nen Rechtsgrundlagen eine sachlich notwendige Über- gangslösung bis zum Erlass der entsprechenden kantona- len Normen darstellen werden. Die beantragte Regelung stellt überdies eine Ausführungsbestimmung zum kantona- len Sozialhilfegesetz und seiner Verordnung dar. Vor die- sem Hintergrund rechtfertigt es sich, die kommunale Norm als Verordnung von nicht allgemeiner Wichtigkeit auf Stufe Stadtrat zu erlassen (Art. 41 lit. l GO). e) Der Datenschutzbeauftragte der Stadt Zürich ist im Rah- men seiner Überprüfungsbefugnisse inhaltlich mit der vor- liegenden Regelung einverstanden. Auf Antrag der Vorsteherin des Sozialdepartements beschliesst der Stadtrat: 1. Sämtliche vom Sozialdepartement im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Sozialhilfemissbrauchs angefragten städtischen Verwaltungs- und Dienstabteilungen sind gehalten, Amtshilfe zu leisten. 2. Verwaltungsbehörden der Stadt Zürich sind dazu ermäch- tigt, dem Sozialdepartement Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer dienstlichen Tätigkeit ein erheblicher und konkreter Verdacht auf unrechtmässigen Bezug oder auf Zweckentfremdung von Sozialhilfeleistun- gen besteht. 3. Dieser Beschluss tritt per sofort in Kraft. 4